Kosten eines Privatgutachters sind zu erstatten
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ganz aktuell mit Beschluss vom 14.04.2015 bekräftigt, dass die Kosten eines Privatgutachters, den die Eltern eines behinderten Kindes in ihrer Sache eingeschaltet haben, selbstverständlich von dem unterlegenen Gegner (Klinikum und Arzt) zu tragen sind; dies gilt, wenn die Unterstützung durch den besagten Sachverständigen notwendig war und wenn dadurch ein sachgerechter Vortrag und eine Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachter ermöglicht wurde.