Roland Uphoff beim 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Aufklärung werdender Mütter nach einem vorausgegangenen Kaiserschnitt

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Roland Uphoff beim 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen.

13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin fand vom 04 bis 06. Februar 2019 der mittlerweile 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen statt. Wie immer wurde das gesamte Spektrum der modernen Geburtshilfe und Perinatalmedizin in Vorträgen und Diskussionen präsentiert und es gab ausreichend Möglichkeiten für interessante Diskussionen und einen direkten Meinungsaustausch.

Aufklärung werdender Mütter nach Kaiserschnitt

Mein diesjähriges Vortragsthemen widmete sich speziell der Frage: Wann und wie muss eine Mutter, die bereits bei der ersten Geburt einen Kaiserschnitt bekommen hat, bei allen folgenden Geburten informiert und aufgeklärt werden? Aus medizinischer Sicht ist bekannt, dass nach einer Entbindung per Kaiserschnitt bei einer anschließenden vaginalen Geburt die Gebärmutter reißen kann und dadurch das ungeborene Kind in Lebensgefahr gerät. Über dieses Risiko muss die werdende Mutter unbedingt aufgeklärt werden. Es muss entsprechend ausführlich und in Ruhe mit ihr besprochen werden, ob nicht sicherheitshalber auch bei der anstehenden Geburt ein Kaiserschnitt gemacht wird.

Geburtshelfer wenden häufig ein, man könne nicht immer und bei jeder Schwangeren nach einer Kaiserschnittentbindung die folgenden Geburten ebenfalls mit Kaiserschnitt beenden. Aus rechtlicher Sicht ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die werdende Mutter auf die verschiedenen Risiken und eben auch die Möglichkeit eines erneuten Kaiserschnitts hingewiesen werden muss. Nur zusammen mit der informierten Mutter kann und darf dann die weitere Geburt betreut werden.

Meine vollständige Präsentation können Sie sich hier ansehen:

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht