Aktuelle Urteile oder Berichte von Fällen.

Time is brain

Atemstörung bei Neugeborenen

Wenn Neugeborene nicht richtig atmen

Wenn sich Atemprobleme bei einem Neugeborenen abzeichnen, muss sofort gehandelt werden. Die sofortige Verlegung betroffener Säuglinge in eine Kinderklinik ist dann unbedingt angezeigt.

Verlegung in die Kinderklinik wegen Atemproblemen

Etliche medizinische Gesellschaften der Neonatologie und Pädiatrie sind sich einig: Atemstörungen jeglicher Genese bei Neugeborenen sind ein absoluter Indikator für eine Verlegung in eine Kinderklinik. Das bedeutet: Hier ist keine Zeit zu verlieren, denn die Nicht-Behandlung von Atemproblemen kann zu schwerwiegenden und irreparablen Folgeschäden und Behinderungen führen, mit denen die Betroffenen – und ihre Familien – ein ganzes Leben verbringen.

Die regelmäßige Überwachung nach der Geburt ist entscheidend

Was heißt das konkret? Das Neugeborene muss nach der Geburt in regelmäßigen Abständen überwacht, und jeder Auffälligkeit nachgegangen werden. Gerade bei Kindern, die durch einen Kaiserschnitt, eine Sturz- oder Frühgeburt zur Welt kommen, sind Lungenprobleme überproportional häufig. Denn während bei einer natürlichen Geburt die Kompression im Geburtskanal das restliche Fruchtwasser aus den Lungen des Säuglings drückt, entfällt dieser Mechanismus bei einer Sectio. Die gute Nachricht: Die meisten Kinder schaffen es, innerhalb weniger Tage vollständig auszuheilen.

Das Gehirn bekommt nicht genügend Sauerstoff

Aber Lungenprobleme bedeuten, dass die Atmung beeinträchtigt ist – und damit die Sauerstoffzufuhr des Gehirns. Daher gilt es, trotz grundsätzlich guter Prognose wachsam zu sein, jede Auffälligkeit ernst zu nehmen und die richtigen Konsequenzen für die Behandlung darauf zu ziehen.

Schwerste Beeinträchtigungen – weil die Atemprobleme nicht ernst genommen wurden

Welches Risiko damit verbunden ist, dies nicht zu tun, verdeutlicht eindrücklich – und tragisch – der Fall eines kleinen Mädchens. Durch eine Sectio geboren, wurde das Kind zwar in regelmäßigen Abständen beobachtet, sein „schlapper Tonus“, die „Rasselgeräusche in der Lunge“ und sein „Röcheln“ sind dokumentiert. Die richtige Konsequenz wäre eine sofortige Verlegung in eine Kinderklinik gewesen, die jedoch erst nach neun Stunden, also mit großer Verzögerung und durch massives Einwirken der Mutter stattfand. Für das kleine Mädchen war es zu spät; noch in der Kinderklinik wurden neurologische Ausfallerscheinungen festgestellt. Das Mädchen leidet heute unter schwersten Bewegungsstörungen, hirnorganisch bedingten Lähmungen, Missbildungen der Füße und massivsten Störungen der Sprachentwicklung.

Ärzte und das nichtärztliche Personal müssen geschult werden, damit Zeichen von Atemschwierigkeiten beim Kind sofort erkannt und schnellstmöglich beseitigt werden – unter Umständen durch die Verlegung des Säuglings in eine Kinderklinik.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Axel Näther
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Blutdruckkontrolle bei Frühgeborenen

Blutdruckkontrolle

Fehlende Kontrolle des Blutdrucks als schwerwiegender Behandlungsfehler

Wie entscheidend die engmaschige Kontrolle des Blutdrucks bei frühgeborenen Säuglingen ist, zeigt der Fall eines heute schwer mehrfachbehinderten Jungen.

Keine Blutdruckmessung trotz Morphingabe

Ein in der 33. Schwangerschaftswoche frühgeborener Junge hatte kurz nach der Geburt zunehmende Erschöpfungszustände. Er wurde intubiert und auf die Intensivstation verlegt. Der Junge bekam eine Morphingabe. Trotz des Blutdruckabfalls, den diese Intervention – so wie in der Literatur häufig beschrieben – bewirken kann, nahmen die Ärzte im Rahmen der Erstversorgung keine nichtinvasive Blutdruckmessung vor. Diese hätte auch mit Blick auf Atmung und Infektverdacht schon im Kreißsaal stattfinden müssen. Dies stellt schon einen Behandlungsfehler dar.

Hautbild des Kindes führt zu falscher Einschätzung

Erst zwei Stunden nach der Geburt wurde der Blutdruck des Säuglings zum ersten Mal kontrolliert – er war deutlich zu niedrig. Eine weitere Messung eine Stunde später bestätigte das. Doch danach wurde nichts weiter unternommen, obwohl der geringe Blutdruck ein starkes Gesundheitsrisiko für das Kind darstellt. Mehrfach beschrieben die Ärzte das Erscheinungsbild des Kindes als „rosig und warm“ – doch daraus läßt sich nicht eindeutig ein stabiler Blutdruck rückschließen. Gerade deshalb muss der Blutdruck bei Frühgeborenen unbedingt engmaschig kontrolliert werden.

Erst nach über acht Stunden wurden in diesem konkreten Fall therapeutische Maßnahmen zur Stabilisierung von Blutdrucks und Kreislauf unternommen. Der Gesundheitszustand des Frühgeborenen war aber bereits stark angegriffen. Er ist heute dreizehn Jahre alt. Er ist schwer mehrfachbehindert und wird im häuslichen Umfeld gepflegt.

Gutachter sehen Fehlverhalten

Inzwischen gibt es zu dem Fall, der vor dem OLG Düsseldorf verhandelt wird, neun Gutachten. Mehrere werten den Verzicht auf die Blutdruckmessung als grob fehlerhaft, zumal diese nicht invasiv gewesen wäre und das Kind nicht weiter belastet hätte. Auch das Hirnblutungsrisiko kann mit einer engmaschigen Messung des Blutdrucks kontrolliert werden. All diese Punkte sprechen dafür, die kontinuierliche Messung des Blutdrucks bei frühgeborenen und anderen Kindern in kritischem Zustand zu einer medizinrechtlichen Pflicht zu machen.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Das Patientenrechtegesetz: Kliniken müssen beweisen, dass sie Hygienevorschriften einhalten

Hygienevorschriften

Sorge vor Ansteckung

Patienten haben oft Sorgen, sich bei einer Operation mit einem multiresistenten Keim anzustecken. Bei diesen sogenannten Krankenhauskeimen wirken viele Antibiotika nicht mehr. Für kranke und geschwächte Menschen kann eine Ansteckung darum besonders bedrohlich sein.
Eine hundertprozentige Sicherheit, sich nicht mit einem Keim anzustecken, gibt es nicht. Durch konsequente Hygienemaßnahmen können Ärzte und das Krankenhauspersonal das Risiko aber deutlich reduzieren. Das hieraus auch eine rechtlich relevante Verpflichtung zur Vermeidung von Risiken hervorgeht, erläutern Dr. Roland Uphoff und Petra Marschewski in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“.

Überwachung nach Operation

Um Risiken bei Behandlungen zu verringern, müssen Arzte und Pfleger Sicherheitsstandards einhalten. Zum Beispiel müssen sie während einer Operation prüfen, ob der Patient so gelagert ist, dass er keinen Schaden nimmt. Auch nach der Operation, wenn der Patient wieder aufwacht, muss das medizinische Personal überwachen, ob es ihm gut geht. Zu den Standards bei der Vermeidung von Risiken zählt auch, Hygienevorschriften einzuhalten, z.B. Hände zu desinfizieren und sterile Operationsgeräte.

Gesetz stärkt Patienten

Patienten können meist nicht prüfen, ob alle Vorschriften vom Personal eingehalten werden. Seit 2013 schützt das Patientenrechtsgesetz (§630 h BGB) Patienten in solchen Situationen. Der Patient muss in bestimmten Fällen nicht mehr nachweisen, dass das Krankenhaus Schuld an der Infektion ist. Im Streitfall kann es darum Aufgabe der Ärzte sein nachzuweisen, dass sie alle Standards eingehalten und den Patient keinem unnötigen Risiko ausgesetzt haben. Es gilt hier also eine Ausnahme vom Grundsatz: „Der Kläger muss beweisen, dass die behaupteten Tatsachen stimmen.“
Einen beispielhaften Fall schildern die beiden Medizinrechtler in Ihrem Beitrag: Ein Patient wird am Arm operiert, leidet aber etwa einen Monat nach der Operation unter anhaltenden Schmerzen. Es stellt sich heraus, dass die Operationswunde mit einem antibiotikaresistenten Keim befallen ist. Der Keim ist bei der nächsten Kontrolle nicht mehr nachweisbar, trotzdem hat der Patient weiterhin Schmerzen und wird noch zweimal operiert.
Zwar kann der Patient vor Gericht nicht nachweisen, dass der Keim durch die erste Operation in die Wunde kam. Trotzdem muss laut dem Bundesgerichthof das Krankenhaus nachweisen, dass es sich an alle Hygienestandards gehalten hat.
Denn: Der Patient teilte sich nach seiner Operation auf der Intensivstation ein Zimmer mit einem Patienten, der unter einem „offenen Knie“ litt, das eiterte. Hiermit gibt es einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden. Darum liegt nun beim Krankenhaus die Pflicht nachzuweisen, dass die Krankenhaushygiene ausreichend war.

Gibt es also Anhaltspunkte dafür, dass die Hygienevorschriften nicht eingehalten werden, müssen Krankenhäuser auch dann für Schäden durch Infektionen haften, wenn Patienten nicht eindeutig nachweisen können, woher der Keim genau kommt.

Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Petra Marschewski
Fachanwältin für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Behandlungsfehler

Aufklärungsmangel, Behandlungsfehler oder Schicksal?

Behandlungsfehler

Die rechtlichen Fragestellungen rund um das Auftreten einer sogenannten Armplexusparese beschreibe ich eingehend als Gastautor einer neuen medizinischen Monografie.

Weiterlesen

Bonding

Bonding: Hinweisen der Mutter muss nachgegangen werden

Bonding

Emotionaler Sekundenkleber – so lautet die griffige Formel für das Bonding, die erste innige Bindung zwischen Mutter und Kind. Als entscheidend gelten hier die Minuten und Stunden nach der Geburt. Dass diese sensible Phase in den meisten Geburtskliniken heute besonders respektiert wird, ist daher grundsätzlich zu begrüßen.
Weiterlesen

Delegation von Pflegemaßnahmen an die Eltern – Was geht?

03_kinderkrankenschwester_beitrag

In der Zeitschrift „Kinderkrankenschwester“, Ausgabe 04/2017 beleuchtet Dr. Roland Uphoff die Übertragung pflegerischer Maßnahmen auf die Eltern und deren Einbeziehung bei der Entlassung des Kindes.
Weiterlesen