Technische und menschliche Unzulänglichkeiten im Fokus aktueller Rechtsprechung

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Säuglinge auf einer Geburtsstation

Fehlerhaftes Handeln, eine unzureichende Organisation oder bloße Unachtsamkeit des behandelnden ärztlichen wie nichtärztlichen Personals können folgenlos bleiben, im schlimmsten Fall aber schwerwiegende Konsequenzen für die Behandelten haben. Die haftungsrechtliche Relevanz solcher Pflichtwidrigkeitsvorwürfe wird anhand kürzlich erfolgter Entscheidungen des OLG Oldenburg und des BGH zu Geburtsschadensfällen deutlich.

Funktionsfehler des Wehenschreibers hat groben Behandlungsfehler zur Folge

Im ersten Fall hatte eine unerkannt gebliebene Sauerstoffunterversorgung unter der Geburt einen schweren Hirnschaden bei einem mittlerweile 8-jährigen Mädchen zur Folge. Nachdem der Wehenschreiber (CTG) kurz vor der Geburt bereits eine stark abfallende Herzfrequenz des Kindes aufgezeichnet hatte, lieferte das Gerät für etwa 10 Minuten keine Messwerte. Der anschließend wieder erfasste Herzschlag wurde irrtümlich dem Kind zugeschrieben. Es handelte sich aber um den der Mutter. Da dieser im Normbereich lag, wurde die nach Sachverständigenmeinung zwingend notwendige Sectio nicht eingeleitet. Das Anlegen einer Kopfschwartenelektrode hätte es zudem ermöglicht, sich über den Zustand des Kindes zu vergewissern und den Geburtsschaden verhindern können. Aus diesem Grund hat das ärztliche Personal nach Meinung des Gerichts nicht verantwortungsbewusst gehandelt und sah hierin auch die Haftung bereits ausreichend begründet. Weitere Vorwürfe, wie die zeitverzögerte Reanimation nach der Geburt oder der zu spät erschienene Notarzt, wurden in der Entscheidung nicht mehr herangezogen. Dem Mädchen wurden ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro sowie die Erstattung sämtlicher in der Vergangenheit entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zugesprochen.

Ein mit Heftpflaster „repariertes“ CTG kann als Befunderhebungsfehler angesehen werden

In einem weiteren Fall wurde die Mutter des Klägers wegen Überschreitung des errechneten Geburtstermins stationär aufgenommen und bereits CTG-dauerüberwacht, als es zum Blasensprung kam. Kurz danach wurde das CTG ausgewechselt, da es mit dem ersten Gerät Schwierigkeiten gab – es war behelfsmäßig mit einem Heftpflaster geflickt worden. Eine Viertelstunde später wurde der Kläger entbunden und musste wegen Herz- und Kreislaufstillstand beatmet werden. Zwar hat der BGH diesen Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Karlsruhe als Berufungsgericht zurückgewiesen. Er stellte aber fest, dass bereits der Einsatz eines notdürftig reparierten Gerätes ein erforderlicher Pflichtwidrigkeitsvorwurf für die Annahme eines Befunderhebungsfehlers sein kann.

Erleichterte Beweisführung und Umkehr der Beweislast

Befunderhebungsfehler oder Organisationsmängel, wie sie in den vorgenannten Fällen beschrieben werden, sind mit einer Erleichterung der Beweisführung für die geschädigten Patienten verbunden. Bei einem groben Behandlungsfehler wird die Beweislast sogar umgekehrt. Das bedeutet, die behandelnden Ärzte müssen den Nachweis bringen, dass die gesundheitliche Schädigung auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen eingetreten wäre.

Einen solchen groben Behandlungsfehler hat das OLG Oldenburg im Fall des heute 8-jährigen, schwer hirngeschädigten Mädchens festgestellt. Angesichts der bedrohlichen Situation hätte man sich nicht über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagefähigen CTG zufriedengeben dürfen und sich vergewissern müssen, dass die Herzfrequenz des Kindes tatsächlich wieder in Ordnung ist.

Im Fall des notdürftig geflickten CTG-Gerätes ist der Entscheidung des BGH zu entnehmen, dass bereits das Bereithalten oder die Verwendung eines fehlerhaften Gerätes für den Pflichtwidrigkeitsvorwurf ausreicht.

Fazit

Beide Fälle zeigen, wie wichtig eine ausreichende Überwachung mittels CTG ist. Die Sensibilisierung der Behandler diesbezüglich sollte unabhängig von der juristischen Bewertung verstärkt werden. Denn Nachlässigkeiten wie die hier erfolgte Fehlinterpretation hinsichtlich des Versorgungszustandes eines Kindes oder der Einsatz von fehlerhaftem Equipment können erhebliche gesundheitliche Schädigungen zur Folge haben.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift kinderkrankenschwester können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Caterina Krüger
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht