Roland Uphoff beim 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Aufklärung werdender Mütter nach einem vorausgegangenen Kaiserschnitt

Roland Uphoff beim 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen.

13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin fand vom 04 bis 06. Februar 2019 der mittlerweile 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen statt. Wie immer wurde das gesamte Spektrum der modernen Geburtshilfe und Perinatalmedizin in Vorträgen und Diskussionen präsentiert und es gab ausreichend Möglichkeiten für interessante Diskussionen und einen direkten Meinungsaustausch.

Aufklärung werdender Mütter nach Kaiserschnitt

Mein diesjähriges Vortragsthemen widmete sich speziell der Frage: Wann und wie muss eine Mutter, die bereits bei der ersten Geburt einen Kaiserschnitt bekommen hat, bei allen folgenden Geburten informiert und aufgeklärt werden? Aus medizinischer Sicht ist bekannt, dass nach einer Entbindung per Kaiserschnitt bei einer anschließenden vaginalen Geburt die Gebärmutter reißen kann und dadurch das ungeborene Kind in Lebensgefahr gerät. Über dieses Risiko muss die werdende Mutter unbedingt aufgeklärt werden. Es muss entsprechend ausführlich und in Ruhe mit ihr besprochen werden, ob nicht sicherheitshalber auch bei der anstehenden Geburt ein Kaiserschnitt gemacht wird.

Geburtshelfer wenden häufig ein, man könne nicht immer und bei jeder Schwangeren nach einer Kaiserschnittentbindung die folgenden Geburten ebenfalls mit Kaiserschnitt beenden. Aus rechtlicher Sicht ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die werdende Mutter auf die verschiedenen Risiken und eben auch die Möglichkeit eines erneuten Kaiserschnitts hingewiesen werden muss. Nur zusammen mit der informierten Mutter kann und darf dann die weitere Geburt betreut werden.

Meine vollständige Präsentation können Sie sich hier ansehen:

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Fachbeitrag in der kinderkrankenschwester zum Thema Krankenhausinfektionen

Infektionen im Krankenhaus – beherrschbar oder nicht?

Fachbeitrag zu Krankenhausinfektionen von Caterina Krüger und Dr. Roland Uphoff im Magazin kinderkrankenschwester

Neuinfektionen pro Jahr

Die Folgen mangelnder Hygiene im Krankenhaus können schwerwiegend sein. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums erkranken in Deutschland jährlich 400.000 bis 600.000 Patienten an Krankenhausinfektionen. Aktuellen Schätzungen zufolge verlaufen etwa 10.000 bis 15.000 dieser Fälle tödlich.

Besondere Herausforderung für erkrankte Patienten

Der Umstand, dass ein Patient in einer Klinik an einer Infektion erkrankt ist, begründet allein noch keine Haftung der Klinik und stellt auch zunächst kein Indiz für eine mangelnde Behandlung dar. Die Ursachen für eine Infektion können vielfältig sein. Wirft ein Patient den Behandlern konkret die Verursachung einer Infektion aufgrund von fehlenden Hygienestandards vor, ist er vor besondere Herausforderungen gestellt: Er muss im ersten Schritt einen konkreten Behandlungsfehler nachweisen und diesen darüber hinaus als eindeutige Ursache für seinen gesundheitlichen Schaden belegen. Der Vorwurf eines Patienten, bei seiner Behandlung seien Fehler in der Hygieneversorgung gemacht worden, sind dennoch nicht aussichtslos.

Pflichten der Behandler

Laut BGH wurde mit Beschluss vom 16. August 2016 festgestellt, dass vom Patienten keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet werden kann. Aus diesem Grund liegt es an der Klinik, die Einhaltung der Hygienebestimmungen im Detail aufzuzeigen. Liegen also Hinweise für entsprechendes Fehlverhalten des behandelnden Personals vor, greift die sogenannte “sekundäre Beweislast”: Die Klinik muss offenlegen, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienestandards getroffen wurden. Auf dieser Grundlage kann ein medizinischer Sachverständiger bewerten, ob Fehler bei der Hygiene vorlagen oder nicht. In einem zweiten Schritt gilt es dann nachzuweisen, dass die Infektion eine direkte Folge des entsprechenden Fehlverhaltens war.

Beweislastumkehr

Deutlich einfacher wird es für Patienten, wenn besonders gravierende Verstöße und der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers vorliegen. Dann erfolgt eine sogenannte Beweislastumkehr. In einem solchen Fall hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, es sei denn, er kann sich im Einzelfall entlasten. Die Beweislast liegt hier also nicht mehr beim Patienten, sondern bei den Behandlern.

Fazit

Der Nachweis eines Hygieneverstoßes und daraus resultierender Infektion bleibt für den Patienten schwierig, da Infektionsmöglichkeiten selten eindeutig sind. Allerdings ist die Behandlerseite in der Verantwortung, dass die geforderten Hygienebedingungen eingehalten wurden und muss dies auch nachweisen. Wird ein Verstoß festgestellt, ist für den Patienten von großer Bedeutung, ob dieser Verstoß einen “groben Behandlungsfehler” darstellt, da er nur so von der Beweislastumkehr profitiert.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

 

Ein Beitrag von:

Caterina Krüger
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Fachbeitrag zur kindlichen Plexusparese von Dr. Roland Uphoff

Kindliche Plexusparese: die Bedeutung der nachgeburtlichen Betreuung

Fachbeitrag zur kindlichen Plexusparese von Roland Uphoff im Magazin Kinderkrankenschwester

Geburtstraumatische Plexusparese

Bleibt nach der Geburt des Kopfes eine Schulter des Babys stecken, spricht man von einer Schulterdystokie, die als geburtshilflicher Notfall eingestuft wird, da akut eine Beeinträchtigung der Sauerstoffversorgung vorliegt. Gleichzeitig kann es aber auch zur Überdehnung des Nervengeflechtes im Schulterbereich, dem „Plexus brachialis“, kommen. Die mögliche Folge ist eine Armlähmung, die so genannte „kindliche“ oder auch „geburtsassoziierte Plexusparese“.

In den meisten Fällen bildet sich die Armlähmung wieder zurück, doch es kann auch zu bleibenden Schäden kommen. Um zu verstehen, wie wichtig die nachgeburtliche Behandlung in diesem Zusammenhang ist, reicht es nicht aus, die motorische Beeinträchtigung des betroffenen Armes als reine Nervenschädigung zu sehen.

Das Gehirn kann nicht programmiert werden

Das Gehirn bildet in den ersten vier Lebensmonaten eine bestimmte Körperwahrnehmungsfunktion aus. Kann der betroffene Arm dem Gehirn aufgrund der Nervenschädigung keine Rückmeldung geben, über die es den Körper kennenlernt, wird letztendlich keine Repräsentanz für den Arm ausgebildet. In diesem Zeitraum entwickelt das Gehirn auch die Fähigkeit, das Zusammenspiel der Muskeln zu koordinieren, um Bewegungsabläufe zu steuern. Bei einem Plexuskind funktioniert dieses nicht, d. h. es liegt eben nicht nur ein Nervenschaden vor, sondern im Gehirn fehlen bestimmte Programme, die aufgrund der Schädigung nicht angelegt bzw. ausgebildet werden können.

Rechtzeitig mit der Therapie beginnen

Aus kinderärztlicher und krankengymnastischer Sicht sollte so früh wie möglich versucht werden, dieser Fehlentwicklung physiotherapeutisch entgegenzuwirken. Ziel der von dem tschechischen Neurologen und Kinderneurologen Václav Vojta in den 1960er Jahren entwickelten „Vojta-Therapie“ ist es, trotz Nervenschädigung von der betroffenen Stelle Signale zum Gehirn zu senden. So kann dieses die entsprechenden Muster aufbauen. Dies ist allerdings nur durch stetige Wiederholung und unter Schmerzen erreichbar, was auch die Eltern vor eine Herausforderung stellt. Vor allem, wenn sie die Therapie selbst durchführen. Werden in den ersten sechs Monaten nervenrekonstruierende Operationen durchgeführt, müssen bereits erlernte motorische Bewegungen in diesem Bereich wieder neu angeeignet werden.

Ein Leben lang am Ball bleiben

Von Kinderärzten und aus der Krankengymnastik wird berichtet, dass im Zuge einer regelmäßigen Therapie im Alter von ca. 14 Jahren die wesentlichen Hirnmuster angelegt sein können. Über den Verlauf des Lebens gilt es allerdings durch weitere Physiotherapien die Beweglichkeit des Gelenks des geschädigten Arms zu erhalten, indem der Verkürzung von Muskulatur und Bändern kontinuierlich entgegengearbeitet wird.

Zusammenfassend handelt es sich bei der Plexusparese also nicht um eine isolierte Nervenschädigung mit rein motorischen Folgen. Ihre neuromotorische Bedeutung bezüglich dem Zusammenspiel der kindlichen Gehirnentwicklung und notwendigen Bewegungsmustern erfordert im Interesse der betroffenen Kinder so früh wie möglich eine nachgeburtliche Beratung und Betreuung, damit das Gehirn des Kindes so früh wie möglich und so lange wie nötig für die betroffene Körperseite „wachgerüttelt“ wird.

Wichtige Informationen und Unterstützung finden Eltern von Plexuskindern in der Selbsthilfegruppe des Plexuskinder e.V., über die Sie sich hier informieren können: www.plexuskinder.de

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Jahrestreffen des Vereins Plexuskinder e.V. mit Dr. Bahm

Unermüdlicher Einsatz: Plexuskinder e.V.

Jahrestreffen des Vereins Plexuskinder e.V. mit Dr. Bahm

Jahrestreffen des Plexuskinder e.V.

Der Verein Plexuskinder e.V. enstand 2010 aus einer Selbsthilfergruppe und leistet unermüdlich wichtige Arbeit: Er informiert und begleitet Eltern mit Kindern, die eine geburtstraumatische Plexusläsion erlitten haben. Am 17.11.2018 nahm ich am Jahrestreffen des Vereins teil. Das diesjährige Treffen fand in Petershagen bei Hannover statt und hier referierte ich über die aktuellen Gerichtsurteile zur geburtsbedingten Schulterdystokie und Plexusschädigung.

Schadenersatz ist ein wichtiges Thema

Von großer Relevanz für Eltern ist die Frage, in welcher Höhe Schmerzensgeld und Schadenersatz für die geburtsgeschädigten Plexuskinder geltend gemacht werden können. Hier zeigt sich erfreulicherweise, dass die Schmerzensgelder aufgrund der sehr komplexen Plexusschädigung inzwischen bei ca. 75.000 Euro angelangt sind. Die häusliche bzw. elterliche Pflege und Therapie der Plexuskinder wird zwischenzeitlich mit ca. 12,00 € netto pro Stunde entschädigt.

Entspannte Atmosphäre, anregende Gespräche

Bei guter Stimmung und entspannter Atmosphäre informierten sich 30 Plexusfamilien beim diesjährigen Treffen, während ihre Kinder unter Betreuung Spaß haben konnten. Der Tag ergab viele interessante Gespräche mit Eltern und es sind genau diese, die mich seit Jahren motivieren den Verein zu begleiten.

Auch der Mediziner Dr. Jörg Bahm ist ein langjähriger Begleiter der Eltern und ihrer Plexuskinder. Er sprach zum Thema der unterschiedlichen plexuschirurgischen Möglichkeiten sowie weiteren operativen Vorgehen.

Weiterführende Informationen und Berichte sowie in Kürze auch die aktuellen Fotos des Jahrestreffens finden Sie auf der Website des Vereins.

Jahrestreffen des Vereins Plexuskinder e.V.

Mein Vortrag beim Jahrestreffen des Vereins Plexuskinder e.V.

Jahrestreffen des Vereins Plexuskinder e.V.

Erfolgreiches Jahrestreffen

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Risiken der außerklinischen Geburtshilfe

Das Risiko der außerklinischen Geburtshilfe

Emotionale Diskussion über die außerklinische Geburtshilfe

Anlässlich des Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe 2018 ist eine neue Ausgabe der Zeitschrift „Der Gynäkologe“ erschienen. Darin habe ich mich ausführlich zum Thema und zum Problem der außerklinischen Geburtshilfe geäußert.

Die außerklinische Geburtshilfe ist in Deutschland nur in einem sehr engen Umfang rechtlich zulässig. In zahlreichen Medien wird trotzdem zurzeit sehr intensiv und emotional über die Vor- und Nachteile der außerklinischen Geburtshilfe diskutiert.

Unabsehbare Risiken

Aus meiner Sicht dürfen die Gefahren, die für das Kind und/oder die Mutter bei der außerklinischen Geburtshilfe bestehen, weder aus medizinrechtlicher noch aus medizinethischer Sicht unterschätzt werden. Ich trete seit vielen Jahren dafür ein, dass Hausgeburten und Geburtshausentbindungen gesetzlich (wie in Ungarn und Tschechien) verboten werden.

Die außerklinische Geburtshilfe ist nach dem heute erreichten Stand der Geburtsmedizin mit Risiken behaftet, die vermeidbar und daher nicht mehr tolerabel sind. Das stärkste Argument gegen die Hausgeburt oder die außerklinische Geburtshilfe sind dabei die hohen, weitgehend unvorhersehbaren Risiken selbst nach einem komplikationslosen Schwangerschaftsverlauf.

Oberste Prämisse für die Geburtsmedizin muss immer sein, dass die gesunde Mutter mit dem gesunden Kind nach einer guten und von Klinikärzten und Klinikhebammen begleiteten Entbindung nach Haus gehen kann.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „Der Gynäkologe“ können Sie hier nachlesen.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Geburtshilfe gelingt im Team: Vortrag in der Sana Klinik in Düsseldorf, hier mit Dr. Ines Milk, Chefärztin der Frauenklinik.

Vortrag am Sana Klinikum Düsseldorf: Geburtshilfe ist Teamarbeit

Schulung zu medizinrechtlichen Fragen in der Geburtshilfe in der Sana Klinik in Düsseldorf. Hier mit Dr. Ines Milk, Chefärztin der Frauenklinik.

Medizinrechtliche Auseinandersetzungen im Team vermeiden

Am 07.11.2018 habe ich im Rahmen einer klinikinternen Fortbildung im Sana Klinikum Düsseldorf-Benrath zu medizinrechtlichen Fragen rund um die Geburtshilfe referiert. Es besteht ein großer Informationsbedarf daran, wie medizinrechtliche Auseinandersetzungen von vornherein vermieden werden können. Ich konnte Antworten geben: Zuständigkeiten und Befugnisse kennen, sich schnell und zielgenau abstimmen – das sind die Erfolgsfaktoren für das Team in der Geburtshilfe.

Komplexe Abläufe brauchen klare Absprachen

Die Abläufe im Kreißsaal sind vielfältig und müssen den Handelnden in jedem Moment präsent sein. Gerade in Situation, in denen es zu Schwierigkeiten kommt und schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen, ist die Kommunikation unter den Teammitgliedern wichtig.

In der Diskussion zeigte sich, dass auch in der geburtshilflichen Praxis immer wieder unklar ist, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die werdende Mutter bei Komplikationen aufgeklärt und informiert werden muss. Gemeinsam konnten wir bestimmen, dass diese Aufklärung über Möglichkeiten und Risiken, z.B. eines Kaiserschnitts, erfolgen soll, wenn die werdende Mutter in Ruhe und eigenverantwortlich entscheiden kann. Die frühzeitige und umfassende Information ist hier der wichtigste Schritt, den das Geburtshelfer-Team gehen sollte.

Zuständigkeiten von Beginn an klären

Daneben wird häufig von den Medizinerinnen, Medizinern und Hebammen gefragt, wer aus rechtlicher Sicht im Kreißsaal verantwortlich ist und welche Befugnisse die Hebammen haben, eigenverantwortlich zu entscheiden. Diese Fragen konnten wir einfach beantworten: Die geburtsleitende Ärztin oder der geburtsleitende Arzt hat letztlich die Entscheidungsbefugnis.

Insbesondere in der Diskussion mit den sehr motivierten Assistentinnen und Assistenten sowie Hebammen habe ich hervorgehoben, dass Geburtshilfe trotzdem Teamarbeit ist und die gute Kommunikation miteinander sowie die frühzeitige Einbindung der werdenden Mutter eine unabdingbare Voraussetzung für eine gute Geburt sind.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff und Sandra Peters auf der Rehacare 2018, Fachmesse für Rehabilitation und Pflege.

Rehacare 2018: Großes Angebot an Hilfen zur Rehabilitation

Dr. Roland Uphoff und Sandra Peters auf der Rehacare 2018, Fachmesse für Rehabilitation und Pflege.

Rehabilitation – breites Angebot an Unterstützung

Am 28.09.2018 war ich zusammen mit meiner Kollegin Sandra Peters bei der diesjährigen Rehacare, der internationalen Fachmesse für Rehabilitation und Pflege in Düsseldorf. Der Bedarf an Rehabilitation und Unterstützung besonders bei schwermehrfachbehinderten Kindern ist hoch. Die Angebote der verschiedenen Heil- und Hilfsmittelfirmen sind daher immens.

Gute Gespräche mit Branchenvertretern

Bei der Rehacare habe ich einige gute und informative Gespräche mit Einrichtung zur Rehabilitation sowie Verbänden und Institutionen für behinderte Menschen geführt. So ist beispielsweise das Lebenszentrum Königsborn oder auch der Landschaftsverband Rheinland mit umfassendem Informationsmaterial und Angeboten auf der diesjährigen Rehacare mit dabei gewesen.
Auch der Bundesverband körpermehrfachbehinderter Menschen und die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe waren natürlich vertreten. Die Gespräche dort sind immer wieder motivierend und unbedingt informativ.

Wachsender Markt für Mobilität

Die Unterstützung von schwermehrfachbehinderten Menschen ist inzwischen auch ein großer wirtschaftlicher Markt geworden. Dies zeigt sich darin, dass beispielsweise eine komplette Messehalle ausschließlich dem Thema Mobilität gewidmet war. Dort wurden unter anderem Spezialrollstühle und Spezialfahrräder gezeigt. Spezielle Rehakliniken haben auch das derzeit in aller Munde befindliche „MOTOmed“ vorgestellt.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff ist erneut Top-Rechtsanwalt für Medizinrecht

Dr. Roland Uphoff ist erneut Top-Rechtsanwalt für Medizinrecht

Focus-Spezial: Top-Rechtsanwälte 2018


Mit der Aufnahme in die Anwaltsliste 2018 des FOCUS-SPEZIAL wurde ich das zweite Jahr in Folge für meine Arbeit als Fachanwalt für Medizinrecht ausgezeichnet. Das Ergebnis beruht auf einer Befragung von Experten in ganz Deutschland
.

Gemeinsam mit dem Marktforschungsinstitut Statista hat der FOCUS im Frühjahr 2018 Rechtsanwälte in Deutschland erneut nach ihren Empfehlungen für 10 juristische Fachgebiete gefragt. Hierfür wurde die Stichprobe aus dem Vorjahr qualitativ und quantitativ umfassend überarbeitet und erweitert. Insgesamt wurden 17.000 Einzelempfehlungen abgegeben und 5.770 Rechtsanwälte haben an der Befragung teilgenommen.

Für den Bereich Medizinrecht finden sich in diesem Jahr 14 Anwälte auf der Top-Liste. Dabei wurden nur vier Fachanwälte auf diesem Gebiet besonders häufig von Kollegen empfohlen. Umso mehr freut es mich, dass ich es unter die vier Top-Rechtsanwälte für Medizinrecht geschafft habe.

Seit 27 Jahren bin ich als Fachanwalt im Bereich Medizinrecht tätig. Der Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt dabei im Geburtsschadens- und Arzthaftungsrecht. Als Team erfahrener Medizinrechtler bemühen wir uns sensibel und zugleich fachgerecht auf die Bedürfnisse unserer Mandanten, betroffener Eltern und Kinder, einzugehen. Wir freuen uns sehr über die positive Einschätzung unserer Arbeit durch fachkundige Kollegen und bedanken uns herzlich für diese Auszeichnung.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Keuchhusten Fachbeitrag von Roland Uphoff im Magazin Kinderkrankenschwester

Keuchhusten auf dem Vormarsch

Keuchhusten Fachbeitrag von Roland Uphoff im Magazin Kinderkrankenschwester

Keuchhusten – Comeback einer gefährlichen Krankheit

Seitdem 2013 die Meldepflicht eingeführt wurde, wurden noch nie so viele Keuchhusten-Fälle gezählt wie 2016 – nämlich etwas mehr als 22.000 Fälle. Das sind fast doppelt so viele Erkrankungen, wie nur drei Jahre zuvor. Die vielen Infektionen werden ganz offiziell, etwa durch das Robert-Koch-Institut, als auffällig eingestuft. Drei junge Säuglinge starben 2016 an der Krankheit. Für Babies im ersten Lebensjahr ist der Keuchhusten generell besonders gefährlich.

