Urteilsbesprechung OLG München: komplette Armplexusparese
Das OLG München hat in einem kürzlich durch uns erstrittenen Urteil ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € bei einer kompletten Armplexusparese nach Schulterdystokie bestätigt.
Das OLG München hat in einem kürzlich durch uns erstrittenen Urteil ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € bei einer kompletten Armplexusparese nach Schulterdystokie bestätigt.
Wenn man gerichtliche Verfahren begleitet, wundert man sich oftmals, wie lange diese Verfahren dauern. Dass das Verfahren ins Stocken gerät, liegt nicht immer daran, dass der Sachverhalt besonders kompliziert ist, sich bestimmte, aber entscheidende Unterlagen nicht beschaffen lassen oder ein Beteiligter erkrankt ist. Manchmal sind sowohl Kläger als auch Beklagte ratlos, warum sich in einer Sache überhaupt keine Bewegung mehr einstellt.
Eine fehlerhafte nachgeburtliche Überwachung Frühgeborener war Gegenstand gleich zweier von uns erfolgreich geführter Prozesse an den Landgerichten München (Az.: 9 O 16786/12) und Meiningen (Az.: 3 O 1112/12).
Ist die Hausgeburt sicher? – so titelte jüngst ein Artikel In der Deutschen Hebammen Zeitschrift (2016, Ausgabe 68(6)). Und löst beim Leser Befremden aus: Denn während die Autorin des Beitrags den Hausgeburt-Kritikern Meinungsmache unterstellt, wirft sie selbst alle Prinzipien einer sachlichen Auseinandersetzung über Bord.
Das Landgericht Augsburg hat in seinem am 19.07.2016 verkündeten Urteil zu dem Aktenzeichen 4 O 4601/08, einem Schulterdystokieprozess, unserem schwer geschädigten Mandanten Recht gegeben. Die Besonderheit des Falles war, dass sich weder aus der Dokumentation noch aus dem Vortrag der betroffenen Ärzte konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlbehandlung unter der Geburt entnehmen ließen. Unser Mandant hatte jedoch nachweislich während des Geburtsvorgangs einen schwersten Ausriss des Oberarmnervengeflechts erlitten. Dessen ungeachtet musste er sich im Rahmen des Prozesses gegen wilde Theorien und ärztliche Spekulationen zur Wehr setzen, denen zufolge ein solch schwerstes Trauma schicksalhaft intrauterin verursacht sein könne.
Die Durchsetzung von Ansprüchen bei Geburtsschäden ist mit vielerlei Problemen behaftet. Neben der Höhe des Schmerzensgeldes ist die Angemessenheit der vermehrten Bedürfnisse ein häufiger Streitpunkt, über den die Gerichte zu entscheiden haben. Zu den vermehrten Bedürfnissen zählen alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die „den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen“(BGH VersR 2004, 482). Die Aufwendungen müssen also regelmäßig und dauernd erforderlich sein, dürfen nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen und zu den allgemeinen Lebenserhal-tungskosten zählen.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Verurteilung einer außerklinisch tätigen Hausgeburtshebamme bestätigt. Damit ist das Urteil des Landgerichts Dortmund, welches dieser Verurteilung vorangegangen war, rechtskräftigt. Unter www.lto.de wird nochmals ausführlich über diesen langjährigen Strafprozess berichtet.
Anknüpfend an meinen aktuell veröffentlichen Aufsatz in der Zeitschrift Kinderkrankenschwester 2016 möchte ich auf die Webseite www.perinatalzentren.org aufmerksam machen. Eine Seite, die für werdende Eltern und Ärzte wertvolle Informationen enthält – besonders die Wahl der Entbindungsklinik betreffend.
In meinem Blogbeitrag vom 07.05.2015 hatte ich ein vor dem Landgericht Essen geführten Prozess thematisiert, in dem sich der Haftpflichtversicherer eines Krankenhauses, das den schwersten zerebralen Schaden eines Kindes zu vertreten hat, weigerte, die Kosten für die Neuanschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs zu übernehmen, das zu diesem Zweck umgebaut wurde.
Das Kind bzw. die Familie war dadurch genötigt, ein Darlehen aufzunehmen, um das dringend erforderliche neue Auto zu finanzieren. In dem Prozess ging es also um die Anschaffungs- wie auch um die Finanzierungskosten.
Der Umgang mit Kaiserschnitten ist immer wieder kontrovers: Eine Frankfurter Richterin führt seit sieben Jahren Prozesse, um den Tod ihres Sohnes im Kreißsaal aufzuklären. Sie glaubt, dass das Klinikpersonal nicht rechtzeitig gehandelt hat: die Ärzte hätten zu lange mit dem Kaiserschnitt gewartet. Bis heute herrscht in vielen Kliniken ein ideologiebefrachteter Umgang mit Kaiserschnitten. Dabei sollte die letzte Entscheidung über den Geburtsverlauf bei der Frau liegen. Hierauf nehme ich auch in meinem Leserbrief Bezug, der in der jüngsten Ausgabe des Spiegels (45/2015) veröffentlicht wurde.
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