v.l.n.r. Dr. Roland Uphoff (Vorsitzender AKG), Sandra Peters (Kanzlei Uphoff), Gerd Schmidt (stellvertretender Vorsitzender AKG), Marlis Meierling (Leiterin der AKG Geschäftsstelle Dortmund), Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Petra Marschewski (Kanzlei Uphoff)

Bundestagung des Arbeitskreises Kunstfehler in der Geburtshilfe

v.l.n.r. Dr. Roland Uphoff (Vorsitzender AKG), Sandra Peters (Kanzlei Uphoff), Gerd Schmidt (stellvertretender Vorsitzender AKG), Marlis Meierling (Leiterin der AKG Geschäftsstelle Dortmund), Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Petra Marschewski (Kanzlei Uphoff)

v.l.n.r. Dr. Roland Uphoff (Vorsitzender AKG), Sandra Peters (Kanzlei Uphoff), Gerd Schmidt (stellvertretender Vorsitzender AKG), Marlis Meierling (Leiterin der AKG Geschäftsstelle Dortmund), Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Petra Marschewski (Kanzlei Uphoff)

Am 23. und 24. März 2019 hat der Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe e.V. zu seiner jährlich stattfindenden Bundestagung und Mitgliederversammlung in Bonn eingeladen.

Gemeinsam mit der Referentin und Pflegesachverständigen Frau Döneke aus Pulheim wurden an beiden Tagen jeweils wichtige Aspekte zur Sicherstellung einer adäquaten Betreuung behinderter Kinder beleuchtet. Eng damit zusammenhängend ging es immer auch um die Frage, wie vor allem engste Familienangehörige notwendige Entlastung erhalten können. Ganz konkret wurde diskutiert, welchen Anforderungen die betroffenen Familien in der Bewältigung des Alltags gegenüber stehen – und wie sie personell und/oder finanziell durch einzelne Sozialträger, wie beispielsweise Kranken- und Pflegekassen, Kreise oder Sozialhilfe notwendige Unterstützung erhalten können.

Der Vortrag von Dr. Roland Uphoff, der auch in seiner Rolle als AKG-Vorsitzender vor Ort war, schloss hier thematisch an. Anhand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.08.2018 (Az. VI ZR 518/16) zum Ersatz vermehrter Bedürfnisse bei schwerster Schädigung, hat Dr. Uphoff exemplarisch den Spielraum beleuchtet, der betroffenen Familien zur Verfügung steht. In seiner Entscheidung hatte der BGH hervorgehoben, dass ein Schwerstgeschädigter sich grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen muss, nur weil dies kostengünstiger wäre. Eine detaillierte Zusammenfassung zum Urteil des BGH ist hier verfügbar.

Die teilnehmenden Familien konnten bei der gelungenen Veranstaltung mit abendlicher Einkehr durch den regen Austausch untereinander und der Möglichkeit zur Rücksprache mit dem Kanzleiteam Uphoff wertvolle Informationen mit nach Hause nehmen.

Ein Beitrag von:

Caterina Krüger
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Die etwas anderen Fortbildungstage in Hannover

Publikum beim einer Veranstaltung
Bildquelle: shutterstock/Matej Kastelic

Expertenvorträge und rege Diskussionen

Die Fortbildungsveranstaltungen der Reihe „Geburtshilfe mal anders“ unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin sind erfahrungsgemäß gut besucht. In diesem Jahr fand die Veranstaltung, die sich in erster Linie an Ärzte und Hebammen richtet, unter dem Titel „Kontroversen. Kooperationen. Kasuistiken“ erneut im Friederikenstift in Hannover statt.

Eingeladen für Beiträge und zur Diskussion waren zahlreiche Chefärzte großer insbesondere geburtshilflicher Kliniken aus dem gesamten Bundesgebiet. Zwei Tage lang hatten die Fortbildungsteilnehmer die Möglichkeit, mit ausgewiesenen Experten zu diskutieren und ihre Standpunkte auszutauschen. Unter den Referenten waren renommierte Mediziner wie Herr Prof. Abele aus Tübingen, Herr Prof. Kehl aus Erlangen, Herr PD Dr. Schlembach aus Berlin und Herr Prof. Schild aus Hannover als Gastgeber der Veranstaltung

Mehrwert durch unterschiedliche Perspektiven

Im Rahmen des Blocks „Kooperationen“, der Experten unterschiedlicher Fachgebiete zusammen bringt, hatte ich die Möglichkeit, über die notwendige Aufklärung werdender Mütter zu referieren. Im Detail ging es um die Aufklärung von Schwangeren bei einer medikamentösen Geburtseinleitung sowie bei einer Geburtseinleitung nach einem bereits durchgeführten Kaiserschnitt. Während Herr Prof. Strauss, ehemaliger Chefarzt der geburtshilflichen Abteilung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, dieses Thema aus medizinischer Sicht betrachtete, habe mich aus anwaltlicher Sicht dazu geäußert.

Wichtig ist mir zu betonen, dass unterschiedliche Standpunkte nicht ausschließlich konfrontativ aufeinanderprallen müssen. Es ist gut und sicherlich effektiver, wenn Vertreter verschiedener Disziplinen gemeinsam das Ziel verfolgen, die Geburtshilfe insgesamt sicherer zu machen. Dazu gehört für mich auch, die Ärzteschaft dafür zu sensibilisieren, welche Behandlungen aus juristischer Perspektive besonders risikoträchtig sind und zu Schaden bei Mutter und Kind führen können. Zentraler Punkt bei einer Einleitung der Geburt mit Medikamenten ist, dass die Gebärmutter-Narbe eines zuvor durchgeführten Kaiserschnitts aufreißen kann, wodurch Mutter und Kind in Lebensgefahr geraten. Für das Kind entsteht zudem ein hohes Risiko, schwer- oder schwerstgeschädigt zur Welt zu kommen.

Sicherheit ist oberstes Gebot

Im Rahmen meines Vortrags war es mir wichtig, klar aufzuzeigen, dass im Zweifelsfall von ärztlicher Seite immer der sicherste Weg gewählt werden soll und muss. Und dass eine Geburt nicht unter das Motto „es wird schon gut gehen“ gestellt werden darf. Dafür sind die dramatischen Folgen, die eine Fehlentscheidung oder Fehleinschätzung auf ärztlicher Seite haben kann, in unserer täglichen Kanzleiarbeit leider in vielen Fällen zu präsent.

Insgesamt war die Veranstaltung gerade auch durch den regen Austausch zwischen den Vertretern unterschiedlicher Disziplinen ein voller Erfolg und für alle Beteiligten ein Gewinn. Alle Referenten sowie das gesamte Programm können Sie hier einsehen.

Ein Beitrag von:

Axel Näther
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Roland Uphoff beim 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Aufklärung werdender Mütter nach einem vorausgegangenen Kaiserschnitt

Roland Uphoff beim 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen.

13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin fand vom 04 bis 06. Februar 2019 der mittlerweile 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen statt. Wie immer wurde das gesamte Spektrum der modernen Geburtshilfe und Perinatalmedizin in Vorträgen und Diskussionen präsentiert und es gab ausreichend Möglichkeiten für interessante Diskussionen und einen direkten Meinungsaustausch.

Aufklärung werdender Mütter nach Kaiserschnitt

Mein diesjähriges Vortragsthemen widmete sich speziell der Frage: Wann und wie muss eine Mutter, die bereits bei der ersten Geburt einen Kaiserschnitt bekommen hat, bei allen folgenden Geburten informiert und aufgeklärt werden? Aus medizinischer Sicht ist bekannt, dass nach einer Entbindung per Kaiserschnitt bei einer anschließenden vaginalen Geburt die Gebärmutter reißen kann und dadurch das ungeborene Kind in Lebensgefahr gerät. Über dieses Risiko muss die werdende Mutter unbedingt aufgeklärt werden. Es muss entsprechend ausführlich und in Ruhe mit ihr besprochen werden, ob nicht sicherheitshalber auch bei der anstehenden Geburt ein Kaiserschnitt gemacht wird.

Geburtshelfer wenden häufig ein, man könne nicht immer und bei jeder Schwangeren nach einer Kaiserschnittentbindung die folgenden Geburten ebenfalls mit Kaiserschnitt beenden. Aus rechtlicher Sicht ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die werdende Mutter auf die verschiedenen Risiken und eben auch die Möglichkeit eines erneuten Kaiserschnitts hingewiesen werden muss. Nur zusammen mit der informierten Mutter kann und darf dann die weitere Geburt betreut werden.

Meine vollständige Präsentation können Sie sich hier ansehen:

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Geburtshilfe gelingt im Team: Vortrag in der Sana Klinik in Düsseldorf, hier mit Dr. Ines Milk, Chefärztin der Frauenklinik.

Vortrag am Sana Klinikum Düsseldorf: Geburtshilfe ist Teamarbeit

Schulung zu medizinrechtlichen Fragen in der Geburtshilfe in der Sana Klinik in Düsseldorf. Hier mit Dr. Ines Milk, Chefärztin der Frauenklinik.

Medizinrechtliche Auseinandersetzungen im Team vermeiden

Am 07.11.2018 habe ich im Rahmen einer klinikinternen Fortbildung im Sana Klinikum Düsseldorf-Benrath zu medizinrechtlichen Fragen rund um die Geburtshilfe referiert. Es besteht ein großer Informationsbedarf daran, wie medizinrechtliche Auseinandersetzungen von vornherein vermieden werden können. Ich konnte Antworten geben: Zuständigkeiten und Befugnisse kennen, sich schnell und zielgenau abstimmen – das sind die Erfolgsfaktoren für das Team in der Geburtshilfe.

Komplexe Abläufe brauchen klare Absprachen

Die Abläufe im Kreißsaal sind vielfältig und müssen den Handelnden in jedem Moment präsent sein. Gerade in Situation, in denen es zu Schwierigkeiten kommt und schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen, ist die Kommunikation unter den Teammitgliedern wichtig.

In der Diskussion zeigte sich, dass auch in der geburtshilflichen Praxis immer wieder unklar ist, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die werdende Mutter bei Komplikationen aufgeklärt und informiert werden muss. Gemeinsam konnten wir bestimmen, dass diese Aufklärung über Möglichkeiten und Risiken, z.B. eines Kaiserschnitts, erfolgen soll, wenn die werdende Mutter in Ruhe und eigenverantwortlich entscheiden kann. Die frühzeitige und umfassende Information ist hier der wichtigste Schritt, den das Geburtshelfer-Team gehen sollte.

Zuständigkeiten von Beginn an klären

Daneben wird häufig von den Medizinerinnen, Medizinern und Hebammen gefragt, wer aus rechtlicher Sicht im Kreißsaal verantwortlich ist und welche Befugnisse die Hebammen haben, eigenverantwortlich zu entscheiden. Diese Fragen konnten wir einfach beantworten: Die geburtsleitende Ärztin oder der geburtsleitende Arzt hat letztlich die Entscheidungsbefugnis.

Insbesondere in der Diskussion mit den sehr motivierten Assistentinnen und Assistenten sowie Hebammen habe ich hervorgehoben, dass Geburtshilfe trotzdem Teamarbeit ist und die gute Kommunikation miteinander sowie die frühzeitige Einbindung der werdenden Mutter eine unabdingbare Voraussetzung für eine gute Geburt sind.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Kreißsaal ABC

Kreißsaal ABC – Fortbildung in der Geburtshilfe

Dr. Roland Uphoff referiert beim Kreißsaal ABC

Fortbildung: Medizinrecht für junge Ärzte

Ende Mai war ich erneut als Referent beim Kreißsaal ABC und habe vor jungen Ärztinnen und Ärzten zum Thema Medizinrecht gesprochen. Die Fortbildung adressiert zentrale Fragen der Geburtshilfe: Was passiert, wenn unter der Geburt ein Kind Schaden nimmt? Wie lässt sich das Risiko, dass so etwas geschieht, so gering wie möglich halten? Und last, but not least: Wie können junge Mediziner auch den juristischen Anforderungen, die an sie gestellt werden, gerecht werden?

Absehbare Risiken schon vor der Geburt in Ruhe besprechen

Diese Fragen sind entscheidend; die entsprechenden Situationen alltäglich. Beispiel eins: Das ungeborene Kind ist relativ groß. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es unter der Geburt stecken bleibt. Eine hochriskante Situation, die dann zwangsläufig zu einem Kaiserschnitt führt. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass alles glatt geht, größer ist – die Möglichkeit einer Schnittentbindung muss unbedingt schon vorher, und in Ruhe, mit der werdenden Mutter besprochen werden. Daher ist das Aufklärungsgesprächs vor der Geburt so bedeutsam.

Time is brain – die Überwachung der kindlichen Herztöne ist entscheidend

Beispiel zwei betrifft die fetalen Herzfrequenzen – also den Herzschlag des ungeborenen Kindes. Es ist unverzichtbar, diesen unter der Geburt ständig zu beobachten. Es ist aber nicht immer und überall die gängige Praxis. Wenn sich der Herzschlag verschlechtert, muss die betreuende Hebamme sofort und ohne Zögern einen Facharzt hinzuziehen. Es gilt der Grundsatz: Time is brain. Wenn das versäumt wird, und zu spät auf diese, oder andere Gefährdungssituationen reagiert wird, können daraus schwere kindliche Schäden resultieren.

Gute Zusammenarbeit ist entscheidend

Aber in der geburtshilflichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass speziell die Zusammenarbeit zwischen Facharzt und Hebamme nicht optimal funktioniert, das gegenseitige Vertrauen nicht vorhanden ist oder die Zuständigkeiten nicht eindeutig geklärt sind. Aus meiner Sicht ist es daher unabdingbar, dass klare und eindeutige Vorgaben auch von der Klinikleitung erstellt werden, wann und unter welchen Voraussetzungen der Arzt/die Ärztin zur Geburt hinzugezogen werden muss.

Den jungen Assistenzärzten/-ärztinnen, die sehr motiviert und engagiert auf dem Kreißsaal arbeiten, habe ich klargemacht: Im Zentrum ihrer Arbeit stehen immer und unbedingt die kindliche Gesundheit und das mütterliche Wohlbefinden.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Architekt und Diplom-Ingenieur Frank Opper und Dr. Roland Uphoff auf der diesjährigen AKG Bundestagung mit dem Schwerpunkt "Barrierefreies Bauen"

Die barrierefreie Immobilie

Architekt Frank Opper und Dr. Roland Uphoff bei der AKG Mitgliederversammlung 2018

Was Eltern mit behinderten Kindern beachten sollten

Fast zwangsläufig sehen sich Eltern behinderter Kinder früher oder später mit dem Problem konfrontiert, dass die wohnliche Lebenssituation nicht mehr ausreicht, um ihr Kind angemessen zu pflegen. Das Kind wächst. Die Eltern werden älter. Pflege und Therapie werden, ebenso wie auch alltägliche Verrichtungen, immer aufwändiger. Bislang wurde möglicherweise eine Wohnung im zweiten oder dritten Stock bewohnt, die nicht barrierefrei ist. Dann muss eine bauliche Veränderung her – und die Auseinandersetzung mit dem Haftpflichtversicherer des Arztes oder Krankenhauses beginnt.

Bautechnische und rechtliche Fragen klären

Auf der Mitgliederversammlung und Bundestagung des Arbeitskreises „Kunstfehler in der Geburtshilfe“ am 12.5.2018 habe ich als AKG Vorstandsvorsitzender zum Thema „Barrierefrei bauen“ referiert – gemeinsam mit dem Architekten Frank Opper aus Düsseldorf. Ziel war, bautechnische und rechtliche Fragen kompetent zu beleuchten, um die betroffenen Familien zu unterstützen und ihnen wichtige Hilfestellung zu gewährleisten. Je besser Betroffene informiert sind, umso größer die Chance, die eigenen Ansprüche auch reibungslos durchsetzen zu können. Bei der Diskussion im Anschluss nahmen Familien teil, die ihre eigenen Bauprojekte vorstellen und weitere wertvolle Informationen und Hinweise mit nach Hause nehmen konnten.

Was müssen betroffene Eltern, die dringend eine räumliche Veränderung für die Betreuung, Pflege und Therapie ihres Kindes benötigen, aus rechtlicher Sicht beachten? Ich habe die Grundlagen des Schadensersatzrechtes, die beim Umbau einer Immobilie oder bei einem Neubau beachtet werden müssen, in einem kurzen Informationspapier zusammengefasst. Informationen zu allen Themen aus dem sehr interessanten und gut gehaltenen Vortrag des Architekten Frank Opper finden sich auch hier: www.opper-architekten.de.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Welche Kompetenzen braucht ein Anwalt im Geburtsschadensrecht?

Geburtsschadensrecht: Welche Kompetenzen braucht es?

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Die Grundlagen des Geburtsschadensrechts

Persönliches Engagement und Empathie, medizinrechtliches Expertenwissen sowie medizinische Kompetenz – aus meiner Sicht sind das die Voraussetzungen, um erfolgreich im Bereich des Geburtsschadensrechts tätig zu sein.

Über diese Grundlagen für die Bearbeitung von Geburtsschadensverfahren habe ich beim 7. Kölner Expertengespräch erneut referiert. Das Ziel: Kolleginnen und Kollegen, die im Medizinrecht arbeiten, zu schulen und weiter zu bilden – sowie der Austausch darüber, welche Besonderheiten bei der Bearbeitung von Geburtsschadenssachen entscheidend sind.

Medizinisches Detailwissen ist unverzichtbar

Besonders bei Geburtsschäden ist spezielles medizinisches Fachwissen unverzichtbar und notwendig. Diese Kompetenz muss der Anwalt zusätzlich zu seinem medizinrechtlichen Spezialwissen aufweisen. Er braucht es, um Gutachten richtig zu lesen, oder um dem gerichtlichen Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor Gericht mit der notwendigen Sachkenntnis entgegenhalten zu können. Aber auch juristisch gibt es viele Aspekte, die bei einer Klage auf Schadenersatz in entsprechenden Verfahren beachtet werden müssen.

Neben meinem Referat gab es außerdem wertvolle Beiträge von den Kollegen Herr Prof. Dr. Maier, Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am Universitätsklinikum Marburg, sowie von Dr. Seeger, Chefarzt des Perinatalzentrums des Marienhospitals Fechter.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Vortrag beim Kongress für Perinatale Medizin

Perinatale Medizin

Medikamentöse Geburtseinleitung

Vom 30. November bis zum 02. Dezember fand in Berlin der 28. Deutsche Kongress für Perinatale Medizin statt. Ich durfte vor den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in meinem Vortrag über das Thema sprechen, wie eine werdende Mutter darüber informiert und aufgeklärt werden muss, wenn die Geburt mit Medikamenten eingeleitet werden soll.

Über Risiken aufklären

Die medikamentöse Geburtseinleitung ist für die Mutter und auch für das Kind mit gewissen Risiken verbunden, die von der Hebamme und den Geburtshelfern mit der Mutter bzw. den Eltern vor der Geburt ehrlich und in Ruhe erörtert werden müssen. Es darf nicht verharmlost werden, dass eine künstliche Geburtseinleitung vor allem das Risiko beinhaltet, dass zu starke und zu viele Wehen auftreten können, die dann wiederum nur mit Medikamenten unterdrückt werden können.
Insbesondere dann, wenn eine vorangegangene Geburt mit einem Kaiserschnitt beendet worden ist, besteht das 4-fache Risiko, dass die alte Kaiserschnittnarbe unter der medikamentösen Geburtseinleitung aufreißt und das ungeborene Kind dadurch in höchste Gefahr gerät. Auch hierüber muss gesprochen werden.

Geburten gut vorbereiten

Es kann nicht oft genug betont werden, dass die Geburt bei bestehenden Risiken für Mutter und/oder Kind entsprechend vorbereitet werden muss. Dazu gehört vor allem, dass die werdenden Eltern über die bestehenden Risiken der medikamentösen Geburtseinleitung aufgeklärt werden. Auch die Möglichkeiten der Geburtsbeendigung sollten in Ruhe mit der Mutter bzw. den Eltern besprochen werden.

Der Vortrag war mit ca. 400 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sehr gut besucht. Meine Forderung, die Mutter klar und deutlich zu informieren und aufzuklären, hat eine rege Diskussion verursacht.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Eltern übernehmen Pflegemaßnahmen – was geht?

Pflegemaßnahmen

Bei der Tagung des Bundesverbandes Häusliche Kinderkrankpflege Ende November in Bremen habe ich zum Thema „Delegation von Pflegemaßnahmen an die Eltern“ referiert. Die zentrale Frage: „Können, dürfen und sollen pflegerische oder auch sonstige medizinische Maßnahmen auf Eltern übertragen werden?“

Bedürfnisse von Eltern schwer kranker oder behinderter Kinder

Eltern möchten in die Pflege ihres Kindes einbezogen werden – und in der Praxis kommt ihnen gerade in der häuslichen Pflege eine wichtige Rolle zu. Nach Betrachtung der Situation ist das medizin-ethische Fazit: In der Pflegepraxis ist aus ethischer, pflegerischer und familien-/kindorientierter Sicht die Einbindung und Übertragung von Maßnahmen an Eltern unabdingbar. Nach meinen eigenen Erfahrungen ist es oft beeindruckend, mit welcher Kompetenz und Professionalität pflegende Eltern ihre Kinder in häuslicher Umgebung zu versorgen.

Die rechtliche Lage

Eltern haben laut BGB allgemein „die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen“. Die Delegation von professionellen pflegerischen und medizinischen Tätigkeiten an Eltern ist möglich. Dabei sind wichtige Voraussetzungen und Grenzen zu beachten. Im Vordergrund steht eine patientenorientierte Risikoabschätzung bzw. das Wohl des Kindes. Die Übertragung von Pflegemaßnahmen ist abhängig von einer angemessenen Anleitung und Überwachung der Maßnahmen, der Schwierigkeit der Pflegemaßnahmen und Kompetenz der Eltern sowie von der Erreichbarkeit des Arztes oder Pflegepersonals.

Umsetzung in der Praxis

Im Rahmen einer familienzentrierten und patientenorientierten Pflege des Kindes habe ich auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass Eltern die individuelle Versorgung des Kindes erlernen – und auch in der emotionalen Bewältigung dieser Krisensituation Unterstützung bekommen. Eltern befinden sich dabei auf einem Lernweg: Sie werden von anfänglich passiven Zuschauern im Umfeld einer technikdominierten Intensivmedizin zu anerkannten Partnerinnen der professionellen Akteure.
Eltern müssen trainiert, informiert, kompetent und ausreichend beraten werden. Für das Kind ist nichts wichtiger als die gute familiäre und häusliche Versorgung durch die Eltern.

Der Vortrag wurde laut dem Veranstalter von den Teilnehmern der Tagung sehr gut angenommen und hat entscheidend zum Gelingen der Tagung beigetragen.
Nähere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier.

Mehr zum Bundesverband häusliche Kinderkrankenpflege e.V. finden Sie hier.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Meine Präsentation zu dem Thema können Sie sich hier ansehen: