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Das Patientenrechtegesetz: Kliniken müssen beweisen, dass sie Hygienevorschriften einhalten

Hygienevorschriften

Sorge vor Ansteckung

Patienten haben oft Sorgen, sich bei einer Operation mit einem multiresistenten Keim anzustecken. Bei diesen sogenannten Krankenhauskeimen wirken viele Antibiotika nicht mehr. Für kranke und geschwächte Menschen kann eine Ansteckung darum besonders bedrohlich sein.
Eine hundertprozentige Sicherheit, sich nicht mit einem Keim anzustecken, gibt es nicht. Durch konsequente Hygienemaßnahmen können Ärzte und das Krankenhauspersonal das Risiko aber deutlich reduzieren. Das hieraus auch eine rechtlich relevante Verpflichtung zur Vermeidung von Risiken hervorgeht, erläutern Dr. Roland Uphoff und Petra Marschewski in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“.

Überwachung nach Operation

Um Risiken bei Behandlungen zu verringern, müssen Arzte und Pfleger Sicherheitsstandards einhalten. Zum Beispiel müssen sie während einer Operation prüfen, ob der Patient so gelagert ist, dass er keinen Schaden nimmt. Auch nach der Operation, wenn der Patient wieder aufwacht, muss das medizinische Personal überwachen, ob es ihm gut geht. Zu den Standards bei der Vermeidung von Risiken zählt auch, Hygienevorschriften einzuhalten, z.B. Hände zu desinfizieren und sterile Operationsgeräte.

Gesetz stärkt Patienten

Patienten können meist nicht prüfen, ob alle Vorschriften vom Personal eingehalten werden. Seit 2013 schützt das Patientenrechtsgesetz (§630 h BGB) Patienten in solchen Situationen. Der Patient muss in bestimmten Fällen nicht mehr nachweisen, dass das Krankenhaus Schuld an der Infektion ist. Im Streitfall kann es darum Aufgabe der Ärzte sein nachzuweisen, dass sie alle Standards eingehalten und den Patient keinem unnötigen Risiko ausgesetzt haben. Es gilt hier also eine Ausnahme vom Grundsatz: „Der Kläger muss beweisen, dass die behaupteten Tatsachen stimmen.“
Einen beispielhaften Fall schildern die beiden Medizinrechtler in Ihrem Beitrag: Ein Patient wird am Arm operiert, leidet aber etwa einen Monat nach der Operation unter anhaltenden Schmerzen. Es stellt sich heraus, dass die Operationswunde mit einem antibiotikaresistenten Keim befallen ist. Der Keim ist bei der nächsten Kontrolle nicht mehr nachweisbar, trotzdem hat der Patient weiterhin Schmerzen und wird noch zweimal operiert.
Zwar kann der Patient vor Gericht nicht nachweisen, dass der Keim durch die erste Operation in die Wunde kam. Trotzdem muss laut dem Bundesgerichthof das Krankenhaus nachweisen, dass es sich an alle Hygienestandards gehalten hat.
Denn: Der Patient teilte sich nach seiner Operation auf der Intensivstation ein Zimmer mit einem Patienten, der unter einem „offenen Knie“ litt, das eiterte. Hiermit gibt es einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass Hygienevorschriften nicht eingehalten wurden. Darum liegt nun beim Krankenhaus die Pflicht nachzuweisen, dass die Krankenhaushygiene ausreichend war.

Gibt es also Anhaltspunkte dafür, dass die Hygienevorschriften nicht eingehalten werden, müssen Krankenhäuser auch dann für Schäden durch Infektionen haften, wenn Patienten nicht eindeutig nachweisen können, woher der Keim genau kommt.

Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen.

Ein Beitrag von:

Petra Marschewski
Fachanwältin für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

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