Unklare Symptome

Die Symptome einer Keuchhusten-Erkrankung sind oft uneindeutig, so dass nach einer Infektion nur leichte Beschwerden auftreten. Bei Jugendlichen und Erwachsenen oder bei geimpften Kindern verläuft der Keuchhusten dann manchmal wie ein lang andauernder Husten – ohne die typischen Symptome, wie den anfallsartigen Husten.

Sorgfältige Diagnose ist bei Säuglingen und Babies entscheidend

Daher muss gerade bei Säuglingen besonders sorgfältig diagnostiziert werden, damit eine entsprechende Behandlung erfolgen kann. Babies unter einem Jahr sind besonders gefährdet, sogar dann, wenn sie zuvor gegen Keuchhusten geimpft wurden. Sobald sich die entsprechende Symptomatik zeigt, muss daher eine Keuchhustenerkrankung in Betracht gezogen und abgeklärt werden.

Solange die exakte Diagnose aussteht, ist eine besondere Überwachung des Säuglings auf der Kinderstation erforderlich und notwendig – damit schwerwiegende Komplikationen durch Atemstillstand und der damit verbundene Sauerstoffmangel vermieden werden.

Wer, beispielsweise als Kinderkrankenpflegekraft, Tagesmutter oder Erzieherin, in ständigem Kontakt mit Babies und Säuglingen steht und nicht über den notwendigen Impfschutz verfügt, sollte sich präventiv gegen Keuchhusten impfen lassen. Das ist eine wichtige vorbeugende Maßnahme, die von der STIKO seit vielen Jahren empfohlen wird.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Kreißsaal ABC

Kreißsaal ABC – Fortbildung in der Geburtshilfe

Dr. Roland Uphoff referiert beim Kreißsaal ABC

Fortbildung: Medizinrecht für junge Ärzte

Ende Mai war ich erneut als Referent beim Kreißsaal ABC und habe vor jungen Ärztinnen und Ärzten zum Thema Medizinrecht gesprochen. Die Fortbildung adressiert zentrale Fragen der Geburtshilfe: Was passiert, wenn unter der Geburt ein Kind Schaden nimmt? Wie lässt sich das Risiko, dass so etwas geschieht, so gering wie möglich halten? Und last, but not least: Wie können junge Mediziner auch den juristischen Anforderungen, die an sie gestellt werden, gerecht werden?

Absehbare Risiken schon vor der Geburt in Ruhe besprechen

Diese Fragen sind entscheidend; die entsprechenden Situationen alltäglich. Beispiel eins: Das ungeborene Kind ist relativ groß. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es unter der Geburt stecken bleibt. Eine hochriskante Situation, die dann zwangsläufig zu einem Kaiserschnitt führt. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass alles glatt geht, größer ist – die Möglichkeit einer Schnittentbindung muss unbedingt schon vorher, und in Ruhe, mit der werdenden Mutter besprochen werden. Daher ist das Aufklärungsgesprächs vor der Geburt so bedeutsam.

Time is brain – die Überwachung der kindlichen Herztöne ist entscheidend

Beispiel zwei betrifft die fetalen Herzfrequenzen – also den Herzschlag des ungeborenen Kindes. Es ist unverzichtbar, diesen unter der Geburt ständig zu beobachten. Es ist aber nicht immer und überall die gängige Praxis. Wenn sich der Herzschlag verschlechtert, muss die betreuende Hebamme sofort und ohne Zögern einen Facharzt hinzuziehen. Es gilt der Grundsatz: Time is brain. Wenn das versäumt wird, und zu spät auf diese, oder andere Gefährdungssituationen reagiert wird, können daraus schwere kindliche Schäden resultieren.

Gute Zusammenarbeit ist entscheidend

Aber in der geburtshilflichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass speziell die Zusammenarbeit zwischen Facharzt und Hebamme nicht optimal funktioniert, das gegenseitige Vertrauen nicht vorhanden ist oder die Zuständigkeiten nicht eindeutig geklärt sind. Aus meiner Sicht ist es daher unabdingbar, dass klare und eindeutige Vorgaben auch von der Klinikleitung erstellt werden, wann und unter welchen Voraussetzungen der Arzt/die Ärztin zur Geburt hinzugezogen werden muss.

Den jungen Assistenzärzten/-ärztinnen, die sehr motiviert und engagiert auf dem Kreißsaal arbeiten, habe ich klargemacht: Im Zentrum ihrer Arbeit stehen immer und unbedingt die kindliche Gesundheit und das mütterliche Wohlbefinden.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht