Risiken der außerklinischen Geburtshilfe

Das Risiko der außerklinischen Geburtshilfe

Emotionale Diskussion über die außerklinische Geburtshilfe

Anlässlich des Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe 2018 ist eine neue Ausgabe der Zeitschrift „Der Gynäkologe“ erschienen. Darin habe ich mich ausführlich zum Thema und zum Problem der außerklinischen Geburtshilfe geäußert.

Die außerklinische Geburtshilfe ist in Deutschland nur in einem sehr engen Umfang rechtlich zulässig. In zahlreichen Medien wird trotzdem zurzeit sehr intensiv und emotional über die Vor- und Nachteile der außerklinischen Geburtshilfe diskutiert.

Unabsehbare Risiken

Aus meiner Sicht dürfen die Gefahren, die für das Kind und/oder die Mutter bei der außerklinischen Geburtshilfe bestehen, weder aus medizinrechtlicher noch aus medizinethischer Sicht unterschätzt werden. Ich trete seit vielen Jahren dafür ein, dass Hausgeburten und Geburtshausentbindungen gesetzlich (wie in Ungarn und Tschechien) verboten werden.

Die außerklinische Geburtshilfe ist nach dem heute erreichten Stand der Geburtsmedizin mit Risiken behaftet, die vermeidbar und daher nicht mehr tolerabel sind. Das stärkste Argument gegen die Hausgeburt oder die außerklinische Geburtshilfe sind dabei die hohen, weitgehend unvorhersehbaren Risiken selbst nach einem komplikationslosen Schwangerschaftsverlauf.

Oberste Prämisse für die Geburtsmedizin muss immer sein, dass die gesunde Mutter mit dem gesunden Kind nach einer guten und von Klinikärzten und Klinikhebammen begleiteten Entbindung nach Haus gehen kann.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „Der Gynäkologe“ können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Geburtshilfe gelingt im Team: Vortrag in der Sana Klinik in Düsseldorf, hier mit Dr. Ines Milk, Chefärztin der Frauenklinik.

Vortrag am Sana Klinikum Düsseldorf: Geburtshilfe ist Teamarbeit

Schulung zu medizinrechtlichen Fragen in der Geburtshilfe in der Sana Klinik in Düsseldorf. Hier mit Dr. Ines Milk, Chefärztin der Frauenklinik.

Medizinrechtliche Auseinandersetzungen im Team vermeiden

Am 07.11.2018 habe ich im Rahmen einer klinikinternen Fortbildung im Sana Klinikum Düsseldorf-Benrath zu medizinrechtlichen Fragen rund um die Geburtshilfe referiert. Es besteht ein großer Informationsbedarf daran, wie medizinrechtliche Auseinandersetzungen von vornherein vermieden werden können. Ich konnte Antworten geben: Zuständigkeiten und Befugnisse kennen, sich schnell und zielgenau abstimmen – das sind die Erfolgsfaktoren für das Team in der Geburtshilfe.

Komplexe Abläufe brauchen klare Absprachen

Die Abläufe im Kreißsaal sind vielfältig und müssen den Handelnden in jedem Moment präsent sein. Gerade in Situation, in denen es zu Schwierigkeiten kommt und schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen, ist die Kommunikation unter den Teammitgliedern wichtig.

In der Diskussion zeigte sich, dass auch in der geburtshilflichen Praxis immer wieder unklar ist, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die werdende Mutter bei Komplikationen aufgeklärt und informiert werden muss. Gemeinsam konnten wir bestimmen, dass diese Aufklärung über Möglichkeiten und Risiken, z.B. eines Kaiserschnitts, erfolgen soll, wenn die werdende Mutter in Ruhe und eigenverantwortlich entscheiden kann. Die frühzeitige und umfassende Information ist hier der wichtigste Schritt, den das Geburtshelfer-Team gehen sollte.

Zuständigkeiten von Beginn an klären

Daneben wird häufig von den Medizinerinnen, Medizinern und Hebammen gefragt, wer aus rechtlicher Sicht im Kreißsaal verantwortlich ist und welche Befugnisse die Hebammen haben, eigenverantwortlich zu entscheiden. Diese Fragen konnten wir einfach beantworten: Die geburtsleitende Ärztin oder der geburtsleitende Arzt hat letztlich die Entscheidungsbefugnis.

Insbesondere in der Diskussion mit den sehr motivierten Assistentinnen und Assistenten sowie Hebammen habe ich hervorgehoben, dass Geburtshilfe trotzdem Teamarbeit ist und die gute Kommunikation miteinander sowie die frühzeitige Einbindung der werdenden Mutter eine unabdingbare Voraussetzung für eine gute Geburt sind.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff und Sandra Peters auf der Rehacare 2018, Fachmesse für Rehabilitation und Pflege.

Rehacare 2018: Großes Angebot an Hilfen zur Rehabilitation

Dr. Roland Uphoff und Sandra Peters auf der Rehacare 2018, Fachmesse für Rehabilitation und Pflege.

Rehabilitation – breites Angebot an Unterstützung

Am 28.09.2018 war ich zusammen mit meiner Kollegin Sandra Peters bei der diesjährigen Rehacare, der internationalen Fachmesse für Rehabilitation und Pflege in Düsseldorf. Der Bedarf an Rehabilitation und Unterstützung besonders bei schwermehrfachbehinderten Kindern ist hoch. Die Angebote der verschiedenen Heil- und Hilfsmittelfirmen sind daher immens.

Gute Gespräche mit Branchenvertretern

Bei der Rehacare habe ich einige gute und informative Gespräche mit Einrichtung zur Rehabilitation sowie Verbänden und Institutionen für behinderte Menschen geführt. So ist beispielsweise das Lebenszentrum Königsborn oder auch der Landschaftsverband Rheinland mit umfassendem Informationsmaterial und Angeboten auf der diesjährigen Rehacare mit dabei gewesen.
Auch der Bundesverband körpermehrfachbehinderter Menschen und die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe waren natürlich vertreten. Die Gespräche dort sind immer wieder motivierend und unbedingt informativ.

Wachsender Markt für Mobilität

Die Unterstützung von schwermehrfachbehinderten Menschen ist inzwischen auch ein großer wirtschaftlicher Markt geworden. Dies zeigt sich darin, dass beispielsweise eine komplette Messehalle ausschließlich dem Thema Mobilität gewidmet war. Dort wurden unter anderem Spezialrollstühle und Spezialfahrräder gezeigt. Spezielle Rehakliniken haben auch das derzeit in aller Munde befindliche „MOTOmed“ vorgestellt.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff ist erneut Top-Rechtsanwalt für Medizinrecht

Dr. Roland Uphoff ist erneut Top-Rechtsanwalt für Medizinrecht

Focus-Spezial: Top-Rechtsanwälte 2018


Mit der Aufnahme in die Anwaltsliste 2018 des FOCUS-SPEZIAL wurde ich das zweite Jahr in Folge für meine Arbeit als Fachanwalt für Medizinrecht ausgezeichnet. Das Ergebnis beruht auf einer Befragung von Experten in ganz Deutschland
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Gemeinsam mit dem Marktforschungsinstitut Statista hat der FOCUS im Frühjahr 2018 Rechtsanwälte in Deutschland erneut nach ihren Empfehlungen für 10 juristische Fachgebiete gefragt. Hierfür wurde die Stichprobe aus dem Vorjahr qualitativ und quantitativ umfassend überarbeitet und erweitert. Insgesamt wurden 17.000 Einzelempfehlungen abgegeben und 5.770 Rechtsanwälte haben an der Befragung teilgenommen.

Für den Bereich Medizinrecht finden sich in diesem Jahr 14 Anwälte auf der Top-Liste. Dabei wurden nur vier Fachanwälte auf diesem Gebiet besonders häufig von Kollegen empfohlen. Umso mehr freut es mich, dass ich es unter die vier Top-Rechtsanwälte für Medizinrecht geschafft habe.

Seit 27 Jahren bin ich als Fachanwalt im Bereich Medizinrecht tätig. Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt dabei im Geburtsschadens- und Arzthaftungsrecht. Als Team erfahrener Medizinrechtler bemühen wir uns sensibel und zugleich fachgerecht auf die Bedürfnisse unserer Mandanten, betroffener Eltern und Kinder, einzugehen. Wir freuen uns sehr über die positive Einschätzung unserer Arbeit durch fachkundige Kollegen und bedanken uns herzlich für diese Auszeichnung.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Urteilsbesprechung des Urteils OLG München: Armplexusparese

Urteilsbesprechung OLG München: komplette Armplexusparese

Das OLG München hat in einem kürzlich durch uns erstrittenen Urteil ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € bei einer kompletten Armplexusparese nach Schulterdystokie bestätigt.

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Keuchhusten Fachbeitrag von Roland Uphoff im Magazin Kinderkrankenschwester

Keuchhusten auf dem Vormarsch

Keuchhusten Fachbeitrag von Roland Uphoff im Magazin Kinderkrankenschwester

Keuchhusten – Comeback einer gefährlichen Krankheit

Seitdem 2013 die Meldepflicht eingeführt wurde, wurden noch nie so viele Keuchhusten-Fälle gezählt wie 2016 – nämlich etwas mehr als 22.000 Fälle. Das sind fast doppelt so viele Erkrankungen, wie nur drei Jahre zuvor. Die vielen Infektionen werden ganz offiziell, etwa durch das Robert-Koch-Institut, als auffällig eingestuft. Drei junge Säuglinge starben 2016 an der Krankheit. Für Babies im ersten Lebensjahr ist der Keuchhusten generell besonders gefährlich.

Unklare Symptome

Die Symptome einer Keuchhusten-Erkrankung sind oft uneindeutig, so dass nach einer Infektion nur leichte Beschwerden auftreten. Bei Jugendlichen und Erwachsenen oder bei geimpften Kindern verläuft der Keuchhusten dann manchmal wie ein lang andauernder Husten – ohne die typischen Symptome, wie den anfallsartigen Husten.

Sorgfältige Diagnose ist bei Säuglingen und Babies entscheidend

Daher muss gerade bei Säuglingen besonders sorgfältig diagnostiziert werden, damit eine entsprechende Behandlung erfolgen kann. Babies unter einem Jahr sind besonders gefährdet, sogar dann, wenn sie zuvor gegen Keuchhusten geimpft wurden. Sobald sich die entsprechende Symptomatik zeigt, muss daher eine Keuchhustenerkrankung in Betracht gezogen und abgeklärt werden.

Solange die exakte Diagnose aussteht, ist eine besondere Überwachung des Säuglings auf der Kinderstation erforderlich und notwendig – damit schwerwiegende Komplikationen durch Atemstillstand und der damit verbundene Sauerstoffmangel vermieden werden.

Wer, beispielsweise als Kinderkrankenpflegekraft, Tagesmutter oder Erzieherin, in ständigem Kontakt mit Babies und Säuglingen steht und nicht über den notwendigen Impfschutz verfügt, sollte sich präventiv gegen Keuchhusten impfen lassen. Das ist eine wichtige vorbeugende Maßnahme, die von der STIKO seit vielen Jahren empfohlen wird.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Kreißsaal ABC

Kreißsaal ABC – Fortbildung in der Geburtshilfe

Dr. Roland Uphoff referiert beim Kreißsaal ABC

Fortbildung: Medizinrecht für junge Ärzte

Ende Mai war ich erneut als Referent beim Kreißsaal ABC und habe vor jungen Ärztinnen und Ärzten zum Thema Medizinrecht gesprochen. Die Fortbildung adressiert zentrale Fragen der Geburtshilfe: Was passiert, wenn unter der Geburt ein Kind Schaden nimmt? Wie lässt sich das Risiko, dass so etwas geschieht, so gering wie möglich halten? Und last, but not least: Wie können junge Mediziner auch den juristischen Anforderungen, die an sie gestellt werden, gerecht werden?

Absehbare Risiken schon vor der Geburt in Ruhe besprechen

Diese Fragen sind entscheidend; die entsprechenden Situationen alltäglich. Beispiel eins: Das ungeborene Kind ist relativ groß. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es unter der Geburt stecken bleibt. Eine hochriskante Situation, die dann zwangsläufig zu einem Kaiserschnitt führt. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass alles glatt geht, größer ist – die Möglichkeit einer Schnittentbindung muss unbedingt schon vorher, und in Ruhe, mit der werdenden Mutter besprochen werden. Daher ist das Aufklärungsgesprächs vor der Geburt so bedeutsam.

Time is brain – die Überwachung der kindlichen Herztöne ist entscheidend

Beispiel zwei betrifft die fetalen Herzfrequenzen – also den Herzschlag des ungeborenen Kindes. Es ist unverzichtbar, diesen unter der Geburt ständig zu beobachten. Es ist aber nicht immer und überall die gängige Praxis. Wenn sich der Herzschlag verschlechtert, muss die betreuende Hebamme sofort und ohne Zögern einen Facharzt hinzuziehen. Es gilt der Grundsatz: Time is brain. Wenn das versäumt wird, und zu spät auf diese, oder andere Gefährdungssituationen reagiert wird, können daraus schwere kindliche Schäden resultieren.

Gute Zusammenarbeit ist entscheidend

Aber in der geburtshilflichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass speziell die Zusammenarbeit zwischen Facharzt und Hebamme nicht optimal funktioniert, das gegenseitige Vertrauen nicht vorhanden ist oder die Zuständigkeiten nicht eindeutig geklärt sind. Aus meiner Sicht ist es daher unabdingbar, dass klare und eindeutige Vorgaben auch von der Klinikleitung erstellt werden, wann und unter welchen Voraussetzungen der Arzt/die Ärztin zur Geburt hinzugezogen werden muss.

