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Das neue „Gelbe Heft“: Änderungen bei Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

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Früherkennung

Zum 01.09.2016 sind die 9 U-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Entwicklungsauffälligkeiten bei Kindern bis zum Schulalter neu gefasst und erweitert worden. Wie die aktuellen Änderungen aussehen, erläutern Dr. Roland Uphoff und Axel Näther in der Zeitschrift ‚Kinderkrankenschwester‘.

Im Mai dieses Jahres hatte bereits der zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Novelle zur Dokumentation der sogenannten U1 bis U9 im „gelben Heft“ (Kinderuntersuchungsheft) beschlossen. Sowohl die Art der Untersuchungen als auch die entwicklungsbezogenen Untersuchungszeitpunkte wurden anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnis überprüft und geändert. Dadurch sind nun folgende Neuerungen wirksam geworden:

  • Im gelben Kinderuntersuchungsheft werden ab sofort die wichtigsten Themen jeder U-Untersuchung kurz beschrieben. Es gibt zu jedem Termin ein Bemerkungsfeld für individuelle ärztliche Empfehlungen (Entwicklungsförderung, weitergehende Behandlung o.ä.)
  • Der Besuch einer U-Untersuchung wird in einer herausnehmbaren Teilnahmekarte schriftlich bestätigt: Diese können die Eltern bei Bedarf z.B. der Kindertagesstätte vorlegen.
  • Die Eltern werden im Rahmen der U-Untersuchungen jeweils zu bestimmten Gesundheitsthemen ärztlich beraten; bei der U3 z.B. zu den empfohlenen Impfungen.
  • Auch mögliche Belastungen und Sorgen der Eltern, etwa im Umgang mit ihrem Kind, können bei den U-Untersuchungen angesprochen und dokumentiert werden. Zudem erhalten die Eltern bei den ersten U-Untersuchungen Informationen über regionale Unterstützungsangebote (z.B. Eltern-Kind-Hilfen, Frühe Hilfen).
  • Für jedes Neugeborene wird künftig eine zusätzliche Untersuchung auf Mukoviszidose angeboten; dazu gibt es ein gesondertes Informationsblatt.
  • Die Mund- und Zahngesundheit bekommt größere Aufmerksamkeit. Die Eltern sollen hier über das frühzeitige Vorsorgeangebot informiert werden.

Das neue „Gelbe Heft“ erhalten Kinder bis zur U6 zusätzlich, Befunde aus dem bisher verwendeten Kinderuntersuchungsheft sind dabei aber nicht zu übertragen. Ab der U7 dokumentiert die Ärztin oder der Arzt die Ergebnisse auf Einlegeblättern, die in das vorhandene Heft eingeklebt werden.

Ziel ist es, Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Kindern möglichst frühzeitig zu erkennen und zu therapieren. Aus diesem Grund sind die Untersuchungen auch gesetzlich vorgeschrieben: Gemäß § 26 SGB V haben Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung gefährden.

Die entsprechende aktuelle Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses kann über dessen Internetseite (www.g-ba.de) abgerufen werden.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „Kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen

 

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Axel Näther
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

 

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