Aufklärung über die Alternative eines Kaiserschnitts: Wann ist der richtige Zeitpunkt?

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Abbildung eines Beitrags in der Zeitschrift Kinderkrankenschwester

In einem Urteil vom 28.08.2018 hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, wann der richtige Zeitpunkt ist, um eine Schwangere über die Entbindungsalternative eines Kaiserschnitts aufzuklären. Damit zusammenhängend wurde auch die Frage verhandelt, auf welcher Seite die Beweislast für eine als Behandlungsfehler zu wertende zeitliche Verzögerung bei einer Entbindung liegt.

Komplikation bei der Geburt

Im konkreten Fall aus dem Jahr 2006, wurde bei einer Schwangeren, der zuvor ein wehenförderndes Mittel verabreicht worden war, wiederholt ein Abfall der kindlichen Herztöne festgestellt. Erst nach dem dritten Abfall jedoch wurde eine Entscheidung für einen nun eiligen Kaiserschnitt getroffen und die Schwangere wurde unter diesen Umständen erstmals über eine Sectio aufgeklärt.

Die Mutter, mit der im Vorfeld nie ausführlich über die Alternative eines Kaiserschnitts gesprochen worden war, geriet nach der Entscheidung für eine eilige Sectio in Panik und wehrte sich zeitweise gegen die nun folgende Behandlung. Dadurch verzögerte sich die Zeit zwischen der ohnehin äußerst spät getroffenen Entscheidung für eine Sectio und der folgenden Entbindung zusätzlich. Bis zur tatsächlichen Geburt vergingen nach der Entscheidung 46 Minuten. Aufgrund der langen Verzögerung erlitt das Kind unter der Geburt eine Hirnschädigung, die eine schwere geistige und körperliche Behinderung zur Folge hatte.

Bedeutung der rechtzeitigen Aufklärung

Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Krankenhausträger haftet, wenn ein Kaiserschnitt später durchgeführt wird, als er bei einer rechtzeitigen Aufklärung möglich gewesen wäre. Das bedeutet auch, dass ein solches Aufklärungsgespräch schon stattfinden muss, sobald eine Gefährdungslage für das Kind erstmals absehbar ist. Nur so ist ein Gespräch unter verhältnismäßig ruhigen Umständen möglich, in denen die Mutter die Problematik auch noch ausreichend reflektieren kann. Und nur so kann das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren gewahrt werden.

Der Arzt muss zwar ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit eines Kaiserschnitts nicht ansprechen, im konkreten Fall war diese Veranlassung aber spätestens mit dem zweiten Abfall der kindlichen Herzfrequenz gegeben. Zu dieser Einschätzung kam auch der bestellte Gutachter. Entsprechend hätte die Schwangere bereits nach dem ersten, spätestens aber nach dem zweiten Abfall der kindlichen Herzfrequenz über Entbindungsalternativen und die damit einhergehenden Vor- und Nachteile aufgeklärt werden müssen. Unter diesen Umständen hätte die Geburt unverzüglich durch einen Kaiserschnitt beendet werden können.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung: Führt eine zeitliche Verzögerung zu einer Schädigung des Kindes, ist eine Haftung der Behandlerseite bereits aufgrund der unterbliebenen vorzeitigen Aufklärung über die Entbindungsalternative gegeben.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, wie zentral eine funktionierende Kommunikation zwischen Patientin und medizinischem Personal ist. Menschliche Reaktionen sind nicht bis ins Detail kalkulierbar, sodass eine rechtzeitge Aufklärung umso entscheidender ist.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen. Darin wird auch die Frage verhandelt, wer für eine Überschreitung der Entscheidungs-Entbindung-Zeit, die als Behandlungsfehler zu werten ist, die Beweislast trägt.

 

Ein Beitrag von:

Petra Marschewski
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht