Sonderhaftungsrecht

Kein Sonderhaftungsrecht für freiberufliche Hebammen

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Sonderhaftungsrecht

Zum zweiten Mal bereits war ich am 1. und 2. Juli 2016 beim Seminar „Leitung und Verantwortung in Pränatal- und Geburtsmedizin“, einer Veranstaltung für Chefärztinnen und Chefärzte sowie Leitende Oberärztinnen und Oberärzte, als Redner geladen.

Als Vortragender zum Thema ‚Hebammengeleiteter Kreißsaal‘ habe ich zu bedenken gegeben, dass aus schadenersatzrechtlicher Sicht ein Hebammenkreißsaal ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko für die Entbindungsklinik darstellt. So wurde dann auch in der anschließenden Diskussion die Sinnhaftigkeit des Hebammenkreißsaals von den Teilnehmern und Teilnehmerinnen eher kritisch beurteilt. Ein Sichtweise, die ich teile: Eine gute und moderne Geburtshilfe zeichnet sich dadurch aus, dass Frauenärzte/Fachärzte und Hebammen im Team gemeinsam zum Wohl der Mutter und des Kindes zusammenarbeiten.
Daneben habe ich zur Frage der Sonderhaftung von freiberuflich tätigen Hebammen referiert. Meine These hier: Die gesetzgeberische Regelung im Sozialgesetzbuch, wonach Kranken- und Pflegekassen im Prinzip ihre Schadenersatzansprüche nicht mehr gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen geltend machen können, ist nicht nur unverständlich, sondern auch verfassungswidrig. Durch eine derartige Regelung werden Gewinne privatisiert und Schäden sozialisiert. Meiner Ansicht nach kann und darf es kein Sonderhaftungsrecht für Hebammen geben.

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht

Die Präsentationen zu den Themen können Sie sich hier ansehen:

 

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