Geburtsschadensrecht braucht Experten
In einer Veranstaltung der Legial Prozessfinanzierung München habe ich am 14.06.2024 zu Bearbeitung und Strategien in der Vertretung von Eltern mit geburtsgeschädigten Kindern aus anwaltlicher Sicht referiert.
In einer Veranstaltung der Legial Prozessfinanzierung München habe ich am 14.06.2024 zu Bearbeitung und Strategien in der Vertretung von Eltern mit geburtsgeschädigten Kindern aus anwaltlicher Sicht referiert.
Am 27.02.2023 habe ich auf Einladung des Bundesbeauftragten für die Patientenbelange in Berlin zum Stand der Patientenrechte referiert.
Nach 10 Jahre sog. „Patientenrechtegesetz“ ist aus meiner Sicht noch einiges zu verbessern und zu fordern:
Die geburtshilflichen Fachgesellschaften haben zusammen mit den Hebammenverbänden eine neue Leitlinie zur Geburtsbetreuung verabschiedet
Ich habe mich in einem Leserbrief, der demnächst in der Zeitschrift Geburtshilfe und Frauenheilkunde erscheinen wird, hierzu geäußert und deutliche Kritik geübt.
Im Rahmen des 16. Intensivkurs Pränatal- und Geburtsmedizin habe ich nochmals zu der Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit im Kreißsaal referiert.
Nicht nur die obergerichtliche Rechtsprechung, sondern auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie die Deutsche Gesellschaft für perinatale Medizin fordern ausdrücklich, dass gewisse strukturelle und personelle Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Facharztstandard in der Geburtshilfe, d. h. in der vorgeburtlichen Betreuung und im Kreißsaal zu gewährleisten.
Hierzu gehört auch eine klare Regelung, wann und zu welchem Zeitpunkt der erfahrene und kompetente Facharzt/-ärztin von der Hebamme zu rufen ist. Gerade bei aufgetretenen Pathologien muss die Hebamme zeitnah den Arzt/die Ärztin hinzurufen. Eine personelle Unterbesetzung im Kreißsaal kann niemals den aus rechtlicher Sicht geforderten sogenannten „Facharztstandard“ aufweichen. Nicht umsonst formulieren auch die Mutterschaftsrichtlinien, dass Dreh- und Angelpunkt der Schwangerenvorsorge und der geburtshilflichen Betreuung das frühzeitige Erkennen von Risiken für Mutter und/oder Kind erfordert.
Eine risikoadaptierte und vorausschauende Geburtshilfe ist in der Zusammenarbeit zwischen Hebamme und Facharzt/-ärztin im Kreißsaal unbedingt notwendig.
Ein Beitrag von:
Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
Aus einer Vielzahl von Geburtsschadensfällen weiß ich, dass medikamentös eingeleitete Geburten Risiken für Mutter und Kind bedeuten. Risiken, die nicht selten von den Geburtshelfern oder Hebammen ausgeblendet werden.
In einem Online-Vortrag anlässlich des DGPM-Kongresses in Berlin habe ich kürzlich darüber gesprochen, dass gerade das Medikament Cytotec, das seit vielen Jahren in deutschen Kliniken eingesetzt wird, in der öffentlichen Diskussion zu Recht in die Kritik geraten ist. Das Medikament soll auf künstlichem Wege Wehen hervorrufen, ist für eine Geburtseinleitung jedoch nicht zugelassen. Das heißt, es darf im Grundsatz gar nicht in der Geburtshilfe eingesetzt werden.
Viele Mütter mit geburtsgeschädigten Kindern, die eine Geburtseinleitung mit Cytotec erlebt haben, beschreiben die Geburt als sehr schmerzhaft und künstlich produziert. Sie berichten außerdem häufig, dass sie über das Medikament nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Cytotec ist im Kontext der Geburtshilfe ein Off-Label-Medikament. Off-Label bedeutet, dass ein Medikament zu einem Zweck angewendet wird, für das es nicht offiziell zugelassen ist. Gerade in einem solchen Fall muss die werdende Mutter daher besonders sorgfältig über die Risiken der beabsichtigten Medikation aufgeklärt werden.
In einem sehr lesenswerten Artikel mit dem Titel „Cytotec und die Folgen“ berichtet die Welt am Sonntag aktuell über die dramatischen Folgen, die das Medikament für Mutter und Kind haben kann. Der gut recherchierte und sehr ausführliche Text zeigt am Beispiel dreier Familien, welche schwerwiegenden Folgen ein leichtfertiger Umgang mit Cytotec haben kann. Im Interview mit der Redakteurin habe ich daher betont, dass die bedenkenlose Anwendung von Cytotec nicht akzeptiert werden kann. Und da seit dem 1. September 2021 ein neues, zugelassenes Medikament vorliegt, das mit dem identischen Wirkstoff deutlich niedriger dosiert werden soll, dürfte Cytotec zukünftig auch im Rahmen eines Off-Label-Use nicht mehr zulässig sein.
Auch mit der Zulassung eines neuen Medikaments bleibt eines jedoch elementar wichtig für eine sichere Geburt: eine ausreichende und sorgfältige Information und Aufklärung der werdenden Mutter. Und eine kontinuierliche fachärztliche Kontrolle und Überwachung, wenn die Geburt medikamentös eingeleitet wird.
Ein Beitrag von:
Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
Seit längerer Zeit wird in der gynäkologischen und geburtshilflichen Literatur darauf hingewiesen, dass die Risiken der natürlichen Geburt für die Mutter stärker beachtet werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um das Risiko mütterlicher Beckenbodenschädigungen, die mit der vaginalen Geburt verbunden sind. Diese Schädigungen können lebenslange Auswirkungen haben und die Lebensqualität betroffener Frauen ist zum Teil massiv eingeschränkt.
In einem Vortrag im Rahmen des 15. Intensivkurses Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen habe ich online zu diesem Thema referiert und den teilnehmenden Gynäkologen und Geburtshelfern dargestellt, dass auch aus meiner medizinrechtlichen und medizinethischen Sicht mögliche Risiken und Folgeschädigungen bei der werdenden Mutter mehr Beachtung finden müssen. Es gibt aus medizinischer Sicht gewisse Parameter (beispielsweise Frauen mit einer Körpergröße von weniger als 1,60 m und einem geschätzten kindlichen Geburtsgewicht von über 4.000 g; lange und verzögerte Geburten mit Belastung des Beckenbodens), die vor der Entbindung mit der werdenden Mutter besprochen werden müssen.
Bisher hat die obergerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausschließlich darauf hingewiesen, dass mit der werdenden Mutter die Risiken einer Vaginalgeburt dann besprochen werden müssen, wenn für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen. Beckenbodenschädigungen durch die natürliche Geburt werden dagegen als allgemeines Risiko der werdenden Mutter und gerade nicht als „Behandlungsrisiko“ angesehen.
Diese Auffassung ist aus meiner Sicht unvollständig und vernachlässigt völlig die berechtigten Interessen der vor der Geburt stehenden Frauen. Bei Konstellationen, in denen das Risiko von schweren und nachhaltigen Beckenbodenschäden höher ist als im Normalfall, muss aus meiner medizinrechtlichen Sicht auch hierüber aufgeklärt werden. Die verschiedenen Entbindungsmethoden (natürliche Geburt, Kaiserschnitt) müssen dann mit der werdenden Mutter erörtert werden.
Bisher liegt noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, die eine derartige Aufklärungspflicht des Gynäkologen oder Geburtshelfers fordern. Dennoch habe ich bei meinem Vortrag unter Hinweis auf die medizinische Literatur klargestellt, dass bleibende Beckenbodenschäden als Geburtsfolgen für eine Frau lebensverändernd sind und ernst genommen werden müssen. Wenn die individuelle medizinische Situation eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für solche Schädigungen bei einer natürlichen Geburt zeigt, so die werdende Mutter über diese Risiken aufzuklären und die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung zu besprechen. Nur so können die betroffenen Frauen wirklich eine Entscheidung unter Abwägung aller Informationen treffen.
Bereits 2019 habe ich dieses Thema ausfürlich in einem Fachartikel behandelt. Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift Der Gynäkologe können Sie hier nachlesen.
Ein Beitrag von:
Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
Vom 3.-5. Februar 2020 fand der 14. Intensivkurs Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen statt. Unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin wurde erneut das gesamte Spektrum der modernen Geburtshilfe und Perinatalmedizin in Vorträgen und Diskussionen präsentiert.
In meinem diesjährigen Vortrag habe ich gleich drei neue richtungsweisende Gerichtsurteile aus dem geburtshilflichen Schadensbereich referiert, u.a. zum Wehencocktail, und dadurch im Anschluss zu lebhaften Diskussionen angeregt:
Die werdende Mutter muss ausführlich und frühzeitig vor der Geburt darüber aufgeklärt werden, wenn in der weiteren Entbindung eine Sectio in Frage kommt. Das hat der Bundesgerichtshof in einer ausführlichen Begründung nochmals hervorgehoben. Der Geburtshelfer muss vorausschauend überlegen, ob bei einer weiteren Vaginalgeburt ernstzunehmende Gefahren für das ungeborene Kind drohen und daher auch der Kaiserschnitt besprochen werden muss.
„Wehencocktails“ entsprechen nicht mehr dem Stand der guten Geburtsmedizin und sind standardunterschreitend. Deshalb stellt der Einsatz solcher Mixturen zur Einleitung der Geburtswehen laut dem Oberlandesgericht Hamm einen groben Behandlungsfehler dar. Im entschiedenen Fall wurden der werdenden Mutter Rizinus und Wodka verabreicht. Es kam zu schweren Schäden beim Kind, da die Geburt auch im Weiteren nicht ausreichend mittels Wehenschreiber überwacht wurde.
Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil klargestellt, dass schwere Plexusverletzungen nur dann entstehen können, wenn zu stark am kindlichen Kopf gezogen, gezerrt oder gedreht wird. In dem zu entscheidenden Fall war trotz anders lautender Aussagen der beteiligten Ärztin und Hebamme, wonach nicht am kindlichen Kopf gezogen worden sei, bei dem Kind nachgeburtlich eine schwere Plexusverletzung vorhanden. Das Oberlandesgericht sah es als bewiesen an, dass diese nur durch behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Ärztin bzw. der Hebamme entstanden sein kann
Ein Beitrag von:
Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
Über zwei Tage fand am 22. und 23.11.2019 das jährliche „Chefarzttreffen“ statt. Die Veranstaltung lief unter dem Titel „Leitung und Verantwortung – Seminar für Führungskräfte der Pränatal- und Geburtsmedizin sowie der gynäkologischen Endokrinologie“.
Neben vielfältigen medizinischen Vorträgen standen auch wichtige medizinrechtliche Themen auf der Tagesordnung. So zum Beispiel die Abläufe in den Verfahren vor den Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen sowie das Verhalten bei Schadensersatzklagen und in Strafverfahren. Dazu und zu aktuellen juristischen Entwicklungen habe ich jeweils einen Vortrag gehalten und mit den Teilnehmern im Anschluss rege diskutiert. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf den „Konflikten zwischen Arzt und Hebamme“. Auch dieses Thema bot reichlich Diskussionsstoff – vor allem in Zusammenhang mit den in manchen Kliniken angebotenen so genannten Hebammen-Kreißsälen.
Mit mir als Referenten haben drei Kolleginnen die Veranstaltung besucht und intensiv mitdiskutiert: Frau Rechtsanwältin Krüger, Frau Rechtsanwältin Marschewski und Frau Rechtsanwältin Peters. Das Besondere an diesem geburtshilflichen „Chefarzttreffen“ ist, dass wir, die wir ausschließlich geburtsgeschädigte Kinder und deren Eltern vertreten, mit Chef- und Oberärzten ins Gespräch kommen. So ist es uns abseits von Gerichtssälen möglich, die Position der Kinder und unser Anliegen zu erläutern. Insbesondere anhand von Beispielsfällen können wir zeigen, dass in keinem medizinischen Fachbereich, eben auch in der Geburtshilfe nicht, fehlerfrei gearbeitet wird und zu welchen katastrophalen Folgen gravierende Mängel in der Geburtshilfe führen können. Durch die Vorstellung tatsächlicher Fälle ist es so möglich, dem oftmals pauschalen „Das kann es doch gar nicht geben“ von Seiten der Ärzte und Kliniken etwas entgegenzusetzen.
Alles in allem eine Veranstaltung, die für jeden Teilnehmer sicher ein Gewinn war.
Ein Beitrag von:
Axel Näther
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
Im Rahmen einer Veranstaltung der Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie in Berlin (www.dggg) habe ich im Oktober zu einem sehr speziellen Thema referiert: Wie und unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen ist die psychisch oder eventuell psychiatrisch erkrankte Schwangere und Gebärende zu betreuen?
Hierbei ist aus medizinethischer und -rechtlicher Sicht hervorzuheben, dass naturgemäß auch die psychisch erkrankte Schwangere angemessen aufgeklärt werden muss. Jedoch ist dabei unbedingt der wichtige Grundsatz zu beachten, dass das Selbstbestimmungsrecht der werdenden Mutter dann endet, wenn das ungeborene Kind in Gefahr ist.
So kann im Rahmen der betreuungsrechtlichen Regelungen die Einwilligung der werdenden Mutter durch eine Betreuerin oder durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund einer psychischen oder psychiatrischen Erkrankung der Gebärenden eine gute und im Interesse der Mutter und des ungeborenen Kindes wichtige Behandlung nicht möglich ist.
Praktische Probleme ergeben sich daraus, dass in den psychiatrischen Abteilungen der Krankenhäuser naturgemäß keine ausreichend gute geburtshilfliche Behandlung und Begleitung der Gebärenden möglich ist. Die Forderung geht also dahin, in jedem Fall auch werdende Mütter, die psychisch oder psychiatrisch erkrankt sind, bestmöglich in einem Geburtskrankenhaus zu betreuen. Dabei ist jedoch ggf. unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen das kindliche Wohlbefinden sicherzustellen.
Diese sicher extreme Situation in der Geburtshilfe ist eine maximale Herausforderung für alle Beteiligten. Wichtig ist daher immer eine enge, interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Psychiater, Geburtshelfer und ärztlichem Personal.
Ein Beitrag von:
Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
Als Referent beim Fortbildungskurs der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin habe ich am 12. Juli einen Vortrag zum Thema „Rechtliche Vorgaben bei Geburtseinleitung im Zustand nach Sectio“ gehalten. Meine Forderung nach einer Grundregel bezüglich Schnittentbindung führte zu heftigen Diskussionen. Mir ist jedoch wichtig, dass die Risiken einer Vaginalgeburt nach einem erfolgten Kaiserschnitt nicht verharmlost werden. Denn leider versuchen zu viele Geburtshelfer in jedem Fall eine weitere Sectio zu vermeiden und klären die werdende Mutter häufig nicht über die aus haftungsrechtlicher Sicht unbedingt zu erwähnenden Risiken auf. Die werdende Mutter muss aber unbedingt vom Frauenarzt bzw. Geburtshelfer darauf hingewiesen werden, dass bei einer weiteren Geburt die Sectio-Narbe reißen kann. In dem Fall muss die Geburt nochmals mit Kaiserschnitt abgeschlossen werden.
Natürlich besteht die Möglichkeit, auch bei einem bereits erfolgten Kaiserschnitt die weitere Geburt auf natürlichem Weg zu versuchen. Das setzt jedoch voraus, dass die Klinik alle Risiken kennt, sich entsprechend darauf einrichtet und vor allem die werdende Mutter umfassend informiert. Denn nur sie kann in Übereinstimmung mit dem betreuenden Geburtshelfer für sich entscheiden, ob sie einen weiteren Kaiserschnitt oder die Risiken einer Vaginalgeburt bei der zweiten Geburt eingehen möchte.
Daher meine Forderung, dass nach einem Kaiserschnitt immer zunächst von einer weiteren Schnittgeburt ausgegangen werden sollte. Ein solches Grundprinzip, von dem auf speziellen Wunsch natürlich abgewichen werden kann, ist aus meiner Sicht sinnvoller als die aktuelle Handhabung in der Praxis.
Ein Beitrag von:
Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht