Eltern übernehmen Pflegemaßnahmen – was geht?

Pflegemaßnahmen

Bei der Tagung des Bundesverbandes Häusliche Kinderkrankpflege Ende November in Bremen habe ich zum Thema „Delegation von Pflegemaßnahmen an die Eltern“ referiert. Die zentrale Frage: „Können, dürfen und sollen pflegerische oder auch sonstige medizinische Maßnahmen auf Eltern übertragen werden?“

Bedürfnisse von Eltern schwer kranker oder behinderter Kinder

Eltern möchten in die Pflege ihres Kindes einbezogen werden – und in der Praxis kommt ihnen gerade in der häuslichen Pflege eine wichtige Rolle zu. Nach Betrachtung der Situation ist das medizin-ethische Fazit: In der Pflegepraxis ist aus ethischer, pflegerischer und familien-/kindorientierter Sicht die Einbindung und Übertragung von Maßnahmen an Eltern unabdingbar. Nach meinen eigenen Erfahrungen ist es oft beeindruckend, mit welcher Kompetenz und Professionalität pflegende Eltern ihre Kinder in häuslicher Umgebung zu versorgen.

Die rechtliche Lage

Eltern haben laut BGB allgemein „die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen“. Die Delegation von professionellen pflegerischen und medizinischen Tätigkeiten an Eltern ist möglich. Dabei sind wichtige Voraussetzungen und Grenzen zu beachten. Im Vordergrund steht eine patientenorientierte Risikoabschätzung bzw. das Wohl des Kindes. Die Übertragung von Pflegemaßnahmen ist abhängig von einer angemessenen Anleitung und Überwachung der Maßnahmen, der Schwierigkeit der Pflegemaßnahmen und Kompetenz der Eltern sowie von der Erreichbarkeit des Arztes oder Pflegepersonals.

Umsetzung in der Praxis

Im Rahmen einer familienzentrierten und patientenorientierten Pflege des Kindes habe ich auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass Eltern die individuelle Versorgung des Kindes erlernen – und auch in der emotionalen Bewältigung dieser Krisensituation Unterstützung bekommen. Eltern befinden sich dabei auf einem Lernweg: Sie werden von anfänglich passiven Zuschauern im Umfeld einer technikdominierten Intensivmedizin zu anerkannten Partnerinnen der professionellen Akteure.
Eltern müssen trainiert, informiert, kompetent und ausreichend beraten werden. Für das Kind ist nichts wichtiger als die gute familiäre und häusliche Versorgung durch die Eltern.

Der Vortrag wurde laut dem Veranstalter von den Teilnehmern der Tagung sehr gut angenommen und hat entscheidend zum Gelingen der Tagung beigetragen.
Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.

Mehr zum Bundesverband häusliche Kinderkrankenpflege e.V. finden Sie hier.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Meine Präsentation zu dem Thema können Sie sich hier ansehen:

Das Patientenrechtegesetz: Kliniken müssen beweisen, dass sie Hygienevorschriften einhalten

Hygienevorschriften

Sorge vor Ansteckung

Patienten haben oft Sorgen, sich bei einer Operation mit einem multiresistenten Keim anzustecken. Bei diesen sogenannten Krankenhauskeimen wirken viele Antibiotika nicht mehr. Für kranke und geschwächte Menschen kann eine Ansteckung darum besonders bedrohlich sein.
Eine hundertprozentige Sicherheit, sich nicht mit einem Keim anzustecken, gibt es nicht. Durch konsequente Hygienemaßnahmen können Ärzte und das Krankenhauspersonal das Risiko aber deutlich reduzieren. Das hieraus auch eine rechtlich relevante Verpflichtung zur Vermeidung von Risiken hervorgeht, erläutern Dr. Roland Uphoff und Petra Marschewski in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“.

Überwachung nach Operation

Um Risiken bei Behandlungen zu verringern, müssen Arzte und Pfleger Sicherheitsstandards einhalten. Zum Beispiel müssen sie während einer Operation prüfen, ob der Patient so gelagert ist, dass er keinen Schaden nimmt. Auch nach der Operation, wenn der Patient wieder aufwacht, muss das medizinische Personal überwachen, ob es ihm gut geht. Zu den Standards bei der Vermeidung von Risiken zählt auch, Hygienevorschriften einzuhalten, z.B. Hände zu desinfizieren und sterile Operationsgeräte.

Gesetz stärkt Patienten

Patienten können meist nicht prüfen, ob alle Vorschriften vom Personal eingehalten werden. Seit 2013 schützt das Patientenrechtsgesetz (§630 h BGB) Patienten in solchen Situationen. Der Patient muss in bestimmten Fällen nicht mehr nachweisen, dass das Krankenhaus Schuld an der Infektion ist. Im Streitfall kann es darum Aufgabe der Ärzte sein nachzuweisen, dass sie alle Standards eingehalten und den Patient keinem unnötigen Risiko ausgesetzt haben. Es gilt hier also eine Ausnahme vom Grundsatz: „Der Kläger muss beweisen, dass die behaupteten Tatsachen stimmen.“
Einen beispielhaften Fall schildern die beiden Medizinrechtler in Ihrem Beitrag: Ein Patient wird am Arm operiert, leidet aber etwa einen Monat nach der Operation unter anhaltenden Schmerzen. Es stellt sich heraus, dass die Operationswunde mit einem antibiotikaresistenten Keim befallen ist. Der Keim ist bei der nächsten Kontrolle nicht mehr nachweisbar, trotzdem hat der Patient weiterhin Schmerzen und wird noch zweimal operiert.
Zwar kann der Patient vor Gericht nicht nachweisen, dass der Keim durch die erste Operation in die Wunde kam. Trotzdem muss laut dem Bundesgerichthof das Krankenhaus nachweisen, dass es sich an alle Hygienestandards gehalten hat.
Denn: Der Patient teilte sich nach seiner Operation auf der Intensivstation ein Zimmer mit einem Patienten, der unter einem „offenen Knie“ litt, das eiterte. Hiermit gibt es einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden. Darum liegt nun beim Krankenhaus die Pflicht nachzuweisen, dass die Krankenhaushygiene ausreichend war.

