Welche Kompetenzen braucht ein Anwalt im Geburtsschadensrecht?

Geburtsschadensrecht: Welche Kompetenzen braucht es?

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Die Grundlagen des Geburtsschadensrechts

Persönliches Engagement und Empathie, medizinrechtliches Expertenwissen sowie medizinische Kompetenz – aus meiner Sicht sind das die Voraussetzungen, um erfolgreich im Bereich des Geburtsschadensrechts tätig zu sein.

Über diese Grundlagen für die Bearbeitung von Geburtsschadensverfahren habe ich beim 7. Kölner Expertengespräch erneut referiert. Das Ziel: Kolleginnen und Kollegen, die im Medizinrecht arbeiten, zu schulen und weiter zu bilden – sowie der Austausch darüber, welche Besonderheiten bei der Bearbeitung von Geburtsschadenssachen entscheidend sind.

Medizinisches Detailwissen ist unverzichtbar

Besonders bei Geburtsschäden ist spezielles medizinisches Fachwissen unverzichtbar und notwendig. Diese Kompetenz muss der Anwalt zusätzlich zu seinem medizinrechtlichen Spezialwissen aufweisen. Er braucht es, um Gutachten richtig zu lesen, oder um dem gerichtlichen Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor Gericht mit der notwendigen Sachkenntnis entgegenhalten zu können. Aber auch juristisch gibt es viele Aspekte, die bei einer Klage auf Schadenersatz in entsprechenden Verfahren beachtet werden müssen.

Neben meinem Referat gab es außerdem wertvolle Beiträge von den Kollegen Herr Prof. Dr. Maier, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am Universitätsklinikum Marburg, sowie von Dr. Seeger, Chefarzt des Perinatalzentrums des Marienhospitals Fechter.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Beitrag über Familien mit einem behinderten Kind

Besondere Familien

Veröffentlichung zum Familienleben mit chronisch kranken oder behinderten Kindern

Familien mit chronisch kranken oder behinderten Kindern – vor welchen Herausforderungen stehen die Eltern?

Wie verändern sich Familien mit einem chronisch kranken oder behinderten Kind? Welche zusätzlichen Herausforderungen ergeben sich für die Eltern dadurch, dass die Pflege ihres Kindes einen so großen Raum einnimmt? Oder dessen Krankheit vieles beeinträchtigt, was für andere Familien normal ist: spontane Unternehmungen mit Freunden, das Zeltlager, die Geburtstagsfeier. Oder die Berufstätigkeit des Elternteils, das hauptsächlich betreut – meistens ist das die Mutter.

Dr. Annette Mund vom Kindernetzwerk e.V. schildert in ihrem ausführlichen Artikel die besonderen Herausforderungen, vor denen diese Familien und oftmals vor allem die Mütter stehen – und auf die es keine einfache Antwort gibt. Sie lässt in ausführlichen Statements Betroffene zu Wort kommen und macht nachvollziehbar, wie der soziale Alltag dieser „besonderen Familien“ aussieht.

Lesen Sie hier den ganzen Artikel, der in der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ veröffentlicht wurde.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Kreißsaal ABC, Medizin-Recht

Kreißsaal ABC: Juristische Nachhilfe für Assistenzärzte

Medizin-Recht

Prof. Dr. Werner Neuhaus, Prof. Dr. Axel Feige, Dr. Roland Uphoff

Große Nachfrage zu medizin-juristischen Themen

Das Kreißsaal ABC ist seit vielen Jahren eine Fortbildungsmaßnahme für junge Assistenzärzte – und die Nachfrage ist riesig, weil die rechtlichen Aspekte der Arbeit als Mediziner in der Ausbildung vernachlässigt werden. Viele junge Ärzte kennen sich mit den juristischen Implikationen ihrer Arbeit nicht so gut aus, wie es nötig wäre – auch, um sich selbst zu schützen.

Mit meinen Vorträgen und Workshops im Rahmen des Kreißsaal ABC – zuletzt Mitte Februar – möchte ich junge Assistenzärzte in diesem Bereich schulen und sie vor folgenschweren Fehlern bewahren. Häufig führen strukturelle Probleme, gepaart mit Unkenntnis, zu Situationen, die dem Wohl der werdenden Mutter nicht mehr optimal gerecht werden. Die aber auch für den zuständigen Mediziner weitreichende Folgen haben können, weil er beispielsweise einen Geburtsfehler nicht verhindern kann und dafür haftbar gemacht wird.

Kreißsaal ABC: In der Höhle des Löwen

Ich wage mich im Rahmen des Kreißsaal ABC also gewissermaßen in die Höhle des Löwen und referiere vor Ärzten, denen ich vor Gericht als Gegner gegenüberstehe. Aber ganz ehrlich: Das Ziel ist und muss immer sein, dass am Ende ein gesundes Kind im Arm einer gesunden Mutter die Klinik verlässt. Das wollen auch Geburtsmediziner. Auch die rechtlichen Implikationen ihrer Arbeit umfassend zu kennen und zu begreifen, befähigt sie dazu umso mehr.

Unsicherheit und Fragen zu Dokumentation und Aufklärung

Auch diesmal zeigte sich wieder: Unsicherheit und Fragen seitens der Teilnehmer gibt es besonders im Bereich der vorgeburtlichen Aufklärung – „wie explizit informiere ich die werdende Mutter über bestehende Risiken?“ – und in Bezug auf die Dokumentation des geburtshilflichen Verlaufs. Beides, umfassende Aufklärung und präzise Dokumentation sind aber entscheidend, um kindliche Schäden zu vermeiden oder, im seltenen Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung, den Sachverhalt auch im Nachhinein konkret darlegen zu können.

Weitere Informationen zum Kreißsaal ABC finden Sie hier.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Time is brain

Atemstörung bei Neugeborenen

Wenn Neugeborene nicht richtig atmen

Wenn sich Atemprobleme bei einem Neugeborenen abzeichnen, muss sofort gehandelt werden. Die sofortige Verlegung betroffener Säuglinge in eine Kinderklinik ist dann unbedingt angezeigt.

Verlegung in die Kinderklinik wegen Atemproblemen

Etliche medizinische Gesellschaften der Neonatologie und Pädiatrie sind sich einig: Atemstörungen jeglicher Genese bei Neugeborenen sind ein absoluter Indikator für eine Verlegung in eine Kinderklinik. Das bedeutet: Hier ist keine Zeit zu verlieren, denn die Nicht-Behandlung von Atemproblemen kann zu schwerwiegenden und irreparablen Folgeschäden und Behinderungen führen, mit denen die Betroffenen – und ihre Familien – ein ganzes Leben verbringen.

Die regelmäßige Überwachung nach der Geburt ist entscheidend

Was heißt das konkret? Das Neugeborene muss nach der Geburt in regelmäßigen Abständen überwacht, und jeder Auffälligkeit nachgegangen werden. Gerade bei Kindern, die durch einen Kaiserschnitt, eine Sturz- oder Frühgeburt zur Welt kommen, sind Lungenprobleme überproportional häufig. Denn während bei einer natürlichen Geburt die Kompression im Geburtskanal das restliche Fruchtwasser aus den Lungen des Säuglings drückt, entfällt dieser Mechanismus bei einer Sectio. Die gute Nachricht: Die meisten Kinder schaffen es, innerhalb weniger Tage vollständig auszuheilen.

Das Gehirn bekommt nicht genügend Sauerstoff

Aber Lungenprobleme bedeuten, dass die Atmung beeinträchtigt ist – und damit die Sauerstoffzufuhr des Gehirns. Daher gilt es, trotz grundsätzlich guter Prognose wachsam zu sein, jede Auffälligkeit ernst zu nehmen und die richtigen Konsequenzen für die Behandlung darauf zu ziehen.

Schwerste Beeinträchtigungen – weil die Atemprobleme nicht ernst genommen wurden

Welches Risiko damit verbunden ist, dies nicht zu tun, verdeutlicht eindrücklich – und tragisch – der Fall eines kleinen Mädchens. Durch eine Sectio geboren, wurde das Kind zwar in regelmäßigen Abständen beobachtet, sein „schlapper Tonus“, die „Rasselgeräusche in der Lunge“ und sein „Röcheln“ sind dokumentiert. Die richtige Konsequenz wäre eine sofortige Verlegung in eine Kinderklinik gewesen, die jedoch erst nach neun Stunden, also mit großer Verzögerung und durch massives Einwirken der Mutter stattfand. Für das kleine Mädchen war es zu spät; noch in der Kinderklinik wurden neurologische Ausfallerscheinungen festgestellt. Das Mädchen leidet heute unter schwersten Bewegungsstörungen, hirnorganisch bedingten Lähmungen, Missbildungen der Füße und massivsten Störungen der Sprachentwicklung.

Ärzte und das nichtärztliche Personal müssen geschult werden, damit Zeichen von Atemschwierigkeiten beim Kind sofort erkannt und schnellstmöglich beseitigt werden – unter Umständen durch die Verlegung des Säuglings in eine Kinderklinik.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Axel Näther
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Blutdruckkontrolle bei Frühgeborenen

Blutdruckkontrolle

Fehlende Kontrolle des Blutdrucks als schwerwiegender Behandlungsfehler

Wie entscheidend die engmaschige Kontrolle des Blutdrucks bei frühgeborenen Säuglingen ist, zeigt der Fall eines heute schwer mehrfachbehinderten Jungen.

Keine Blutdruckmessung trotz Morphingabe

Ein in der 33. Schwangerschaftswoche frühgeborener Junge hatte kurz nach der Geburt zunehmende Erschöpfungszustände. Er wurde intubiert und auf die Intensivstation verlegt. Der Junge bekam eine Morphingabe. Trotz des Blutdruckabfalls, den diese Intervention – so wie in der Literatur häufig beschrieben – bewirken kann, nahmen die Ärzte im Rahmen der Erstversorgung keine nichtinvasive Blutdruckmessung vor. Diese hätte auch mit Blick auf Atmung und Infektverdacht schon im Kreißsaal stattfinden müssen. Dies stellt schon einen Behandlungsfehler dar.

Hautbild des Kindes führt zu falscher Einschätzung

Erst zwei Stunden nach der Geburt wurde der Blutdruck des Säuglings zum ersten Mal kontrolliert – er war deutlich zu niedrig. Eine weitere Messung eine Stunde später bestätigte das. Doch danach wurde nichts weiter unternommen, obwohl der geringe Blutdruck ein starkes Gesundheitsrisiko für das Kind darstellt. Mehrfach beschrieben die Ärzte das Erscheinungsbild des Kindes als „rosig und warm“ – doch daraus läßt sich nicht eindeutig ein stabiler Blutdruck rückschließen. Gerade deshalb muss der Blutdruck bei Frühgeborenen unbedingt engmaschig kontrolliert werden.

Erst nach über acht Stunden wurden in diesem konkreten Fall therapeutische Maßnahmen zur Stabilisierung von Blutdrucks und Kreislauf unternommen. Der Gesundheitszustand des Frühgeborenen war aber bereits stark angegriffen. Er ist heute dreizehn Jahre alt. Er ist schwer mehrfachbehindert und wird im häuslichen Umfeld gepflegt.

Gutachter sehen Fehlverhalten

Inzwischen gibt es zu dem Fall, der vor dem OLG Düsseldorf verhandelt wird, neun Gutachten. Mehrere werten den Verzicht auf die Blutdruckmessung als grob fehlerhaft, zumal diese nicht invasiv gewesen wäre und das Kind nicht weiter belastet hätte. Auch das Hirnblutungsrisiko kann mit einer engmaschigen Messung des Blutdrucks kontrolliert werden. All diese Punkte sprechen dafür, die kontinuierliche Messung des Blutdrucks bei frühgeborenen und anderen Kindern in kritischem Zustand zu einer medizinrechtlichen Pflicht zu machen.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Vortrag beim Kongress für Perinatale Medizin

Perinatale Medizin

Medikamentöse Geburtseinleitung

Vom 30. November bis zum 02. Dezember fand in Berlin der 28. Deutsche Kongress für Perinatale Medizin statt. Ich durfte vor den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in meinem Vortrag über das Thema sprechen, wie eine werdende Mutter darüber informiert und aufgeklärt werden muss, wenn die Geburt mit Medikamenten eingeleitet werden soll.

Über Risiken aufklären

Die medikamentöse Geburtseinleitung ist für die Mutter und auch für das Kind mit gewissen Risiken verbunden, die von der Hebamme und den Geburtshelfern mit der Mutter bzw. den Eltern vor der Geburt ehrlich und in Ruhe erörtert werden müssen. Es darf nicht verharmlost werden, dass eine künstliche Geburtseinleitung vor allem das Risiko beinhaltet, dass zu starke und zu viele Wehen auftreten können, die dann wiederum nur mit Medikamenten unterdrückt werden können.
Insbesondere dann, wenn eine vorangegangene Geburt mit einem Kaiserschnitt beendet worden ist, besteht das 4-fache Risiko, dass die alte Kaiserschnittnarbe unter der medikamentösen Geburtseinleitung aufreißt und das ungeborene Kind dadurch in höchste Gefahr gerät. Auch hierüber muss gesprochen werden.

Geburten gut vorbereiten

Es kann nicht oft genug betont werden, dass die Geburt bei bestehenden Risiken für Mutter und/oder Kind entsprechend vorbereitet werden muss. Dazu gehört vor allem, dass die werdenden Eltern über die bestehenden Risiken der medikamentösen Geburtseinleitung aufgeklärt werden. Auch die Möglichkeiten der Geburtsbeendigung sollten in Ruhe mit der Mutter bzw. den Eltern besprochen werden.

Der Vortrag war mit ca. 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sehr gut besucht. Meine Forderung, die Mutter klar und deutlich zu informieren und aufzuklären, hat eine rege Diskussion verursacht.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Eltern übernehmen Pflegemaßnahmen – was geht?

Pflegemaßnahmen

Bei der Tagung des Bundesverbandes Häusliche Kinderkrankpflege Ende November in Bremen habe ich zum Thema „Delegation von Pflegemaßnahmen an die Eltern“ referiert. Die zentrale Frage: „Können, dürfen und sollen pflegerische oder auch sonstige medizinische Maßnahmen auf Eltern übertragen werden?“

Bedürfnisse von Eltern schwer kranker oder behinderter Kinder

Eltern möchten in die Pflege ihres Kindes einbezogen werden – und in der Praxis kommt ihnen gerade in der häuslichen Pflege eine wichtige Rolle zu. Nach Betrachtung der Situation ist das medizin-ethische Fazit: In der Pflegepraxis ist aus ethischer, pflegerischer und familien-/kindorientierter Sicht die Einbindung und Übertragung von Maßnahmen an Eltern unabdingbar. Nach meinen eigenen Erfahrungen ist es oft beeindruckend, mit welcher Kompetenz und Professionalität pflegende Eltern ihre Kinder in häuslicher Umgebung zu versorgen.

Die rechtliche Lage

Eltern haben laut BGB allgemein „die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen“. Die Delegation von professionellen pflegerischen und medizinischen Tätigkeiten an Eltern ist möglich. Dabei sind wichtige Voraussetzungen und Grenzen zu beachten. Im Vordergrund steht eine patientenorientierte Risikoabschätzung bzw. das Wohl des Kindes. Die Übertragung von Pflegemaßnahmen ist abhängig von einer angemessenen Anleitung und Überwachung der Maßnahmen, der Schwierigkeit der Pflegemaßnahmen und Kompetenz der Eltern sowie von der Erreichbarkeit des Arztes oder Pflegepersonals.

Umsetzung in der Praxis

Im Rahmen einer familienzentrierten und patientenorientierten Pflege des Kindes habe ich auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass Eltern die individuelle Versorgung des Kindes erlernen – und auch in der emotionalen Bewältigung dieser Krisensituation Unterstützung bekommen. Eltern befinden sich dabei auf einem Lernweg: Sie werden von anfänglich passiven Zuschauern im Umfeld einer technikdominierten Intensivmedizin zu anerkannten Partnerinnen der professionellen Akteure.
Eltern müssen trainiert, informiert, kompetent und ausreichend beraten werden. Für das Kind ist nichts wichtiger als die gute familiäre und häusliche Versorgung durch die Eltern.

Der Vortrag wurde laut dem Veranstalter von den Teilnehmern der Tagung sehr gut angenommen und hat entscheidend zum Gelingen der Tagung beigetragen.
Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.

Mehr zum Bundesverband häusliche Kinderkrankenpflege e.V. finden Sie hier.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Meine Präsentation zu dem Thema können Sie sich hier ansehen:

Das Patientenrechtegesetz: Kliniken müssen beweisen, dass sie Hygienevorschriften einhalten

Hygienevorschriften

Sorge vor Ansteckung

Patienten haben oft Sorgen, sich bei einer Operation mit einem multiresistenten Keim anzustecken. Bei diesen sogenannten Krankenhauskeimen wirken viele Antibiotika nicht mehr. Für kranke und geschwächte Menschen kann eine Ansteckung darum besonders bedrohlich sein.
Eine hundertprozentige Sicherheit, sich nicht mit einem Keim anzustecken, gibt es nicht. Durch konsequente Hygienemaßnahmen können Ärzte und das Krankenhauspersonal das Risiko aber deutlich reduzieren. Das hieraus auch eine rechtlich relevante Verpflichtung zur Vermeidung von Risiken hervorgeht, erläutern Dr. Roland Uphoff und Petra Marschewski in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“.

Überwachung nach Operation

Um Risiken bei Behandlungen zu verringern, müssen Arzte und Pfleger Sicherheitsstandards einhalten. Zum Beispiel müssen sie während einer Operation prüfen, ob der Patient so gelagert ist, dass er keinen Schaden nimmt. Auch nach der Operation, wenn der Patient wieder aufwacht, muss das medizinische Personal überwachen, ob es ihm gut geht. Zu den Standards bei der Vermeidung von Risiken zählt auch, Hygienevorschriften einzuhalten, z.B. Hände zu desinfizieren und sterile Operationsgeräte.

Gesetz stärkt Patienten

Patienten können meist nicht prüfen, ob alle Vorschriften vom Personal eingehalten werden. Seit 2013 schützt das Patientenrechtsgesetz (§630 h BGB) Patienten in solchen Situationen. Der Patient muss in bestimmten Fällen nicht mehr nachweisen, dass das Krankenhaus Schuld an der Infektion ist. Im Streitfall kann es darum Aufgabe der Ärzte sein nachzuweisen, dass sie alle Standards eingehalten und den Patient keinem unnötigen Risiko ausgesetzt haben. Es gilt hier also eine Ausnahme vom Grundsatz: „Der Kläger muss beweisen, dass die behaupteten Tatsachen stimmen.“
Einen beispielhaften Fall schildern die beiden Medizinrechtler in Ihrem Beitrag: Ein Patient wird am Arm operiert, leidet aber etwa einen Monat nach der Operation unter anhaltenden Schmerzen. Es stellt sich heraus, dass die Operationswunde mit einem antibiotikaresistenten Keim befallen ist. Der Keim ist bei der nächsten Kontrolle nicht mehr nachweisbar, trotzdem hat der Patient weiterhin Schmerzen und wird noch zweimal operiert.
Zwar kann der Patient vor Gericht nicht nachweisen, dass der Keim durch die erste Operation in die Wunde kam. Trotzdem muss laut dem Bundesgerichthof das Krankenhaus nachweisen, dass es sich an alle Hygienestandards gehalten hat.
Denn: Der Patient teilte sich nach seiner Operation auf der Intensivstation ein Zimmer mit einem Patienten, der unter einem „offenen Knie“ litt, das eiterte. Hiermit gibt es einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden. Darum liegt nun beim Krankenhaus die Pflicht nachzuweisen, dass die Krankenhaushygiene ausreichend war.

Gibt es also Anhaltspunkte dafür, dass die Hygienevorschriften nicht eingehalten werden, müssen Krankenhäuser auch dann für Schäden durch Infektionen haften, wenn Patienten nicht eindeutig nachweisen können, woher der Keim genau kommt.

Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Petra Marschewski
Fachanwältin für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht