Kölner Expertengespräch – Berechnung von Schmerzensgeld
Wieviel ist ein Schaden „wert“?
Beim 6. Kölner Expertengespräch zur Berechnung des Schmerzensgeldes der ROLAND Prozessfinanz – einer der führenden Prozessfinanzierer auch im Arzthaftungsrecht – habe ich gemeinsam mit Fachkollegen diese Themen diskutiert. Letztlich steht die Frage im Raum: Wieviel ist ein Schaden „wert“? Müsste nicht der gleiche Schaden stets gleich bewertet werden – unabhängig vom jeweiligen Gericht? Und: Wie stimmig sind die Schadenssummen, die Klägern für leichte, mittlere oder schwerste Behinderungen zugesprochen werden, im Vergleich untereinander? Wir kritisieren, dass ein Betrag von 600.000 € für die Schwerstbehinderung und notwendige Rund-um-Betreuung eines Kindes zu gering ist – gerade auch im Vergleich zu den Summen, die für leichtere Verletzungen und Behinderungen zugesprochen werden.
Urteilen deutsche Gerichte willkürlich?
Den Eltern eines schwerst cerebral geschädigten Kindes wird vor Gericht ein Schmerzensgeld zugesprochen – ein Riesenerfolg. Die Höhe des Schmerzensgeldes allerdings ist „Glückssache“, denn einen einheitlichen Standard gibt es nicht. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht ist bekannt dafür, Klägern weniger großzügig Entschädigungen zuzusprechen. Wer am Oberlandesgericht in Köln oder am Berliner Kammergericht erfolgreich klagt, hat bessere Chancen und bekommt in der Regel mehr. Ist das gerecht?
Deutsche Gerichte: keine einheitlichen Standards
Insgesamt ist die Berechnung von Schmerzensgeld-Forderungen in Deutschland ebenso wenig geregelt und einheitlich wie die Höhe der Gelder, die von Gerichten zugesprochen und von ärztlichen Berufshaftpflichtversicherungen reguliert werden. Für die Betroffenen und deren Eltern ist das ungerecht und nicht zufriedenstellend. Ein schwerst cerebralgeschädigtes Kind wird ein Leben lang auf fremde Hilfe angewiesen sein, und das 24 Stunden am Tag. Aber Eltern, die den Weg bis vor Gericht wagen, können sich in Sachen Schmerzensgeld nicht auf einheitliche Standards verlassen. Es gibt sie nicht.
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