Gibt es also Anhaltspunkte dafür, dass die Hygienevorschriften nicht eingehalten werden, müssen Krankenhäuser auch dann für Schäden durch Infektionen haften, wenn Patienten nicht eindeutig nachweisen können, woher der Keim genau kommt.

Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Petra Marschewski
Fachanwältin für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Engagement beim Jahrestreffen von Plexuskinder e.V.

Jahrestreffen

Informationen zu Gerichtsentscheiden bei Plexusschäden

Diesen November war ich zu Gast beim Jahrestreffen von Plexuskinder e.V. in Chemnitz. Dort haben sich etwa 30 Plexuskinder und betroffene Jugendliche sowie ihre Angehörigen getroffen, um sich zum Thema Plexusschaden zu informieren und auszutauschen. Regelmäßig stehen hier medizinische und rechtliche Themen im Fokus.
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Kölner Expertengespräch – Berechnung von Schmerzensgeld

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Wieviel ist ein Schaden „wert“?

Beim 6. Kölner Expertengespräch zur Berechnung des Schmerzensgeldes der ROLAND Prozessfinanz – einer der führenden Prozessfinanzierer auch im Arzthaftungsrecht – habe ich gemeinsam mit Fachkollegen diese Themen diskutiert. Letztlich steht die Frage im Raum: Wieviel ist ein Schaden „wert“? Müsste nicht der gleiche Schaden stets gleich bewertet werden – unabhängig vom jeweiligen Gericht? Und: Wie stimmig sind die Schadenssummen, die Klägern für leichte, mittlere oder schwerste Behinderungen zugesprochen werden, im Vergleich untereinander? Wir kritisieren, dass ein Betrag von 600.000 € für die Schwerstbehinderung und notwendige Rund-um-Betreuung eines Kindes zu gering ist – gerade auch im Vergleich zu den Summen, die für leichtere Verletzungen und Behinderungen zugesprochen werden.

Urteilen deutsche Gerichte willkürlich?

Den Eltern eines schwerst cerebral geschädigten Kindes wird vor Gericht ein Schmerzensgeld zugesprochen – ein Riesenerfolg. Die Höhe des Schmerzensgeldes allerdings ist „Glückssache“, denn einen einheitlichen Standard gibt es nicht. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht ist bekannt dafür, Klägern weniger großzügig Entschädigungen zuzusprechen. Wer am Oberlandesgericht in Köln oder am Berliner Kammergericht erfolgreich klagt, hat bessere Chancen und bekommt in der Regel mehr. Ist das gerecht?

Deutsche Gerichte: keine einheitlichen Standards

Insgesamt ist die Berechnung von Schmerzensgeld-Forderungen in Deutschland ebenso wenig geregelt und einheitlich wie die Höhe der Gelder, die von Gerichten zugesprochen und von ärztlichen Berufshaftpflichtversicherungen reguliert werden. Für die Betroffenen und deren Eltern ist das ungerecht und nicht zufriedenstellend. Ein schwerst cerebralgeschädigtes Kind wird ein Leben lang auf fremde Hilfe angewiesen sein, und das 24 Stunden am Tag. Aber Eltern, die den Weg bis vor Gericht wagen, können sich in Sachen Schmerzensgeld nicht auf einheitliche Standards verlassen. Es gibt sie nicht.

Haftungsrecht in der Pflege

Mutterschaftsrichtlinien

Am 8./9. August war ich als Vortragender zur Sommerakademie der Fachhochschule der Diakonie Bielefeld eingeladen. Die Veranstaltung wurde unter dem Titel „Wissen, was Recht ist“ ausgetragen und hatte das Ziel, Pflege und Gesundheit im Kontext aktueller Rechtsfragen zu diskutieren.

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Behandlungsfehler

Aufklärungsmangel, Behandlungsfehler oder Schicksal?

Behandlungsfehler

Die rechtlichen Fragestellungen rund um das Auftreten einer sogenannten Armplexusparese beschreibe ich eingehend als Gastautor einer neuen medizinischen Monografie.

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Lange Dauer gerichtlicher Verfahren ist oft hausgemacht

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Wenn man gerichtliche Verfahren begleitet, wundert man sich oftmals, wie lange diese Verfahren dauern. Dass das Verfahren ins Stocken gerät, liegt nicht immer daran, dass der Sachverhalt besonders kompliziert ist, sich bestimmte, aber entscheidende Unterlagen nicht beschaffen lassen oder ein Beteiligter erkrankt ist. Manchmal sind sowohl Kläger als auch Beklagte ratlos, warum sich in einer Sache überhaupt keine Bewegung mehr einstellt.

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