Höhe des Schadensersatzes

Höhe des Schadensersatzes?

Um welche Summen geht beim Schadensersatz und Schmerzensgeld in der Regel?

Höhe des Schadensersatzes

Bei schwerstmehrfachbehinderten, cerebralgeschädigten Kindern wird ein Schmerzensgeld von ca. 500.000,- € zugesprochen. Bei Kindern mit Plexuslähmung ca. 60.000,- €. Dem Kind soll mit dem Schmerzensgeld nach der Rechtsprechung eine „finanzielle Genugtuung und ein Ausgleich“ für die Behinderung gegeben werden.

Daneben und zusätzlich erhält das Kind Schadenersatz für die behinderungsbedingt erforderlichen Aufwendungen (z. B. Entschädigung für die zusätzliche Pflege, Versorgung, Therapie, Hilfe; Heil- und Hilfsmittelkosten, die nicht von der Kranken- oder Pflegekasse übernommen werden; behinderungsbedingt notwendige Umbaukosten für Haus und Kfz; Kosten einer professionellen Pflegekraft; Verdienstausfall etc.). Die Höhe des Schadensersatzes kann je nach Pflege- und Hilfebedarf des Kindes mehr als 3000,-€ pro Monat betragen und wird lebenslang an das Kind gezahlt.

Tagesprotokolle

Tagesprotokolle – wozu?

Was können wir tun, um den Umfang der Pflege und Versorgung des Kindes vor Gericht zu verdeutlichen?

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Tagesprotokolle dienen dazu, das Pflegegeld zu beantragen, das man von der Pflegeversicherung bekommt. Zudem helfen Tagesprotokolle dem Anwalt genauer zu beschreiben, wie umfangreich die Pflege des Kindes ist. Darum sollten Sie als betroffene Eltern so früh wie möglich damit beginnen, die Pflege des Kindes in Tagesprotokollen zu dokumentieren.

Alle Tätigkeiten der Eltern wie z.B. Wickeln, Krankengymnastik, Medikamentengabe sollten in diesem Protokoll vermerkt werden. Auch Fahrten zur Rehabilitation etc. gehören in dieses Dokument.

Tagesprotokolle sollten zirka für ein halbes Jahr geführt werden, um einen umfassenden Eindruck festzuhalten. Denn oft nehmen Eltern aufgrund der Routine die vielen Aufgaben des Tages nicht mehr richtig wahr oder schätzen sie falsch ein.

Kassenleistungen

Kassenleistungen zurückzahlen?

Wie ist die Situation, wenn Kassenleistungen gewährt wurden und/oder Leistungen vom Jugendamt (Arztkosten, Pflegestufe, Hilfsmittel etc.)? Werden diese vom Schadensersatz abgezogen oder stellen die Ämter und Kassen ihre Ansprüche selbst?

Kassenleistungen

Leistungen und Zahlungen der Kranken-/Pflegekasse werden unabhängig vom Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen behinderungsbedingtem Mehrbedarf gewährt. So werden das Pflegegeld, Heil-und Hilfsmittelkosten, Behandlungskosten etc. weiter geleistet. Bereits erhaltene Leistungen der Kranken-/Pflegekasse müssen ebenfalls nicht vom Schmerzensgeld oder Schadenersatz zurückgezahlt werden.

Bei Leistungen der Sozialhilfe ist dieses anders. Da Sozialhilfe nur dann beansprucht werden kann, wenn eine Person einkommens-und vermögenslos, d. h. arm ist, werden diese Leistungen für die Zukunft eingestellt, sobald das Kind bzw. die Eltern Schadensersatz für behinderungsbedingte Mehraufwendungen erhält. Das Schmerzensgeld ist jedoch sozialhilferechtlich „Schonvermögen“ und wird nicht angerechnet oder verrechnet.

Ob eine Entschädigung auf die Sozialhilfe angerechnet oder die Sozialhilfe eingestellt wird, muss immer im Einzelfall geprüft und kann nicht generell beantwortet werden.

In jedem Fall kümmern sich die Kranken-/Pflegekasse sowie der Sozialhilfeträger grundsätzlich selbst um ihre Ansprüche gegenüber dem Arzt oder Krankenhaus.

