Beckenbodenschäden sind ein Risiko natürlicher Geburten

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Abbildung des Beitrags in der Zeitschrift Der Gynäkologe

In einem aktuellen Artikel für die Zeitschrift „Der Gynäkologe“ habe ich dazu Stellung genommen, dass aus meiner medizinrechtlichen und medizinethischen Sicht die werdende Mutter auch über die Risiken von möglichen Beckenbodenschäden bei der Vaginalgeburt informiert und aufgeklärt werden muss.

Auswirkungen von Beckenbodenschäden

In der Gynäkologie ist seit vielen Jahren bekannt und beschrieben, dass die bei der vaginalen Geburt möglicherweise entstehenden mütterlichen Beckenbodenschäden eine lebenslange Auswirkung auf die Lebensqualität der betroffenen Frau haben können. Es besteht das Risiko späterer Blasen- und Stuhlinkontinenz sowie Vaginal-, Uterus- und Blasensenkungen, die nicht immer erfolgreich gynäkologisch behandelt und beseitigt werden können.

Aktuelle Aufklärungspflicht

In anderen Bereichen der Medizin muss der Patient im Hinblick auf sein Selbstbestimmungsrecht über die Risiken der anstehenden Behandlung aufgeklärt werden. Die aktuelle Rechtsprechung erkennt allerdings nicht an, dass die werdende Mutter über die Risiken der Vaginalgeburt informiert und aufgeklärt und ihr die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung (mit allen Vor- und Nachteilen) erläutert werden muss. Dies gilt nur, wenn dem Kind durch eine vaginale Geburt ernstzunehmende Gefahren drohen. Denn bisher werden die oben beschriebenen Beckenbodenschäden als ein „allgemeines Lebensrisiko“ angesehen und damit z. B. den Wehenschmerzen gleichgestellt.

Diese Betrachtungsweise ist meiner Meinung nach jedoch unvollständig und vernachlässigt die berechtigten Interessen der vor der Geburt stehenden Frauen. Zum einen handelt es sich hierbei nicht um ein allgemeines Lebensrisiko, sondern um ein medizinisch beschriebenes und bekanntes Behandlungsrisiko. Zum anderen kann das Ausmaß der möglichen Beckenbodenschäden als Geburtsfolge für eine Frau lebensverändernd sein und muss daher aus meiner medizinethischen Sicht ernst genommen werden.

Notwendige Aufklärungspflicht

Welches Risiko bei medizinischen Behandlungen akzeptiert wird, ist alleinige Entscheidung der werdenden Mutter. Unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Risikoaufklärung muss sie aus meiner medizinrechtlichen Sicht demnach in einem ruhigen, vorbereiteten Gespräch über die Auswirkung auf den mütterlichen Beckenboden bei Vaginalgeburt aufgeklärt und ihr die Möglichkeit eines Kaiserschnitts erörtert werden. Auf diese Weise erhält die Frau die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine medizinische Motivation um eine Sectio zu bitten, ohne dass diese verweigert werden kann.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift Der Gynäkologe können Sie hier nachlesen.

 

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht