Frühchen

Landgericht Augsburg schlussfolgert aus schwerer Plexusverletzung eine fehlerhafte Geburtsbetreuung

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Hebamme

Das Landgericht Augsburg hat in seinem am 19.07.2016 verkündeten Urteil zu dem Aktenzeichen 4 O 4601/08, einem Schulterdystokieprozess, unserem schwer geschädigten Mandanten Recht gegeben. Die Besonderheit des Falles war, dass sich weder aus der Dokumentation noch aus dem Vortrag der betroffenen Ärzte konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlbehandlung unter der Geburt entnehmen ließen. Unser Mandant hatte jedoch nachweislich während des Geburtsvorgangs einen schwersten Ausriss des Oberarmnervengeflechts erlitten. Dessen ungeachtet musste er sich im Rahmen des Prozesses gegen wilde Theorien und ärztliche Spekulationen zur Wehr setzen, denen zufolge ein solch schwerstes Trauma schicksalhaft intrauterin verursacht sein könne.

Bei unter der Geburt vollständig geöffnetem Muttermund und Kopf des Kindes zwischen Beckenmitte und Beckenhöhe war eine Schulterdystokie aufgetreten. Welche Maßnahmen dann durch die Geburtshelferinnen angewendet und umgesetzt wurden, blieb im Einzelnen strittig. Die Sachverständigenbegutachtung durch einen Gynäkologen und einen Neuropädiater, einem auf Nervenverletzungen spezialisierten Kinderarzt, kam jedoch zu folgendem Ergebnis: Bei dem Geburtsvorgang sei in jedem Falle auch ein von außen wirkender kontraindizierter, d.h. falscher Zug zur Anwendung gekommen sein. Dieser habe letztendlich den schwerwiegenden Schaden des Kindes, das Zeit seines Lebens einen gelähmten Arm haben wird, mitverursacht.

Das präzise und pointiert begründete Urteil hat aus unserer Sicht auch deshalb eine immense Bedeutung, weil es im Einklang mit dem Standardverständnis praktizierender Geburtshelfer und Plexuschirurgen steht. Es spiegelt damit auch den Erkenntnisstand gemäß der aktuellen Publikationslage wider, nachzulesen etwa bei: Thomas Schwenzer, Jörg Bahm (Hrsg.), Schulterdystokie und Plexusparese – Klinik, Prävention, Gutachten und Dokumentation, Springer Verlag, 2016.

Wichtig ist das Urteil des LG Augsburg auch deshalb, weil es erneut zeigt, dass sich die tatsächlichen Abläufe unter der Geburt im Prozess beweisen lassen. Und zwar auch trotz einer durch beschönigte Dokumentation und bewusst oder unbewusst selektive Aussagen der Behandler erheblich erschwerten Beweislage zulasten des Patienten.

Es ist jedenfalls aus anwaltlicher Sicht dringend anzuraten, bei einem Schulterdystokieprozesses immer auf ein neuropädiatrisches Sachverständigengutachtens zu drängen. Dieses war im vorliegenden Fall das Zünglein an der Waage.

Jan Tübben
Fachanwalt für Medizinrecht, Geburtsschadensrecht und Arzhaftungsrecht

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