Entbindungsklinik

Die richtige Entbindungsklinik?!

Wie finden Sie als werdende Mutter die richtige Entbindungsklinik? Welche Fragen sollten Sie der Geburtshilfe im Krankenhaus immer stellen?

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Als werdende Eltern sollte man drei wichtige Fragen mit dem Frauenarzt oder der Entbindungsklinik klären:

  1. Ist 24 Stunden in Krankenhaus ein Facharzt für Geburtshilfe anwesend oder ist er innerhalb von fünf bis zehn Minuten vor Ort, wenn etwas zu entscheiden ist?
  2. Steht rund um die Uhr ein Kinderarzt zur Verfügung oder kann in spätestens 10 Minuten vor Ort sein, um das Kind zu behandeln?
  3. Wie schnell kann die Klinik reagieren, wenn ein Notfall eintritt, z.B. wenn es dem ungeborenen Kind nicht gut geht und es per Kaiserschnitt zur Welt gebracht werden muss? Die Zeitspanne zwischen der Entscheidung zu einem Eingriff (sog. EE-Zeit) sollte nicht länger als 20 Minuten sein, besser unter zehn Minuten.

Die schnelle Behandlung der Mutter und des Kindes sind wichtig, um gesundheitliche Schäden zu vermeiden. Kann die Klinik im Notfall nicht schnell genug eingreifen, sollte ein anderes Krankenhaus ausgewählt werden.

Geburtsprotokoll

Was gehört ins Geburtsprotokoll?

Was sollte in einem Geburtsprotokoll stehen? Warum sind diese Protokolle so wichtig?

Geburtsprotokoll

Im Geburtsprotokoll sollten alle wichtigen Daten und Informationen über die Entbindung stehen. Nicht nur die durchgeführten Maßnahmen (z. B. Cardiotokogramm, Mikroblutuntersuchung), sondern auch die erhobenen Befunde (z. B. Muttermundweite, Höhenstand des kindlichen Kopfes) und die verantwortlichen Personen (Kreißsaalarzt, Hebamme) müssen beschrieben und genannt werden. Die Rechtsprechung fordert, dass anhand der Dokumentation im Geburtsprotokoll die Geschehnisse „rekonstruierbar und aufklärbar“ sind.

Wenn Maßnahmen nicht dokumentiert sind, die aber hätten aufgeschrieben werden müssen, dann gilt haftungsrechtlich, dass diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist.

Kostenübernahme abgelehnt – was nun?

Wie gehen wir als Eltern mit Ablehnungen der Kasse und Behörden um? Wohin wenden wir uns?

Kostenübernahme

 

Wenn die Krankenkasse zum Beispiel die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel verweigert, die Pflegekasse die beantragte Pflegestufe ablehnt, das zuständige Amt ein Merkzeichen für einen Schwerbehindertenausweis verneint, das Sozialamt/Sozialhilfeträger die beanspruchte Eingliederungshilfe ablehnt u. ä., sollte in jedem Fall zunächst Widerspruch bzw. Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt werden. Danach sollte man sich bei einem Fachanwalt/Fachanwältin für Sozialrecht beraten lassen, da regelmäßig spezielle Rechtsfragen aus dem Sozialversicherungsrecht, Sozialrecht, Schwerbehindertenrecht etc. beantwortet werden müssen.

Behindertentestament

Behindertentestament?

Was ist beim Behindertentestament zu beachten? Wo informiere ich mich am besten?

Behindertentestament

Bei einem Testament der Eltern oder Erbschaften zugunsten des geburtsgeschädigten Kindes ist insbesondere zu beachten, dass mögliche Ansprüche des Kindes auf Sozialhilfe nicht verloren gehen, weil das Kind durch die Erbschaft nicht mehr einkommens- und vermögenslos ist, d.h. nicht mehr arm im Sinne des Sozialrechts ist.

Vordrucke sowie weitere Informationen über das sogenanntes „Behindertentestament“ sind insbesondere beim Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen unter www.bvkm.de zu erfragen.