Anzeige erstatten

Anzeige erstatten?

Sollten wir bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen das Krankenhaus oder die Hebamme erstatten?

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Wir raten dringend von einer Strafanzeige ab! Eine Anzeige bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft prüft, ob der Arzt strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Das blockiert allerdings die Schmerzensgeld- und Schadensersatz-Verhandlungen mit der Versicherung des Arztes oder des Krankenhauses. Diese verweigert Zahlungen, solange das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft nicht beendet ist – und das dauert teilweise bis zu vier Jahre. Man verschenkt also Zeit!

Außerdem sind die Hürden für eine strafrechtliche Verurteilung viel höher als die einer zivilrechtlichen Verurteilung zur Schadensersatzzahlung. In erster Linie sollte es um die zukünftige finanzielle Absicherung und Entschädigung ihres Kindes gehen. Schmerzensgeld und Schadensersatz können Sie auch dann für ihr Kind erhalten, wenn der Frauenarzt oder die Entbindungsklinik aufgrund haftungsrechtlicher Beweislastregeln (die es im Strafrecht nicht gibt!) verantwortlich ist.

 

Ein lohnenswerter Weg

Ein lohnenswerter Weg?

Lohnt sich eine juristische Auseinandersetzung überhaupt? Wie stehen wir als Eltern das trotz der hohen emotionalen Belastung durch?

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Wir raten Ihnen, sich Ihre Kräfte gut einzuteilen, damit eine juristische Auseinandersetzung ein lohnenswerter Weg wird. Denn dieser ist lang und emotional belastend, deshalb ist uns auch wichtig, noch einmal zu sagen, dass wir diese Zeit gemeinsam bestreiten und die Ansprüche für das Kind durchkämpfen. Es ist wichtig, dass Sie das Leben mit Ihrem Kind gut managen und organisieren. Wir kümmern uns für Sie bestmöglich um die rechtliche Seite.

Sie sollten sich bewusst werden, dass es sich lohnt! Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können, lohnt es sich zu kämpfen – auch über mehrere Jahre! Wir werden Sie fair, fundiert und seriös beraten und setzen uns für Ihr Kind ein!

Droht Verjährung

Droht Verjährung?

Müssen wir uns wegen etwaiger Verjährungsfristen beeilen? Oder haben wir Zeit, alles in Ruhe zu prüfen?

Droht Verjährung

Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie oder wir alle Behandlungsunterlagen aus Schwangerschaft, Entbindung und Kinderarztbehandlung zusammengetragen haben, läuft eine Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende, in der das Schmerzensgeld und der Schadenersatz bei der Versicherung des Frauenarztes oder Krankenhauses angemeldet werden muss.

Wenn diese 3-Jahres Verjährungsfrist abgelaufen ist, können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Sobald jedoch der Schriftwechsel mit der Versicherung begonnen hat und weiterläuft, ist die 3 Jahres Frist angehalten.

Dauer des Verfahrens

Dauer des Verfahrens?

Wie lange dauert ein Verfahren in der Regel?

Dauer des Verfahrens

Wenn die notwendigen Behandlungsunterlagen vom Frauenarzt, der Entbindungsklinik und aus der kinderärztlichen Weiterbehandlung zusammengetragen und der Sachverhalt medizinisch und medizinrechtlich von uns geprüft wurde, dauert der Schriftwechsel mit der Versicherung des Arztes/Krankenhauses, in der über die Haftung und den Schadenersatz verhandelt wird, bis zu 2 Jahren.

Ein sich anschließender Prozess beim Landgericht dauert nochmals ca. 2 Jahre. Falls dann beim Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts nochmals überprüft wird, schließen sich weitere 2 Jahre Prozessdauer an. Die Dauer des Verfahrens kann also bis zu 6 Jahre betragen.

Wer erstellt das Gutachten

Wer erstellt das Gutachten?

Privater Gutachter, MDK oder Schlichtungsstelle? Woher bekommen wir das richtige Gutachten?

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Die gutachterliche Prüfung des medizinischen Sachverhalts ist besonders wichtig. Natürlich benötigen wir als Experten für Geburtsschadensrecht auch immer eine geburtshilfliche Beurteilung  der Behandlung während der Schwangerschaft, der Entbindung und bei der kinderärztlichen Weiterbehandlung durch einen Mediziner. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein solches Dokument zu erhalten.

Eine Möglichkeit ist, über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein Gutachten zu veranlassen. In diesem Fall schreibt man an die Krankenkasse, deren Gutachter das Dokument erstellt. MDK-Gutachten sind jedoch umstritten. Viele Haftpflichtversicherungen der Ärzte und Krankenhäuser akzeptieren diese Gutachten nicht, weil dem MDK der Ruf einer alten Institution ohne klinische Erfahrungen anhaftet. Es handelt sich bei den Gutachtern oft um Ärzte, die nicht mehr aktiv im Krankenhaus, sondern ausschließlich als Aktengutachter arbeiten.

Die zweite Möglichkeit ist, über die Schlichtungsstelle oder Gutachtungsstelle der Landesärztekammern ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen. Dies dauert jedoch sehr lange.

Die dritte Möglichkeit ist, privat einen Gutachter zu beauftragen. Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass dies der beste Weg ist. Der private Gutachter wird von uns in Absprache mit Ihnen als Eltern beauftragt. Dabei handelt es sich um einen erfahrenen Mediziner, der noch jeden Tag im Kreißsaal steht. Er kann anhand unseres Fragenkatalogs auch wirklich die Fragen beantworten, die wir beantwortet haben wollen. Weiterer Vorteil ist, dass er in der Regel sehr schnell und sehr kompetent antwortet.

Unsere ganz klare Empfehlung: Man sollte immer einen privaten Gutachter beauftragen!

Privatgutachter

Privatgutachter – die richtige Wahl?

Mit welchen Gutachtern arbeitet die Kanzlei Dr. Roland Uphoff? Wie hoch sind die Kosten für ein Gutachten?

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Der Gutachter ist sehr wichtig, da er die Auseinandersetzung mit dem Krankenhaus mit entscheidet. Wir haben aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung mit Prozessen zu Geburtsschäden eine Gruppe von klinisch erfahrenen Gutachtern, die wir regelmäßig anfragen. Das sind sachverständige Klinikchefs mit viel Erfahrung aus der Praxis und Wissenschaft, die fachärztliche Standards kennen. Diese Gutachter kennen wir lange und sie begleiten uns auch beim Prozess. Allerdings: Auch diese Gutachter schreiben nicht immer das, was wir uns erhoffen.

Die Rechtschutzversicherung übernimmt die Kosten für den Gutachter nicht, in der Regel werden diese Gutachter privat vom Mandanten bezahlt. Manchmal tragen die Krankenkassen diese Kosten aus Kulanz; die Kommunikation mit der Krankenkasse dazu übernehmen wir. Der Privatgutachter ist wichtig, da er als Kollege dem Gerichtsgutachter auch medizinische Fragen stellen kann.

Die Kosten privater Gutachter sind unterschiedlich hoch, man sollte für ein fundiertes Sachverständigengutachten aber ungefähr 2.000 € bis 2.500 € einplanen. Die Begutachtung dauert etwa zwei bis drei Monate.

Gerichtsgutachter

Welche Rolle spielt der Gerichtsgutachter?

Wie wichtig ist der Gerichtsgutachter? Lohnt es sich, das Gerichtsgutachten anzufechten?

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Der Gerichtsgutachter kann den Prozess entscheiden, denn das Gericht wird ihm im Zweifelsfall Glauben schenken. Darum ist es wichtig, mit dem privaten Gutachter das Gericht zu sensibilisieren und auf falsche Aussagen des Gerichtsgutachters aufmerksam zu machen. Dies ist oft ein harter Kampf, der sich aber lohnt.

Es ist wichtig, sich schon vor dem Prozess zu informieren, wer als Gutachter bestellt ist. Vorsicht ist zum Beispiel dann geboten, wenn er regelmäßig für Versicherungen tätig ist oder wenn die Kanzlei bereits einen anderen Prozess gegen den Gerichtsgutachter führt. Auch gibt es solche, die nie einen Behandlungsfehler feststellen, da sie ihren Kollegen nicht schaden möchten. Aus diesen Gründen sollte man sich frühzeitig mit dem Gutachters des Gerichts beschäftigen und ggf. mit dem Gericht Rücksprache halten.

Wenn die Sorge besteht, dass der Gutachter befangen ist, kann man einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit‘ stellen.

Negatives Gutachten – was nun?

Was tun bei einem negativen Gutachten? Lohnt es sich weiter zu kämpfen, wenn das MDK oder die Schlichtungsstelle der Ärztekammer keinen Behandlungsfehler festgestellt hat?

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Wenn Sie ein Gutachten des MDK oder eine Entscheidung der Schlichtungsstelle der Ärztekammer erhalten haben, welches keine Behandlungsfehler feststellt, sollten Sie diese Gutachten medizinrechtlich unbedingt überprüfen lassen. Gerade wenn es um ihr geburtsgeschädigtes Kind geht, ist eine zweite Beurteilung aus haftungsrechtlicher Sicht und eine weitere geburtshilfliche Begutachtung erforderlich, um eindeutig sagen zu können, ob die Behinderung tatsächlich schicksalhaft ist oder ob nicht doch der Geburtshelfer oder die Hebamme verantwortlich ist.

 

Schadensersatz

Recht auf Schadensersatz?

Welche Voraussetzungen müssen für einen Schadensersatz bei Geburtsschaden erfüllt sein?

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Um erfolgreich Schadensersatz und Schmerzensgeld im Falle eines Geburtsschadens geltend machen zu können, müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Zunächst müssen wir darlegen und beweisen, dass ein Fehler in der Schwangerschaft, bei der Entbindung oder der späteren kinderärztlichen Behandlung gemacht wurde, also ein Behandlungsfehler oder Behandlungsversäumnis vorliegt.
  2. Es muss bewiesen werden, dass das Kind einen Schaden erlitten hat, z. B. dass eine Behinderung vorliegt.
  3. Die dritte Voraussetzung, der Beweis des Ursachenzusammenhangs, auch Kausalität genannt, stellt oft eine besondere Hürde dar. Hier müssen wir beweisen, dass das Kind die Behinderung aufgrund des Behandlungsfehlers erlitten hat, also der Fehler auch ursächlich für die Schädigung ist.

Nur wenn alle diese Voraussetzungen unsererseits bewiesen werden können, können Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolgreich geltend gemacht werden.

Eine Ausnahme dieser für den Patienten ungünstigen Beweislast besteht nach von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Hierbei handelt es sich um ein elementares, besonders schwerwiegendes Versäumnis bei der Behandlung. In diesen Fällen kommt es zu einer Beweislastumkehr, das Vorliegen der Kausalität wird zugunsten des Kindes vermutet. Diese Vermutung müssen der Arzt oder die Klinik dann durch einen Gegenbeweis widerlegen. Sie müssen beweisen, dass es ausgeschlossen ist, dass der grobe Behandlungsfehler zu der Behinderung geführt hat. Ob ein solcher vorliegt ist eine Rechtsfrage, die aufgrund von Gutachten von dem Gericht entschieden wird.

Aufgrund dieser besonderen Hürden ist es erforderlich, die medizinischen und rechtlichen Fragen vorab zu prüfen, um die Chancen und Risiken eines Prozesses bewerten zu können. Danach richten wir dann unsere Empfehlung an die betroffene Familie, ob ein Prozess geführt werden sollte

Prozess oder Vergleich?

Prozess oder Vergleich?

Gehen die meisten Fälle vor Gericht, oder kommt es eher zum Vergleich mit der Versicherung des Krankenhauses?

Prozess oder Vergleich?

In mehr als einem Drittel der Fälle erreichen wir, dass die Versicherung des Frauenarztes oder der Entbindungsklinik Schadenersatz zahlt, ohne dass wir einen Prozess führen müssen. In ca. einem Drittel der Fälle empfehlen wir, den Schadenersatz beim Gericht einzuklagen, wenn sich die Versicherung weigert, Schadenersatz zu zahlen. In den übrigen Fällen sehen wir keine gute Chance, Schadenersatz durchzusetzen, weil die Behinderung des Kindes schicksalhaft ist oder wir aller Voraussicht nach nicht bei Gericht beweisen können, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

In mehr als 50 % unserer Fälle erreichen wir, dass die durch uns vertretenen geburtsgeschädigten Kinder Schadenersatz erhalten.