v.l.n.r. Dr. Roland Uphoff (Vorsitzender AKG), Sandra Peters (Kanzlei Uphoff), Gerd Schmidt (stellvertretender Vorsitzender AKG), Marlis Meierling (Leiterin der AKG Geschäftsstelle Dortmund), Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Petra Marschewski (Kanzlei Uphoff)

Bundestagung des Arbeitskreises Kunstfehler in der Geburtshilfe

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v.l.n.r. Dr. Roland Uphoff (Vorsitzender AKG), Sandra Peters (Kanzlei Uphoff), Gerd Schmidt (stellvertretender Vorsitzender AKG), Marlis Meierling (Leiterin der AKG Geschäftsstelle Dortmund), Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Petra Marschewski (Kanzlei Uphoff)

v.l.n.r. Dr. Roland Uphoff (Vorsitzender AKG), Sandra Peters (Kanzlei Uphoff), Gerd Schmidt (stellvertretender Vorsitzender AKG), Marlis Meierling (Leiterin der AKG Geschäftsstelle Dortmund), Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Petra Marschewski (Kanzlei Uphoff)

Am 23. und 24. März 2019 hat der Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe e.V. zu seiner jährlich stattfindenden Bundestagung und Mitgliederversammlung in Bonn eingeladen.

Gemeinsam mit der Referentin und Pflegesachverständigen Frau Döneke aus Pulheim wurden an beiden Tagen jeweils wichtige Aspekte zur Sicherstellung einer adäquaten Betreuung behinderter Kinder beleuchtet. Eng damit zusammenhängend ging es immer auch um die Frage, wie vor allem engste Familienangehörige notwendige Entlastung erhalten können. Ganz konkret wurde diskutiert, welchen Anforderungen die betroffenen Familien in der Bewältigung des Alltags gegenüber stehen – und wie sie personell und/oder finanziell durch einzelne Sozialträger, wie beispielsweise Kranken- und Pflegekassen, Kreise oder Sozialhilfe notwendige Unterstützung erhalten können.

Der Vortrag von Dr. Roland Uphoff, der auch in seiner Rolle als AKG-Vorsitzender vor Ort war, schloss hier thematisch an. Anhand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.08.2018 (Az. VI ZR 518/16) zum Ersatz vermehrter Bedürfnisse bei schwerster Schädigung, hat Dr. Uphoff exemplarisch den Spielraum beleuchtet, der betroffenen Familien zur Verfügung steht. In seiner Entscheidung hatte der BGH hervorgehoben, dass ein Schwerstgeschädigter sich grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen muss, nur weil dies kostengünstiger wäre. Eine detaillierte Zusammenfassung zum Urteil des BGH ist hier verfügbar.

Die teilnehmenden Familien konnten bei der gelungenen Veranstaltung mit abendlicher Einkehr durch den regen Austausch untereinander und der Möglichkeit zur Rücksprache mit dem Kanzleiteam Uphoff wertvolle Informationen mit nach Hause nehmen.

Ein Beitrag von:

Caterina Krüger
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

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