Zusammenarbeit im Kreißsaal ist entscheidend
Im Rahmen des 16. Intensivkurs Pränatal- und Geburtsmedizin habe ich nochmals zu der Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit im Kreißsaal referiert.
Gesellschaften fordern Voraussetzungen für Facharztstandard
Nicht nur die obergerichtliche Rechtsprechung, sondern auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie die Deutsche Gesellschaft für perinatale Medizin fordern ausdrücklich, dass gewisse strukturelle und personelle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Facharztstandard in der Geburtshilfe, d. h. in der vorgeburtlichen Betreuung und im Kreißsaal zu gewährleisten.
Personelle Unterbesetzung darf Facharztstandard nicht aufweichen
Hierzu gehört auch eine klare Regelung, wann und zu welchem Zeitpunkt der erfahrene und kompetente Facharzt/-ärztin von der Hebamme zu rufen ist. Gerade bei aufgetretenen Pathologien muss die Hebamme zeitnah den Arzt/die Ärztin hinzurufen. Eine personelle Unterbesetzung im Kreißsaal kann niemals den aus rechtlicher Sicht geforderten sogenannten „Facharztstandard“ aufweichen. Nicht umsonst formulieren auch die Mutterschaftsrichtlinien, dass Dreh- und Angelpunkt der Schwangerenvorsorge und der geburtshilflichen Betreuung das frühzeitige Erkennen von Risiken für Mutter und/oder Kind erfordert.
Eine risikoadaptierte und vorausschauende Geburtshilfe ist in der Zusammenarbeit zwischen Hebamme und Facharzt/-ärztin im Kreißsaal unbedingt notwendig.
Ein Beitrag von:
Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht