Frühchen

Frühchen verdienen besondere Aufmerksamkeit in der Diagnostik

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Frühchen

Eine fehlerhafte nachgeburtliche Überwachung Frühgeborener war Gegenstand gleich zweier von uns erfolgreich geführter Prozesse an den Landgerichten München (Az.: 9 O 16786/12) und Meiningen (Az.: 3 O 1112/12).

Das Landgericht München hatte den Fall der kleinen F. zu entscheiden. Diese war in der 27. Schwangerschaftswoche im für das frühe Geburtsalter bestmöglichen Zustand geboren worden. Kurz nach der Geburt allerdings wurde sie klinisch auffällig – und zwar in einem Maße, dass eine infektiöse Ursache zwingend hätte bedacht werden müssen. Gleichwohl wurde die richtungsweisende, naheliegendste aller Untersuchungen, eine Hirnwassergewinnung durch Lumbalpunktion, erst mit einer so erheblichen Verzögerung durchgeführt, dass es zur Ausbildung einer schwerwiegenden Erkrankung und eines operationsbedürftigen Hydrozephalus kam. Die Folge: Unsere kleine, frühgeborene Mandantin blieb neurologisch krank.

Das Landgericht Meiningen indes hatte sich mit dem Fall des in der 34. Schwangerschaftswoche geborenen M. zu befassen, der eine sehr traumatisierende Kaiserschnittgeburt erleben musste. Obwohl er mit Hämatomen und Frakturen auf die Welt kam und schon kurz nach der Geburt deutliche Hinweise für eine Fehlbildung der Speiseröhre aufwies, blieb er nach der Geburt für mehrere Stunden ohne klinische Überwachung. Sein Zustand, insbesondere seine Atmung verschlechterte sich währenddessen derart, dass auch er dauerhafte Schäden davontrug.

Im Grundsatz gilt heute: Selbst kleinste Frühchen haben bei einer der guten klinischen Praxis entsprechenden Schwangerschaftsbetreuung, Geburt und Neugeborenenversorgung gute Chancen, ohne Folgeschäden als gesunde Menschen aufzuwachsen. So hat sich die Überlebenschance Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht unter 1.500 g in den letzten 25 Jahren deutlich verbessert (Lentze/Schaub et. al. Pädiatrie, 388-389). Kliniken, die die Geburt und Betreuung solcher Kinder anbieten, müssen entsprechende Behandlungskapazitäten vorhalten. Das heißt, sie müssen personell, medikamentös und gerätetetechnisch in der Lage sein, eine guten klinischen Standards entsprechende Versorgung auch von kleinsten Frühgeborenen zu gewährleisten.

Beide Fälle zeigen meiner Meinung nach, wie wichtig der besonders sensible Umgang mit Frühchen ist. Bei frühgeborenen Kindern handelt es sich gerade nicht um Neugeborene wie alle andere, oder „nur besonders kleine Menschen“. Ungeachtet schonender Geburt, vor allem aber nach traumatischer Geburt sind Frühgeborene per se einem höheren Risiko ausgesetzt, trotz anfänglich gesundem Zustand ernsthaft zu erkranken. Daher besteht hier auf Behandlungsseite eine über das übliche Maß hinausgehende Pflicht zur Überwachung, zur Beobachtung und auch zur Dokumentation.

Wird diese Pflicht vernachlässigt hat das – wie die beiden vorliegenden Fälle zeigen – haftungsrechtliche Konsequenzen. So wurden denn auch in beiden beschriebenen Fällen durch die gerichtlichen Sachverständigen grobe Behandlungs- und Befunderhebungsfehler festgestellt – im Klartext: Fehler, bei denen jeder Facharzt die Hände über dem Kopf zusammenschlägt.

Ein Beitrag von:

Jan Tübben
Fachanwalt für Medizinrecht, Geburtsschadensrecht und Arzhaftungsrecht