Kosten eines Privatgutachters sind zu erstatten
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ganz aktuell mit Beschluss vom 14.04.2015 bekräftigt, dass die Kosten eines Privatgutachters, den die Eltern eines behinderten Kindes in ihrer Sache eingeschaltet haben, selbstverständlich von dem unterlegenen Gegner (Klinikum und Arzt) zu tragen sind; dies gilt, wenn die Unterstützung durch den besagten Sachverständigen notwendig war und wenn dadurch ein sachgerechter Vortrag und eine Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachter ermöglicht wurde.
Grundsätzlich, so bereits der Bundesgerichtshof, sind die Kosten eines Privatgutachters dann erstattungsfähig, wenn die ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden kann und insbesondere die eigene Sachkunde einer Partei nicht ausreicht. Die Kosten müssen zudem prozessbezogen angefallen sein, d.h. erst veranlasst werden, wenn sich ein gerichtlicher Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet.
Dies war gegeben: Das gegnerische Klinikum hatte auch nach Vorlage zweier über die Krankenkasse eingeholter medizinischer Stellungnahmen nicht eingelenkt, erst dann war der private Gutachter beauftragt worden. Auch im Prozess, d.h. bei den beiden Verhandlungsterminen, war der Privatgutachter anwesend und setzte sich mit den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auseinander. Letztlich hat dies dazu geführt, dass das Gericht der Klage hohe Erfolgsaussichten eingeräumt hat und auf dieser Grundlage ist es zu einer für das geschädigte Kind guten finanziellen Lösung der Sache gekommen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat insbesondere betont, dass die medizinische Expertise des Privatgutachters eine Diskussion ‚auf Augenhöhe‘ mit dem gerichtlichen Sachverständigen möglich gemacht hat. Der Privatgutachter hat also dazu beigetragen, dass wir in der Sache erfolgreich waren. Vor diesem Hintergrund müsse die Gegenseite auch die Kosten des Privatgutachters tragen.
Axel Näther
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
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