Haftung des Pflegepersonals bei verspäteter Notfalltherapie
Die stationäre Betreuung schwerkranker Kinder ist äußerst vielschichtig, erfordert hohes Einfühlungsvermögen und großen Arbeitseinsatz. Nicht nur den Ärzten, sondern auch den zuständigen Kinderkrankenschwestern und -pfleger wird dabei ein besonderer Grad an Aufmerksamkeit, Reflexion und Zusammenarbeit abverlangt. Im Falle erlittener gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Kinder gehen die Gerichte daher neben einer Haftung für ärztliche Versäumnisse auch von einer Haftung des Pflegepersonals aus.
In einem aktuellen Fall bewertete das Oberlandesgericht Oldenburg das Verhalten eines Krankenpflegers, der bei einem fünfjährigen Jungen trotz zunehmender Hautveränderungen weder den zuständigen Arzt hinzuzog noch eine ungewollt unterbrochene Infusionstherapie fortführte, als „grob behandlungsfehlerhaft“. Dadurch wurde die Notfallversorgung des — wie sich herausstellte – an bakterieller Meningitis erkrankten Jungen zu spät eingeleitet; beide Unterschenkel mussten amputiert werden.
Das Gericht erkannte hier eine klare Verletzung der Sorgfaltspflicht, für die Krankenhaus und Personal haftbar zu machen sind. Der für Ärzte geltende Maßstab gelte in diesem Falle auch für den Krankenpfleger, so die Richter.
Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Diese kehrt sich jedoch um, wenn das Gericht einen Behandlungsfehler als „grob“ bewertet. Dabei ist das Krankenhaus bereits dann haftbar, wenn das Fehlverhalten des Arztes oder der Pflegeperson generell geeignet ist, den eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen – völlig unabhängig davon wie wahrscheinlich das ist.
Das Fazit: Die Aufgabenteilung zwischen ärztlichem und nichtärztlichem Personal ist gewissenhaft zu befolgen. Gerade auch in Zweifelsfällen muss der Arzt durch das Pflegepersonal hinzugezogen werden. Zeigen sich Anzeichen eines schweren Krankheitszustandes, sind diese unbedingt abzuklären und umgehend zu behandeln. Andernfalls kann das Krankenhaus unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers haftbar gemacht werden..
Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „Kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen
Ein Beitrag von:
Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
Petra Marschewski
Fachanwältin für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht