Wie gut ist die außerklinische Geburtshilfe?
Folgende Anregungen und Fragen sowie Literatur und Studien sollen dazu beitragen, die sehr emotional geführte Diskussion des letzten Blog-Beitrags wieder auf eine faktische Grundlage zu stellen.
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Die Krankenkassen und Hebammenverbände haben sich auf Druck des Bundesgesundheitsministers geeinigt, dass die Hebammen einen finanziellen Ausgleich für ihre gestiegenen Haftpflichtprämien erhalten (vgl. „Krankenkassen und Hebammen einigen sich“ in SPIEGEL ONLINE vom 5. August 2014). Es ist bemerkenswert, wie erfolgreich die Lobbyarbeit des Berufsstandes der Hebammen funktioniert und die ca. 5.000 Hebammen, die freiberuflich Geburten betreuen, es geschafft haben, ihren Hebammenstand derart darzustellen, dass ihre Existenz gefährdet sei, weil keine Haftpflichtversicherung sie mehr aufnehmen will bzw. weil sie unbezahlbar wird.
Das OLG Hamm (Az.: I-3 U 174/11) hat kürzlich im Falle eines unter der Geburt geschädigten inzwischen 13 Jahre alten Mädchens ausgeurteilt, dass eine schwere Ausrissverletzung im Schulter-Arm-Nervengeflecht, sofern sie mit dem Geburtsvorgang assoziiert ist, nur die Folge eines kontraindizierten Kraftaufwandes des/der Geburtshelfer(s) sein kann.
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Welche wichtigen Änderungen müssten im Patientenrecht durchgesetzt werden, damit Eltern von geburtsgeschädigten Kindern schneller und sicherer zu ihrem Recht kommen? Und was muss sich in der Geburtshilfe ändern, damit die Anzahl der Geburtsschadensfälle insgesamt weiter sinkt? Diese und viele weitere Fragen beantworte ich im achten und letzten Video unserer aktuellen Interview-Reihe zum Thema Geburtsschadensrecht.
Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, d. h. ein Gremium, welches mit verschiedenen Medizinjuristen und geburtshilflichen Frauenärzten zusammengesetzt sind, haben in einer grundlegenden Stellungnahme nochmals die Mindestanforderungen, bzw. geburtshilfliche Abteilungen formuliert und stellen klare Forderungen auf, um eine gute geburtshilfliche Versorgung sicherzustellen.
In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Essen streiten wir um die Kosten für ein behindertengerecht umgebautes Auto, einen VW Transporter. Die Klägerin war 1985 geboren worden, ist also mittlerweile eine erwachsene Frau. Sie ist durch Fehler unter der Geburt sehr schwer behindert. Bereits 1992 war die Klinik verurteilt worden, sämtlichen sich daraus ergebenden Schaden der Frau zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten eines behindertengerechten umgebauten Fahrzeugs.
Bereits im März 2014 hat das Landgerichts Augsburg unter dem Aktenzeichen 4 O 1032/09 in einem von uns betreuten Geburtsschadensfall ein Grundurteil gefällt, in welchem erneut klargestellt wird, dass die Wehenmittelinfusion bei zuvor festgestellter auffälliger Herz-Wehen-Ton-Schreibung (CTG) grob fehlerhaft ist. Insbesondere wurde wesentliches zur Anwesenheitspflicht des Geburtshelfers festgestellt:
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Im aktuellen Videointerview beschäftige ich mich gemeinsam mit Daniela Hofschneider mit der wichtigen Frage nach den Standards in der Geburtshilfe. Welche elementaren Voraussetzungen sollten erfüllt sein, damit werdende Eltern sich guten Gewissens für eine bestimmte Geburtsklinik entscheiden können? Welche Fragen können Eltern im Vorfeld stellen und welche Rolle spielt die Größe einer Entbindungsklinik? Auf diese und viele weitere Fragen erhalten Sie in der aktuellen Folge konkrete Antworten.
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 15.10.2013 (Az. 8 U 146/12) nochmals und mit klaren Worten darauf hingewiesen, dass es grob fehlerhaft ist, d. h. gegen elementare Grundsätze der Geburtshilfe verstößt, wenn eine Hebamme eine Risikogeburt im Rahmen einer Hausgeburt betreut.
Im zu entscheidenden Fall hatte die freiberuflich tätige Hebamme der werdenden Mutter angeboten, eine vaginale Entbindung aus Beckenendlage zu Hause durchzuführen. Dieses hat das OLG unzweifelhaft als schwerwiegenden Fehler und Fehlverhalten der Hebamme kritisiert.

In einem aktuellen Urteil vom 14.05.2014 hat das Landgericht Koblenz die die Schwangerschaft betreuende, freiberuflich tätige Hebamme sowie den Chefarzt der Entbindungsklinik zum Schadenersatz wegen schwerer ärztlicher Behandlungsfehler verurteilt.
In der sehr fundierten Urteilsbegründung hat das Landgericht Koblenz herausgestellt, dass es einen schweren, d.h. groben Behandlungsfehler darstellt, wenn im Rahmen der Begleitung einer Schwangerschaft durch die Hebamme nicht spätestens dann eine fachärztliche Konsultation und Untersuchung veranlasst wird, wenn sich Schwierigkeiten oder Risiken während der Schwangerschaft feststellen lassen.
