Kassenleistungen

Kassenleistungen zurückzahlen?

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Wie ist die Situation, wenn Kassenleistungen gewährt wurden und/oder Leistungen vom Jugendamt (Arztkosten, Pflegestufe, Hilfsmittel etc.)? Werden diese vom Schadensersatz abgezogen oder stellen die Ämter und Kassen ihre Ansprüche selbst?

Kassenleistungen

Leistungen und Zahlungen der Kranken-/Pflegekasse werden unabhängig vom Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen behinderungsbedingtem Mehrbedarf gewährt. So werden das Pflegegeld, Heil-und Hilfsmittelkosten, Behandlungskosten etc. weiter geleistet. Bereits erhaltene Leistungen der Kranken-/Pflegekasse müssen ebenfalls nicht vom Schmerzensgeld oder Schadenersatz zurückgezahlt werden.

Bei Leistungen der Sozialhilfe ist dieses anders. Da Sozialhilfe nur dann beansprucht werden kann, wenn eine Person einkommens-und vermögenslos, d. h. arm ist, werden diese Leistungen für die Zukunft eingestellt, sobald das Kind bzw. die Eltern Schadensersatz für behinderungsbedingte Mehraufwendungen erhält. Das Schmerzensgeld ist jedoch sozialhilferechtlich „Schonvermögen“ und wird nicht angerechnet oder verrechnet.

Ob eine Entschädigung auf die Sozialhilfe angerechnet oder die Sozialhilfe eingestellt wird, muss immer im Einzelfall geprüft und kann nicht generell beantwortet werden.

In jedem Fall kümmern sich die Kranken-/Pflegekasse sowie der Sozialhilfeträger grundsätzlich selbst um ihre Ansprüche gegenüber dem Arzt oder Krankenhaus.

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