Bundestagung des AKG in Koblenz
Am 18. und 19. April 2015 hat in Koblenz auf der Festung Ehrenbreitstein die Bundestagung und Mitgliederversammlung des Arbeitskreises Kunstfehler in der Geburtshilfe e.V. (AKG) stattgefunden. Im Rahmen dieser Veranstaltung habe ich einen Vortrag mit dem Thema „Schadenersatz bei Geburtsschäden – welche Ansprüche bestehen und wie dürfen Zahlungen verwendet werden?“ gehalten.
In meinem Vortrag habe ich herausgestellt, dass diejenigen Ansprüche, die geburtsgeschädigten Kindern zustehen, ausgesprochen vielfältig sind und sich grob in Schmerzensgeld, den Ausgleich für Pflege- und Betreuungsleistungen, die vorwiegend von den Eltern erbracht werden, regelmäßig anfallende Mehrbelastungen sowie besondere Mehrbelastungen, wie z.B. ein behindertengerechtes Haus oder ein behindertengerechtes Auto, gliedern. Außerdem muss zu einem späteren Zeitpunkt insbesondere noch an einen entstehenden Erwerbsschaden und einen entstehenden Hausarbeitsschaden gedacht werden. Von entscheidender Bedeutung ist für die Betroffenen bzw. für die Eltern der Betroffenen insbesondere, wie die erstrittenen Gelder verwendet werden dürfen.
Dabei kann grob festgehalten werden, dass der Schmerzensgeldbetrag letztlich frei verwendet werden kann, wenn die Verwendung nachweisbar im Interesse des Kindes erfolgt. Wenn die Eltern in der Vergangenheit ihr behindertes Kind gepflegt und betreut haben, steht es ihnen zu, auf den diese Position betreffenden Entschädigungsbetrag zuzugreifen. Sind im Rahmen einer Abfindungsregelung Leistungen für die Zukunft gezahlt worden, ist jedoch Vorsicht geboten.
Wenn sich nämlich die Betreuungs- und Pflegesituation in Zukunft ändert, z. B. weil die Eltern die Leistungen nicht mehr erbringen können und eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim erfolgen muss, wird der dann zahlungspflichtige Sozialversicherungsträger bestrebt sein, auf den seinerzeit für die Zukunft gedachten Betrag zuzugreifen.
Es ist also erforderlich, sich sehr genau mit den gezahlten Geldern und deren Verwendung sowie den potenziellen Regressen von Sozialversicherungsträgern in die erstrittenen Beträge auseinanderzusetzen.
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