Eine „gute“ medizinische Behandlung darf nicht von der Vergütung abhängen
„Medizin und Standard“ – um dieses Thema drehten sich die Vorträge und Diskussionen des 6. Kölner Medizinrechtstag des Instituts für Medizinrecht, an dem meine Kollegen und ich teilgenommen haben. Grundlegende Frage: Wann ist eine Behandlung „standardgerecht“, sprich sorgfältig und gut?
Grundsätzlich hat eine medizinische Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Richtschnur ist eine Behandlung, wie sie von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation erwartet werden darf.
Was in der Diskussion besonders betont wurde: Dieser haftungsrechtliche Standard darf nicht abgesenkt oder verwässert werden, weil die gesetzliche Krankenversicherung dem Arzt die von ihm durchgeführte Behandlung nicht vergütet. Auch wenn insoweit das Arzthaftungsrecht und das Sozialrecht andere Maßstäbe setzen, so kann und darf das Haftungsrecht nicht durch finanzielle oder ökonomische Gesichtspunkte beeinflusst werden.
Eine gute Medizin erfordert die Einhaltung der notwendigen und guten Standards.
Ein Beitrag von:
Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
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