Kreißsaal ABC

Kreißsaal ABC – Fortbildung in der Geburtshilfe

Dr. Roland Uphoff referiert beim Kreißsaal ABC

Fortbildung: Medizinrecht für junge Ärzte

Ende Mai war ich erneut als Referent beim Kreißsaal ABC und habe vor jungen Ärztinnen und Ärzten zum Thema Medizinrecht gesprochen. Die Fortbildung adressiert zentrale Fragen der Geburtshilfe: Was passiert, wenn unter der Geburt ein Kind Schaden nimmt? Wie lässt sich das Risiko, dass so etwas geschieht, so gering wie möglich halten? Und last, but not least: Wie können junge Mediziner auch den juristischen Anforderungen, die an sie gestellt werden, gerecht werden?

Absehbare Risiken schon vor der Geburt in Ruhe besprechen

Diese Fragen sind entscheidend; die entsprechenden Situationen alltäglich. Beispiel eins: Das ungeborene Kind ist relativ groß. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es unter der Geburt stecken bleibt. Eine hochriskante Situation, die dann zwangsläufig zu einem Kaiserschnitt führt. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass alles glatt geht, größer ist – die Möglichkeit einer Schnittentbindung muss unbedingt schon vorher, und in Ruhe, mit der werdenden Mutter besprochen werden. Daher ist das Aufklärungsgesprächs vor der Geburt so bedeutsam.

Time is brain – die Überwachung der kindlichen Herztöne ist entscheidend

Beispiel zwei betrifft die fetalen Herzfrequenzen – also den Herzschlag des ungeborenen Kindes. Es ist unverzichtbar, diesen unter der Geburt ständig zu beobachten. Es ist aber nicht immer und überall die gängige Praxis. Wenn sich der Herzschlag verschlechtert, muss die betreuende Hebamme sofort und ohne Zögern einen Facharzt hinzuziehen. Es gilt der Grundsatz: Time is brain. Wenn das versäumt wird, und zu spät auf diese, oder andere Gefährdungssituationen reagiert wird, können daraus schwere kindliche Schäden resultieren.

Gute Zusammenarbeit ist entscheidend

Aber in der geburtshilflichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass speziell die Zusammenarbeit zwischen Facharzt und Hebamme nicht optimal funktioniert, das gegenseitige Vertrauen nicht vorhanden ist oder die Zuständigkeiten nicht eindeutig geklärt sind. Aus meiner Sicht ist es daher unabdingbar, dass klare und eindeutige Vorgaben auch von der Klinikleitung erstellt werden, wann und unter welchen Voraussetzungen der Arzt/die Ärztin zur Geburt hinzugezogen werden muss.

Den jungen Assistenzärzten/-ärztinnen, die sehr motiviert und engagiert auf dem Kreißsaal arbeiten, habe ich klargemacht: Im Zentrum ihrer Arbeit stehen immer und unbedingt die kindliche Gesundheit und das mütterliche Wohlbefinden.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Architekt und Diplom-Ingenieur Frank Opper und Dr. Roland Uphoff auf der diesjährigen AKG Bundestagung mit dem Schwerpunkt "Barrierefreies Bauen"

Die barrierefreie Immobilie

Architekt Frank Opper und Dr. Roland Uphoff bei der AKG Mitgliederversammlung 2018

Was Eltern mit behinderten Kindern beachten sollten

Fast zwangsläufig sehen sich Eltern behinderter Kinder früher oder später mit dem Problem konfrontiert, dass die wohnliche Lebenssituation nicht mehr ausreicht, um ihr Kind angemessen zu pflegen. Das Kind wächst. Die Eltern werden älter. Pflege und Therapie werden, ebenso wie auch alltägliche Verrichtungen, immer aufwändiger. Bislang wurde möglicherweise eine Wohnung im zweiten oder dritten Stock bewohnt, die nicht barrierefrei ist. Dann muss eine bauliche Veränderung her – und die Auseinandersetzung mit dem Haftpflichtversicherer des Arztes oder Krankenhauses beginnt.

Bautechnische und rechtliche Fragen klären

Auf der Mitgliederversammlung und Bundestagung des Arbeitskreises „Kunstfehler in der Geburtshilfe“ am 12.5.2018 habe ich als AKG Vorstandsvorsitzender zum Thema „Barrierefrei bauen“ referiert – gemeinsam mit dem Architekten Frank Opper aus Düsseldorf. Ziel war, bautechnische und rechtliche Fragen kompetent zu beleuchten, um die betroffenen Familien zu unterstützen und ihnen wichtige Hilfestellung zu gewährleisten. Je besser Betroffene informiert sind, umso größer die Chance, die eigenen Ansprüche auch reibungslos durchsetzen zu können. Bei der Diskussion im Anschluss nahmen Familien teil, die ihre eigenen Bauprojekte vorstellen und weitere wertvolle Informationen und Hinweise mit nach Hause nehmen konnten.

Was müssen betroffene Eltern, die dringend eine räumliche Veränderung für die Betreuung, Pflege und Therapie ihres Kindes benötigen, aus rechtlicher Sicht beachten? Ich habe die Grundlagen des Schadensersatzrechtes, die beim Umbau einer Immobilie oder bei einem Neubau beachtet werden müssen, in einem kurzen Informationspapier zusammengefasst. Informationen zu allen Themen aus dem sehr interessanten und gut gehaltenen Vortrag des Architekten Frank Opper finden sich auch hier: www.opper-architekten.de.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Welche Kompetenzen braucht ein Anwalt im Geburtsschadensrecht?

Geburtsschadensrecht: Welche Kompetenzen braucht es?

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Die Grundlagen des Geburtsschadensrechts

Persönliches Engagement und Empathie, medizinrechtliches Expertenwissen sowie medizinische Kompetenz – aus meiner Sicht sind das die Voraussetzungen, um erfolgreich im Bereich des Geburtsschadensrechts tätig zu sein.

Über diese Grundlagen für die Bearbeitung von Geburtsschadensverfahren habe ich beim 7. Kölner Expertengespräch erneut referiert. Das Ziel: Kolleginnen und Kollegen, die im Medizinrecht arbeiten, zu schulen und weiter zu bilden – sowie der Austausch darüber, welche Besonderheiten bei der Bearbeitung von Geburtsschadenssachen entscheidend sind.

Medizinisches Detailwissen ist unverzichtbar

Besonders bei Geburtsschäden ist spezielles medizinisches Fachwissen unverzichtbar und notwendig. Diese Kompetenz muss der Anwalt zusätzlich zu seinem medizinrechtlichen Spezialwissen aufweisen. Er braucht es, um Gutachten richtig zu lesen, oder um dem gerichtlichen Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor Gericht mit der notwendigen Sachkenntnis entgegenhalten zu können. Aber auch juristisch gibt es viele Aspekte, die bei einer Klage auf Schadenersatz in entsprechenden Verfahren beachtet werden müssen.

Neben meinem Referat gab es außerdem wertvolle Beiträge von den Kollegen Herr Prof. Dr. Maier, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am Universitätsklinikum Marburg, sowie von Dr. Seeger, Chefarzt des Perinatalzentrums des Marienhospitals Fechter.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Beitrag über Familien mit einem behinderten Kind

Besondere Familien

Veröffentlichung zum Familienleben mit chronisch kranken oder behinderten Kindern

Familien mit chronisch kranken oder behinderten Kindern – vor welchen Herausforderungen stehen die Eltern?

Wie verändern sich Familien mit einem chronisch kranken oder behinderten Kind? Welche zusätzlichen Herausforderungen ergeben sich für die Eltern dadurch, dass die Pflege ihres Kindes einen so großen Raum einnimmt? Oder dessen Krankheit vieles beeinträchtigt, was für andere Familien normal ist: spontane Unternehmungen mit Freunden, das Zeltlager, die Geburtstagsfeier. Oder die Berufstätigkeit des Elternteils, das hauptsächlich betreut – meistens ist das die Mutter.

Dr. Annette Mund vom Kindernetzwerk e.V. schildert in ihrem ausführlichen Artikel die besonderen Herausforderungen, vor denen diese Familien und oftmals vor allem die Mütter stehen – und auf die es keine einfache Antwort gibt. Sie lässt in ausführlichen Statements Betroffene zu Wort kommen und macht nachvollziehbar, wie der soziale Alltag dieser „besonderen Familien“ aussieht.

Lesen Sie hier den ganzen Artikel, der in der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ veröffentlicht wurde.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Kreißsaal ABC, Medizin-Recht

Kreißsaal ABC: Juristische Nachhilfe für Assistenzärzte

Medizin-Recht

Prof. Dr. Werner Neuhaus, Prof. Dr. Axel Feige, Dr. Roland Uphoff

Große Nachfrage zu medizin-juristischen Themen

Das Kreißsaal ABC ist seit vielen Jahren eine Fortbildungsmaßnahme für junge Assistenzärzte – und die Nachfrage ist riesig, weil die rechtlichen Aspekte der Arbeit als Mediziner in der Ausbildung vernachlässigt werden. Viele junge Ärzte kennen sich mit den juristischen Implikationen ihrer Arbeit nicht so gut aus, wie es nötig wäre – auch, um sich selbst zu schützen.

Mit meinen Vorträgen und Workshops im Rahmen des Kreißsaal ABC – zuletzt Mitte Februar – möchte ich junge Assistenzärzte in diesem Bereich schulen und sie vor folgenschweren Fehlern bewahren. Häufig führen strukturelle Probleme, gepaart mit Unkenntnis, zu Situationen, die dem Wohl der werdenden Mutter nicht mehr optimal gerecht werden. Die aber auch für den zuständigen Mediziner weitreichende Folgen haben können, weil er beispielsweise einen Geburtsfehler nicht verhindern kann und dafür haftbar gemacht wird.

Kreißsaal ABC: In der Höhle des Löwen

Ich wage mich im Rahmen des Kreißsaal ABC also gewissermaßen in die Höhle des Löwen und referiere vor Ärzten, denen ich vor Gericht als Gegner gegenüberstehe. Aber ganz ehrlich: Das Ziel ist und muss immer sein, dass am Ende ein gesundes Kind im Arm einer gesunden Mutter die Klinik verlässt. Das wollen auch Geburtsmediziner. Auch die rechtlichen Implikationen ihrer Arbeit umfassend zu kennen und zu begreifen, befähigt sie dazu umso mehr.

Unsicherheit und Fragen zu Dokumentation und Aufklärung

Auch diesmal zeigte sich wieder: Unsicherheit und Fragen seitens der Teilnehmer gibt es besonders im Bereich der vorgeburtlichen Aufklärung – „wie explizit informiere ich die werdende Mutter über bestehende Risiken?“ – und in Bezug auf die Dokumentation des geburtshilflichen Verlaufs. Beides, umfassende Aufklärung und präzise Dokumentation sind aber entscheidend, um kindliche Schäden zu vermeiden oder, im seltenen Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung, den Sachverhalt auch im Nachhinein konkret darlegen zu können.

Weitere Informationen zum Kreißsaal ABC finden Sie hier.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Time is brain

Atemstörung bei Neugeborenen

Wenn Neugeborene nicht richtig atmen

Wenn sich Atemprobleme bei einem Neugeborenen abzeichnen, muss sofort gehandelt werden. Die sofortige Verlegung betroffener Säuglinge in eine Kinderklinik ist dann unbedingt angezeigt.

Verlegung in die Kinderklinik wegen Atemproblemen

Etliche medizinische Gesellschaften der Neonatologie und Pädiatrie sind sich einig: Atemstörungen jeglicher Genese bei Neugeborenen sind ein absoluter Indikator für eine Verlegung in eine Kinderklinik. Das bedeutet: Hier ist keine Zeit zu verlieren, denn die Nicht-Behandlung von Atemproblemen kann zu schwerwiegenden und irreparablen Folgeschäden und Behinderungen führen, mit denen die Betroffenen – und ihre Familien – ein ganzes Leben verbringen.

Die regelmäßige Überwachung nach der Geburt ist entscheidend

Was heißt das konkret? Das Neugeborene muss nach der Geburt in regelmäßigen Abständen überwacht, und jeder Auffälligkeit nachgegangen werden. Gerade bei Kindern, die durch einen Kaiserschnitt, eine Sturz- oder Frühgeburt zur Welt kommen, sind Lungenprobleme überproportional häufig. Denn während bei einer natürlichen Geburt die Kompression im Geburtskanal das restliche Fruchtwasser aus den Lungen des Säuglings drückt, entfällt dieser Mechanismus bei einer Sectio. Die gute Nachricht: Die meisten Kinder schaffen es, innerhalb weniger Tage vollständig auszuheilen.

Das Gehirn bekommt nicht genügend Sauerstoff

Aber Lungenprobleme bedeuten, dass die Atmung beeinträchtigt ist – und damit die Sauerstoffzufuhr des Gehirns. Daher gilt es, trotz grundsätzlich guter Prognose wachsam zu sein, jede Auffälligkeit ernst zu nehmen und die richtigen Konsequenzen für die Behandlung darauf zu ziehen.

Schwerste Beeinträchtigungen – weil die Atemprobleme nicht ernst genommen wurden

Welches Risiko damit verbunden ist, dies nicht zu tun, verdeutlicht eindrücklich – und tragisch – der Fall eines kleinen Mädchens. Durch eine Sectio geboren, wurde das Kind zwar in regelmäßigen Abständen beobachtet, sein „schlapper Tonus“, die „Rasselgeräusche in der Lunge“ und sein „Röcheln“ sind dokumentiert. Die richtige Konsequenz wäre eine sofortige Verlegung in eine Kinderklinik gewesen, die jedoch erst nach neun Stunden, also mit großer Verzögerung und durch massives Einwirken der Mutter stattfand. Für das kleine Mädchen war es zu spät; noch in der Kinderklinik wurden neurologische Ausfallerscheinungen festgestellt. Das Mädchen leidet heute unter schwersten Bewegungsstörungen, hirnorganisch bedingten Lähmungen, Missbildungen der Füße und massivsten Störungen der Sprachentwicklung.

Ärzte und das nichtärztliche Personal müssen geschult werden, damit Zeichen von Atemschwierigkeiten beim Kind sofort erkannt und schnellstmöglich beseitigt werden – unter Umständen durch die Verlegung des Säuglings in eine Kinderklinik.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

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Axel Näther
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Blutdruckkontrolle bei Frühgeborenen

Blutdruckkontrolle

Fehlende Kontrolle des Blutdrucks als schwerwiegender Behandlungsfehler

Wie entscheidend die engmaschige Kontrolle des Blutdrucks bei frühgeborenen Säuglingen ist, zeigt der Fall eines heute schwer mehrfachbehinderten Jungen.

Keine Blutdruckmessung trotz Morphingabe

Ein in der 33. Schwangerschaftswoche frühgeborener Junge hatte kurz nach der Geburt zunehmende Erschöpfungszustände. Er wurde intubiert und auf die Intensivstation verlegt. Der Junge bekam eine Morphingabe. Trotz des Blutdruckabfalls, den diese Intervention – so wie in der Literatur häufig beschrieben – bewirken kann, nahmen die Ärzte im Rahmen der Erstversorgung keine nichtinvasive Blutdruckmessung vor. Diese hätte auch mit Blick auf Atmung und Infektverdacht schon im Kreißsaal stattfinden müssen. Dies stellt schon einen Behandlungsfehler dar.

Hautbild des Kindes führt zu falscher Einschätzung

Erst zwei Stunden nach der Geburt wurde der Blutdruck des Säuglings zum ersten Mal kontrolliert – er war deutlich zu niedrig. Eine weitere Messung eine Stunde später bestätigte das. Doch danach wurde nichts weiter unternommen, obwohl der geringe Blutdruck ein starkes Gesundheitsrisiko für das Kind darstellt. Mehrfach beschrieben die Ärzte das Erscheinungsbild des Kindes als „rosig und warm“ – doch daraus läßt sich nicht eindeutig ein stabiler Blutdruck rückschließen. Gerade deshalb muss der Blutdruck bei Frühgeborenen unbedingt engmaschig kontrolliert werden.

Erst nach über acht Stunden wurden in diesem konkreten Fall therapeutische Maßnahmen zur Stabilisierung von Blutdrucks und Kreislauf unternommen. Der Gesundheitszustand des Frühgeborenen war aber bereits stark angegriffen. Er ist heute dreizehn Jahre alt. Er ist schwer mehrfachbehindert und wird im häuslichen Umfeld gepflegt.

Gutachter sehen Fehlverhalten

Inzwischen gibt es zu dem Fall, der vor dem OLG Düsseldorf verhandelt wird, neun Gutachten. Mehrere werten den Verzicht auf die Blutdruckmessung als grob fehlerhaft, zumal diese nicht invasiv gewesen wäre und das Kind nicht weiter belastet hätte. Auch das Hirnblutungsrisiko kann mit einer engmaschigen Messung des Blutdrucks kontrolliert werden. All diese Punkte sprechen dafür, die kontinuierliche Messung des Blutdrucks bei frühgeborenen und anderen Kindern in kritischem Zustand zu einer medizinrechtlichen Pflicht zu machen.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Vortrag beim Kongress für Perinatale Medizin

Perinatale Medizin

Medikamentöse Geburtseinleitung

Vom 30. November bis zum 02. Dezember fand in Berlin der 28. Deutsche Kongress für Perinatale Medizin statt. Ich durfte vor den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in meinem Vortrag über das Thema sprechen, wie eine werdende Mutter darüber informiert und aufgeklärt werden muss, wenn die Geburt mit Medikamenten eingeleitet werden soll.

Über Risiken aufklären

Die medikamentöse Geburtseinleitung ist für die Mutter und auch für das Kind mit gewissen Risiken verbunden, die von der Hebamme und den Geburtshelfern mit der Mutter bzw. den Eltern vor der Geburt ehrlich und in Ruhe erörtert werden müssen. Es darf nicht verharmlost werden, dass eine künstliche Geburtseinleitung vor allem das Risiko beinhaltet, dass zu starke und zu viele Wehen auftreten können, die dann wiederum nur mit Medikamenten unterdrückt werden können.
Insbesondere dann, wenn eine vorangegangene Geburt mit einem Kaiserschnitt beendet worden ist, besteht das 4-fache Risiko, dass die alte Kaiserschnittnarbe unter der medikamentösen Geburtseinleitung aufreißt und das ungeborene Kind dadurch in höchste Gefahr gerät. Auch hierüber muss gesprochen werden.

Geburten gut vorbereiten

Es kann nicht oft genug betont werden, dass die Geburt bei bestehenden Risiken für Mutter und/oder Kind entsprechend vorbereitet werden muss. Dazu gehört vor allem, dass die werdenden Eltern über die bestehenden Risiken der medikamentösen Geburtseinleitung aufgeklärt werden. Auch die Möglichkeiten der Geburtsbeendigung sollten in Ruhe mit der Mutter bzw. den Eltern besprochen werden.

Der Vortrag war mit ca. 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sehr gut besucht. Meine Forderung, die Mutter klar und deutlich zu informieren und aufzuklären, hat eine rege Diskussion verursacht.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht