Bonding

Bonding: Hinweisen der Mutter muss nachgegangen werden

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Bonding

Emotionaler Sekundenkleber – so lautet die griffige Formel für das Bonding, die erste innige Bindung zwischen Mutter und Kind. Als entscheidend gelten hier die Minuten und Stunden nach der Geburt. Dass diese sensible Phase in den meisten Geburtskliniken heute besonders respektiert wird, ist daher grundsätzlich zu begrüßen.

Gleichwohl bedürfen Mutter und Neugeborenes in dieser Phase der vollen Aufmerksamkeit und Kontrollbereitschaft von Ärzten und Pflegepersonal, so Axel Näther und Dr. Roland Uphoff in der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“. Insbesondere Hinweisen der Mutter zu Auffälligkeiten beim Kind, müsse umgehend nachgegangen werden.

Die beiden Medizinrechtler schildern in ihrem Beitrag den tragischen Fall einer Erstgebärenden, deren Tochter per Kaiserschnitt geboren wurde. Die nachgeburtliche Untersuchung des Kindes zeigt keinerlei Auffälligkeiten, worauf das Kind bäuchlings bondend der Mutter auf die Brust gelegt und mit mehreren Handtüchern zugedeckt wird. Auf dem Weg aus dem OP-Bereich weist die Mutter darauf hin, dass das Kind – gemessen an den ersten Minuten des Kontakts – auffällig leise und ruhig sei. Die Hebamme wiegelt ab, eine Kontrolle unterbleibt. Die erfolgt erst, als die Mutter wenig später nochmals auf das ungewöhnlich ruhige Verhalten des Kindes aufmerksam macht. Das Mädchen ist leblos und ohne Atmung, wird reanimiert und ist heute schwerstgeschädigt.

Die Lehre daraus: Die intime Situation des Bondings darf keinesfalls dazu führen, die Überwachung von Mutter und Kind zu vernachlässigen. Erst recht nicht, wenn die Mutter auch noch Hinweise zu Auffälligkeiten des Neugeborenen gibt. Eine sofortige Kontrolle der klinischen Situation des Kindes ist in solch einem Fall zwingend erforderlich.

Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen.

 

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Axel Näther
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

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