Den jungen Assistenzärzten/-ärztinnen, die sehr motiviert und engagiert auf dem Kreißsaal arbeiten, habe ich klargemacht: Im Zentrum ihrer Arbeit stehen immer und unbedingt die kindliche Gesundheit und das mütterliche Wohlbefinden.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Architekt und Diplom-Ingenieur Frank Opper und Dr. Roland Uphoff auf der diesjährigen AKG Bundestagung mit dem Schwerpunkt "Barrierefreies Bauen"

Die barrierefreie Immobilie

Architekt Frank Opper und Dr. Roland Uphoff bei der AKG Mitgliederversammlung 2018

Was Eltern mit behinderten Kindern beachten sollten

Fast zwangsläufig sehen sich Eltern behinderter Kinder früher oder später mit dem Problem konfrontiert, dass die wohnliche Lebenssituation nicht mehr ausreicht, um ihr Kind angemessen zu pflegen. Das Kind wächst. Die Eltern werden älter. Pflege und Therapie werden, ebenso wie auch alltägliche Verrichtungen, immer aufwändiger. Bislang wurde möglicherweise eine Wohnung im zweiten oder dritten Stock bewohnt, die nicht barrierefrei ist. Dann muss eine bauliche Veränderung her – und die Auseinandersetzung mit dem Haftpflichtversicherer des Arztes oder Krankenhauses beginnt.

Bautechnische und rechtliche Fragen klären

Auf der Mitgliederversammlung und Bundestagung des Arbeitskreises „Kunstfehler in der Geburtshilfe“ am 12.5.2018 habe ich als AKG Vorstandsvorsitzender zum Thema „Barrierefrei bauen“ referiert – gemeinsam mit dem Architekten Frank Opper aus Düsseldorf. Ziel war, bautechnische und rechtliche Fragen kompetent zu beleuchten, um die betroffenen Familien zu unterstützen und ihnen wichtige Hilfestellung zu gewährleisten. Je besser Betroffene informiert sind, umso größer die Chance, die eigenen Ansprüche auch reibungslos durchsetzen zu können. Bei der Diskussion im Anschluss nahmen Familien teil, die ihre eigenen Bauprojekte vorstellen und weitere wertvolle Informationen und Hinweise mit nach Hause nehmen konnten.

Was müssen betroffene Eltern, die dringend eine räumliche Veränderung für die Betreuung, Pflege und Therapie ihres Kindes benötigen, aus rechtlicher Sicht beachten? Ich habe die Grundlagen des Schadensersatzrechtes, die beim Umbau einer Immobilie oder bei einem Neubau beachtet werden müssen, in einem kurzen Informationspapier zusammengefasst. Informationen zu allen Themen aus dem sehr interessanten und gut gehaltenen Vortrag des Architekten Frank Opper finden sich auch hier: www.opper-architekten.de.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Welche Kompetenzen braucht ein Anwalt im Geburtsschadensrecht?

Geburtsschadensrecht: Welche Kompetenzen braucht es?

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Die Grundlagen des Geburtsschadensrechts

Persönliches Engagement und Empathie, medizinrechtliches Expertenwissen sowie medizinische Kompetenz – aus meiner Sicht sind das die Voraussetzungen, um erfolgreich im Bereich des Geburtsschadensrechts tätig zu sein.

Über diese Grundlagen für die Bearbeitung von Geburtsschadensverfahren habe ich beim 7. Kölner Expertengespräch erneut referiert. Das Ziel: Kolleginnen und Kollegen, die im Medizinrecht arbeiten, zu schulen und weiter zu bilden – sowie der Austausch darüber, welche Besonderheiten bei der Bearbeitung von Geburtsschadenssachen entscheidend sind.

Medizinisches Detailwissen ist unverzichtbar

Besonders bei Geburtsschäden ist spezielles medizinisches Fachwissen unverzichtbar und notwendig. Diese Kompetenz muss der Anwalt zusätzlich zu seinem medizinrechtlichen Spezialwissen aufweisen. Er braucht es, um Gutachten richtig zu lesen, oder um dem gerichtlichen Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor Gericht mit der notwendigen Sachkenntnis entgegenhalten zu können. Aber auch juristisch gibt es viele Aspekte, die bei einer Klage auf Schadenersatz in entsprechenden Verfahren beachtet werden müssen.

Neben meinem Referat gab es außerdem wertvolle Beiträge von den Kollegen Herr Prof. Dr. Maier, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am Universitätsklinikum Marburg, sowie von Dr. Seeger, Chefarzt des Perinatalzentrums des Marienhospitals Fechter.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht