Infektionen im Krankenhaus – beherrschbar oder nicht?

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Fachbeitrag zu Krankenhausinfektionen von Caterina Krüger und Dr. Roland Uphoff im Magazin kinderkrankenschwester

Neuinfektionen pro Jahr

Die Folgen mangelnder Hygiene im Krankenhaus können schwerwiegend sein. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums erkranken in Deutschland jährlich 400.000 bis 600.000 Patienten an Krankenhausinfektionen. Aktuellen Schätzungen zufolge verlaufen etwa 10.000 bis 15.000 dieser Fälle tödlich.

Besondere Herausforderung für erkrankte Patienten

Der Umstand, dass ein Patient in einer Klinik an einer Infektion erkrankt ist, begründet allein noch keine Haftung der Klinik und stellt auch zunächst kein Indiz für eine mangelnde Behandlung dar. Die Ursachen für eine Infektion können vielfältig sein. Wirft ein Patient den Behandlern konkret die Verursachung einer Infektion aufgrund von fehlenden Hygienestandards vor, ist er vor besondere Herausforderungen gestellt: Er muss im ersten Schritt einen konkreten Behandlungsfehler nachweisen und diesen darüber hinaus als eindeutige Ursache für seinen gesundheitlichen Schaden belegen. Der Vorwurf eines Patienten, bei seiner Behandlung seien Fehler in der Hygieneversorgung gemacht worden, sind dennoch nicht aussichtslos.

Pflichten der Behandler

Laut BGH wurde mit Beschluss vom 16. August 2016 festgestellt, dass vom Patienten keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet werden kann. Aus diesem Grund liegt es an der Klinik, die Einhaltung der Hygienebestimmungen im Detail aufzuzeigen. Liegen also Hinweise für entsprechendes Fehlverhalten des behandelnden Personals vor, greift die sogenannte “sekundäre Beweislast”: Die Klinik muss offenlegen, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienestandards getroffen wurden. Auf dieser Grundlage kann ein medizinischer Sachverständiger bewerten, ob Fehler bei der Hygiene vorlagen oder nicht. In einem zweiten Schritt gilt es dann nachzuweisen, dass die Infektion eine direkte Folge des entsprechenden Fehlverhaltens war.

Beweislastumkehr

Deutlich einfacher wird es für Patienten, wenn besonders gravierende Verstöße und der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers vorliegen. Dann erfolgt eine sogenannte Beweislastumkehr. In einem solchen Fall hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, es sei denn, er kann sich im Einzelfall entlasten. Die Beweislast liegt hier also nicht mehr beim Patienten, sondern bei den Behandlern.

Fazit

Der Nachweis eines Hygieneverstoßes und daraus resultierender Infektion bleibt für den Patienten schwierig, da Infektionsmöglichkeiten selten eindeutig sind. Allerdings ist die Behandlerseite in der Verantwortung, dass die geforderten Hygienebedingungen eingehalten wurden und muss dies auch nachweisen. Wird ein Verstoß festgestellt, ist für den Patienten von großer Bedeutung, ob dieser Verstoß einen “groben Behandlungsfehler” darstellt, da er nur so von der Beweislastumkehr profitiert.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

 

Ein Beitrag von:

Caterina Krüger
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht