Dr. Roland Uphoff Fachanwalt für Medizinrecht Master of medicine, ethics and law.
Ihr Recht bei Geburtsschäden
Herzlich willkommen auf meinem Blog zum
Geburtsschadensrecht. Eltern von geburtsgeschädigten Kindern beschäftigen sich immer wieder mit der Frage, ob jemand für die Behinderung des Kindes verantwortlich ist. Hier finden betroffene Eltern von geburtsgeschädigten Kindern Informationen und Beiträge.
Anfang Mai habe ich bei der Deutschen Richterakademie zur Praxis des Arzthaftungsrechts und -verfahrens aus Sicht des Patientenanwalts referiert. Die Tagung fand über einen Zeitraum von sechs Tagen in der Richterakademie in Trier statt. Im Fokus der Veranstaltung standen neben ausgewählten Problemen des Arzthaftungsrechts auch Fragen zur Begutachtung durch medizinische Sachverständige.
Perspektivwechsel – womit Patienten zu kämpfen haben
Die Veranstaltung wurde von circa 50 Richterinnen und Richtern besucht, die schwerpunktmäßig Arzthaftungsprozesse bearbeiten. Ihnen habe ich aus Sicht des Patientenanwalts dargestellt, welche immensen Schwierigkeiten und Widerstände bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen für Patienten bestehen. Nicht nur die verzögernde und zum Teil sehr zynische Verhandlungstaktik der Haftpflichtversicherer habe ich hierbei angesprochen. Unbedingt wichtig ist aus meiner Sicht auch, dass die großen Hürden, um einen Schadenersatzprozess auf Patientenseite zu gewinnen, verringert werden. Dazu gehört beispielsweise, dass die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr deutlich vereinfacht werden. Daneben gilt es unbedingt, die Stellung des Privatgutachters zu stärken, der häufig in gerichtlichen Verfahren ignoriert und nicht angehört wird.
Aufseiten der Richter und Richterinnen wurde schnell deutlich, dass viele praktische und prozessuale Probleme, die auf Patientenseite bestehen, überhaupt nicht bekannt sind – oder nicht diskutiert werden. Es ist und bleibt daher wichtig, dass sich die Justiz mehr und intensiver mit Patientenrechten und der Verbesserung der Situation des Patienten beschäftigt.
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Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
https://recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/2019-05_richterakademie_beitrag.jpg6661000Roland Uphoffhttps://www.recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/logo1.jpgRoland Uphoff2019-05-21 18:25:552019-05-22 08:36:08Ein Blick auf das Arzthaftungsrecht aus Sicht des Patientenanwalts
Das Risiko, dass sich eine bestehende Infektion bei einem Neugeborenen oder Säugling zu einer Sepsis entwickelt, ist sehr groß. Und die Folgen sind gravierend: Eine Sepsis kann zu Schock, Multiorganversagen und letztlich sogar zum Tod des Kindes führen – vor allem dann, wenn die Symptome nicht rechtzeitig erkannt werden und die Behandlung somit erst verspätet erfolgt. Die Sterblichkeitsrate bei schwerer Sepsis im Kindesalter in den Industriestaaten mit hoher medizinischer Versorgung variiert derzeit zwischen 2,5 und 17%.
Was passiert bei einer Sepsis?
Eine Sepsis ist immer eine Reaktion des Körpers auf eine bereits bestehende Infektion. Dabei ist sie keine Vergiftung im herkömmlichen Sinne, wie der umgangssprachliche Begriff „Blutvergiftung“ suggeriert. Eine Sepsis entsteht, wenn die körpereigene Abwehr gegen eine Infektion das eigene Gewebe und die eigenen Organe angreift. Dies kann geschehen, wenn sich Krankheiterreger aus einer lokalen Infektion über das Lymph- und Blutgefäßsystem im Körper ausbreiten und das Immunsystem mit einer Überaktivität reagiert. Es werden dann nicht mehr nur die Erreger, sondern auch die körpereigenen Zellen attackiert und geschädigt.
Wie erkennt und behandelt man eine Sepsis?
Die typischen Symptome bzw. Laborwerte bei einer Sepsis sind sehr unspezifisch, so dass diese häufig mit einer Erkältung oder Grippe verwechselt wird. So geht oft wertvolle Zeit verloren, was gerade bei Säuglingen im ersten Lebensmonat dramatische Folgen haben kann. Solche diagnostischen Unsicherheiten, aber auch eine unzureichende Umsetzung anerkannter Behandlungsrichtlinien, tragen daher zu einer hohen Sepsis-Sterblichkeit bei.
Ist einmal eine Diagnose erfolgt, ist eine besonders schnelle Reaktion von großer Bedeutung: Durch die Gabe von Antibiotika und den Einsatz zusätzlicher Behandlungsmaßnahmen wie Flüssigkeitsgabe und Stabilisierung des Blutkreislaufs, lässt sich das Sterblichkeitsrisiko halbieren.
Vorbeugende Maßnahmen
Damit es erst gar nicht zu einer Sepsis kommt, gibt es eine ganze Reihe von wichtigen Präventionsmaßnahmen, die in bestehenden medizinischen Leitlinien festgeschrieben sind. Dazu gehören u.a. die Desinfektion von Haut und Händen, die prophylaktische Gabe von Antibiotika, aber auch der Einsatz von Impfungen.
Die Einhaltung solcher vorbeugender Maßnahmen durch medizinisches Fachpersonal ist aber nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich relevant. Wurde ein Risiko, das eigentlich beherrschbar gewesen wäre, durch die Vernachlässigung präventiver Behandlungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen, greift vor Gericht die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Dazu aus einem Urteil vom BGH vom 16.08.2016: „Verwirklicht sich ein Risiko, dass von der Behandlerseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden.“
Fazit
Es ist auch aus rechtlicher Sicht zu empfehlen, insbesondere bei der Behandlung von Frühgeborenen und Säuglingen die leitlinienkonformen Präventivmaßnahmen fest im Klinikalltag zu verankern.
Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „Kinderkrankenschwester“ , in dem auch der Fall einer unserer Mandantinnen besprochen ist, können Sie hier nachlesen.
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Sandra Peters Rechtsanwältin
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
https://recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/02_fachbeitrag_361x138_teaser_uebersicht_kks_sepsis_2019.png138361Roland Uphoffhttps://www.recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/logo1.jpgRoland Uphoff2019-04-25 14:33:232019-05-02 15:27:43Sepsis bei Kindern in oder kurz nach der Neonatalperiode
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu folgender Frage geäußert: Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine vorgezogene Aufklärung über die Entbindungsalternative eines Kaiserschnitts? Er hat darin klargestellt, dass eine Haftung auch dann gegeben ist, wenn der Kaiserschnitt später durchgeführt wird, als er bei einer rechtzeitigen Aufklärung möglich gewesen wäre – und wenn diese zeitliche Verzögerung zu einem Geburtsschaden geführt hat.
Aufklärungspflicht
Zunächst hat der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass eine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit immer dann erfolgen muss, wenn für eine Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und diese unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Bezogen auf eine Entbindung bedeutet dies, dass der behandelnde Arzt ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit eines Kaiserschnitts nicht ansprechen muss.
Das ändert sich jedoch, wenn im Fall einer vaginalen Geburt dem Kind ernstzunehmende Gefahren drohen und der Kaiserschnitt in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt – man nennt dies „relative Indikation“. In diesem Fall muss der Arzt mit der Mutter über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sprechen und ihr die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden erläutern. Erst nach Einwilligung der Mutter in die Art der Entbindung darf diese fortgeführt werden. Nur dann ist ihr Selbstbestimmungsrecht ausreichend gewahrt.
Diese Aufklärungspflicht gilt allerdings bereits dann, wenn aufgrund konkreter Umstände die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verlauf eine „relative Indikation“ für einen Kaiserschnitt anzunehmen sein wird. In diesem Fall ist eine vorgezogene Aufklärung der Mutter über die verschiedenen Entbindungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Risiken für sie und ihr Kind bereits zu dem Zeitpunkt notwendig, zu dem diese Problematik auftritt und noch mit ihr besprochen werden kann. Sie muss sich also in einem Zustand befinden, in dem sie diese Thematik noch reflektieren kann.
Aufklärungsversäumnis im konkreten Fall
In dem zu entscheidenden Fall bestand die Besonderheit, dass nach Geburtseinleitung im CTG um 12.05 Uhr ein erstes Absinken der Herzfrequenz des Kindes, um 12.35 Uhr ein zweites und um 12.48 Uhr ein drittes Absinken zu verzeichnen waren. Daraufhin ordnete die Ärztin um 12.52 Uhr nach einer vaginalen Untersuchung eine eilige Sectio an und klärte die Mutter zu diesem Zeitpunkt erstmals auf. Die Aufklärung erfolgte also erst, als eine Entbindung durch eiligen Kaiserschnitt medizinisch unvermeidlich war. Eine gleichwertige Handlungsalternative, wie das Fortführen der vaginalen Geburt, bestand aufgrund der Gefährdung des Kindes zu dieser Zeit nicht mehr.
Tatsächlich wäre eine Entbindung durch einen Kaiserschnitt aber bereits um 12.35 Uhr geboten gewesen und hätte eine sinnvolle Alternative dargestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte aus, dass der Abfall der kindlichen Herzfrequenz als Warnzeichen zu werten ist und eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Voraussetzungen der obigen Rechtsprechung gegeben sind. Um 12.35 Uhr bestanden deutliche Anzeichen dafür, dass im weiteren Verlauf eine Schnittentbindung eine ernsthafte Möglichkeit sein wird. Also hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die werdende Mutter über die Alternative des Kaiserschnitts aufgeklärt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Was spricht für eine vorgezogene Aufklärung?
Der Grund für die Notwendigkeit einer vorgezogenen Aufklärung ist offensichtlich und nachvollziehbar. Eine sinnvolle Besprechung der Problematik muss erfolgen, sobald von einer Gefährdungslage für das Kind ausgegangen werden muss. Die werdende Mutter soll sich zudem noch in einem Zustand befinden, in dem sie die Situation erfassen und beurteilen kann. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie in Panik verfällt und mit ihr eine Besprechung nicht mehr möglich ist. Diese Gefahr hatte sich in dem zu entscheidenden Fall realisiert.
Ein weiterer Vorteil einer vorgezogenen Aufklärung ist, dass zu dem Zeitpunkt, in dem eine „relative Sectioindikation“ besteht, der Wunsch der werdenden Mutter abgefragt werden kann und bei unveränderten Umständen eine Entbindung durch Kaiserschnitt unverzüglich zu realisieren ist. Eine spätere Aufklärung ist damit entbehrlich.
Haftung aufgrund unterlassener Aufklärung
Konsequenz für den entschiedenen Fall war, dass bei einer vorgezogenen Aufklärung entweder bereits um 12.05 Uhr, jedenfalls spätestens um 12.35 Uhr festgestanden hätte, dass die Geburt durch Kaiserschnitt beendet werden musste. Dies hätte eine erhebliche Zeitersparnis und in der Folge eine deutlich frühere Geburt bedeutet. Führt diese zeitliche Verzögerung zu einem Gesundheitsschaden des Kindes – wozu in dem zu entscheidenden Fall Feststellungen fehlten – ist eine Haftung bereits aufgrund der unterbliebenen vorzeitigen Aufklärung über die Behandlungsalternative einer Sectio gegeben.
Diesen Aspekt hatte das Berufungsgericht im konkreten Fall verkannt und die schadensmindernde Zeitersparnis nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht ging fälschlich davon aus, dass der Kaiserschnitt auch bei der vorgezogenen Aufklärung erst mit der medizinischen (absoluten) Indikation vorzunehmen sei. Dies steht jedoch in deutlichem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung über die Notwendigkeit einer Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.
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Petra Marschewski Fachanwältin für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzhaftungsrecht
https://recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/kommentar_marschewski_artikel.jpg153361Petra Marschewskihttps://www.recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/logo1.jpgPetra Marschewski2019-03-25 13:43:202019-03-26 15:09:48Wann müssen werdende Mütter über die Alternative eines Kaiserschnitts aufgeklärt werden?
Die Fortbildungsveranstaltungen der Reihe „Geburtshilfe mal anders“ unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin sind erfahrungsgemäß gut besucht. In diesem Jahr fand die Veranstaltung, die sich in erster Linie an Ärzte und Hebammen richtet, unter dem Titel „Kontroversen. Kooperationen. Kasuistiken“ erneut im Friederikenstift in Hannover statt.
Eingeladen für Beiträge und zur Diskussion waren zahlreiche Chefärzte großer insbesondere geburtshilflicher Kliniken aus dem gesamten Bundesgebiet. Zwei Tage lang hatten die Fortbildungsteilnehmer die Möglichkeit, mit ausgewiesenen Experten zu diskutieren und ihre Standpunkte auszutauschen. Unter den Referenten waren renommierte Mediziner wie Herr Prof. Abele aus Tübingen, Herr Prof. Kehl aus Erlangen, Herr PD Dr. Schlembach aus Berlin und Herr Prof. Schild aus Hannover als Gastgeber der Veranstaltung
Mehrwert durch unterschiedliche Perspektiven
Im Rahmen des Blocks „Kooperationen“, der Experten unterschiedlicher Fachgebiete zusammen bringt, hatte ich die Möglichkeit, über die notwendige Aufklärung werdender Mütter zu referieren. Im Detail ging es um die Aufklärung von Schwangeren bei einer medikamentösen Geburtseinleitung sowie bei einer Geburtseinleitung nach einem bereits durchgeführten Kaiserschnitt. Während Herr Prof. Strauss, ehemaliger Chefarzt der geburtshilflichen Abteilung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, dieses Thema aus medizinischer Sicht betrachtete, habe mich aus anwaltlicher Sicht dazu geäußert.
Wichtig ist mir zu betonen, dass unterschiedliche Standpunkte nicht ausschließlich konfrontativ aufeinanderprallen müssen. Es ist gut und sicherlich effektiver, wenn Vertreter verschiedener Disziplinen gemeinsam das Ziel verfolgen, die Geburtshilfe insgesamt sicherer zu machen. Dazu gehört für mich auch, die Ärzteschaft dafür zu sensibilisieren, welche Behandlungen aus juristischer Perspektive besonders risikoträchtig sind und zu Schaden bei Mutter und Kind führen können. Zentraler Punkt bei einer Einleitung der Geburt mit Medikamenten ist, dass die Gebärmutter-Narbe eines zuvor durchgeführten Kaiserschnitts aufreißen kann, wodurch Mutter und Kind in Lebensgefahr geraten. Für das Kind entsteht zudem ein hohes Risiko, schwer- oder schwerstgeschädigt zur Welt zu kommen.
Sicherheit ist oberstes Gebot
Im Rahmen meines Vortrags war es mir wichtig, klar aufzuzeigen, dass im Zweifelsfall von ärztlicher Seite immer der sicherste Weg gewählt werden soll und muss. Und dass eine Geburt nicht unter das Motto „es wird schon gut gehen“ gestellt werden darf. Dafür sind die dramatischen Folgen, die eine Fehlentscheidung oder Fehleinschätzung auf ärztlicher Seite haben kann, in unserer täglichen Kanzleiarbeit leider in vielen Fällen zu präsent.
Insgesamt war die Veranstaltung gerade auch durch den regen Austausch zwischen den Vertretern unterschiedlicher Disziplinen ein voller Erfolg und für alle Beteiligten ein Gewinn. Alle Referenten sowie das gesamte Programm können Sie hier einsehen.
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Axel Näther Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
https://recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/uphoff_geburtshilfe_hannover_2019_beitrag.jpg6661000Axel Nätherhttps://www.recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/logo1.jpgAxel Näther2019-03-15 21:55:002019-03-18 12:25:39Die etwas anderen Fortbildungstage in Hannover
Juristen empfehlen die besten Kollegen im Medizinrecht
Auf der Suche den besten Fachanwälten im Bereich Medizinrecht, hat die WirtschaftsWoche gemeinsam mit dem Handelsblatt Research Institute 418 Medizinjuristen nach ihren persönlichen Empfehlungen gefragt. Die Fachanwälte wurden gebeten, die aus ihrer Sicht renommiertesten Kollegen zu benennen. Die Auswahl wurde anschließend einer Jury aus vier unabhängigen Experten zur Bewertung vorgelegt.
Das Ergebnis ist ein exklusives Ranking aus Medizinrechtlern, die sich speziell für die Belange von Patienten und Angehörigen stark machen. Ich freue mich umso mehr, Teil dieser Auswahl zu sein, als sie auf dem Urteil fachkundiger Kollegen basiert. Welche Kanzleien und Anwälte im Detail empfohlen werden, können Sie hier nachlesen. Neben Empfehlungen speziell für Patienten, gibt es zusätzlich ein Ranking für Ärzte, Kliniken und Versicherer.
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Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
https://recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/Uphoff-Top-Anwalt-Medizinrecht-Wirtschaftswoche-Blog.png470705Roland Uphoffhttps://www.recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/logo1.jpgRoland Uphoff2019-03-01 17:52:442019-03-26 20:13:58Erneute Auszeichnung als Top-Anwalt für Medizinrecht
Die Folgen mangelnder Hygiene im Krankenhaus können schwerwiegend sein. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums erkranken in Deutschland jährlich 400.000 bis 600.000 Patienten an Krankenhausinfektionen. Aktuellen Schätzungen zufolge verlaufen etwa 10.000 bis 15.000 dieser Fälle tödlich.
Besondere Herausforderung für erkrankte Patienten
Der Umstand, dass ein Patient in einer Klinik an einer Infektion erkrankt ist, begründet allein noch keine Haftung der Klinik und stellt auch zunächst kein Indiz für eine mangelnde Behandlung dar. Die Ursachen für eine Infektion können vielfältig sein. Wirft ein Patient den Behandlern konkret die Verursachung einer Infektion aufgrund von fehlenden Hygienestandards vor, ist er vor besondere Herausforderungen gestellt: Er muss im ersten Schritt einen konkreten Behandlungsfehler nachweisen und diesen darüber hinaus als eindeutige Ursache für seinen gesundheitlichen Schaden belegen. Der Vorwurf eines Patienten, bei seiner Behandlung seien Fehler in der Hygieneversorgung gemacht worden, sind dennoch nicht aussichtslos.
Pflichten der Behandler
Laut BGH wurde mit Beschluss vom 16. August 2016 festgestellt, dass vom Patienten keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet werden kann. Aus diesem Grund liegt es an der Klinik, die Einhaltung der Hygienebestimmungen im Detail aufzuzeigen. Liegen also Hinweise für entsprechendes Fehlverhalten des behandelnden Personals vor, greift die sogenannte “sekundäre Beweislast”: Die Klinik muss offenlegen, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienestandards getroffen wurden. Auf dieser Grundlage kann ein medizinischer Sachverständiger bewerten, ob Fehler bei der Hygiene vorlagen oder nicht. In einem zweiten Schritt gilt es dann nachzuweisen, dass die Infektion eine direkte Folge des entsprechenden Fehlverhaltens war.
Beweislastumkehr
Deutlich einfacher wird es für Patienten, wenn besonders gravierende Verstöße und der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers vorliegen. Dann erfolgt eine sogenannte Beweislastumkehr. In einem solchen Fall hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, es sei denn, er kann sich im Einzelfall entlasten. Die Beweislast liegt hier also nicht mehr beim Patienten, sondern bei den Behandlern.
Fazit
Der Nachweis eines Hygieneverstoßes und daraus resultierender Infektion bleibt für den Patienten schwierig, da Infektionsmöglichkeiten selten eindeutig sind. Allerdings ist die Behandlerseite in der Verantwortung, dass die geforderten Hygienebedingungen eingehalten wurden und muss dies auch nachweisen. Wird ein Verstoß festgestellt, ist für den Patienten von großer Bedeutung, ob dieser Verstoß einen “groben Behandlungsfehler” darstellt, da er nur so von der Beweislastumkehr profitiert.
Bleibt nach der Geburt des Kopfes eine Schulter des Babys stecken, spricht man von einer Schulterdystokie, die als geburtshilflicher Notfall eingestuft wird, da akut eine Beeinträchtigung der Sauerstoffversorgung vorliegt. Gleichzeitig kann es aber auch zur Überdehnung des Nervengeflechtes im Schulterbereich, dem „Plexus brachialis“, kommen. Die mögliche Folge ist eine Armlähmung, die so genannte „kindliche“ oder auch „geburtsassoziierte Plexusparese“.
In den meisten Fällen bildet sich die Armlähmung wieder zurück, doch es kann auch zu bleibenden Schäden kommen. Um zu verstehen, wie wichtig die nachgeburtliche Behandlung in diesem Zusammenhang ist, reicht es nicht aus, die motorische Beeinträchtigung des betroffenen Armes als reine Nervenschädigung zu sehen.
Das Gehirn kann nicht programmiert werden
Das Gehirn bildet in den ersten vier Lebensmonaten eine bestimmte Körperwahrnehmungsfunktion aus. Kann der betroffene Arm dem Gehirn aufgrund der Nervenschädigung keine Rückmeldung geben, über die es den Körper kennenlernt, wird letztendlich keine Repräsentanz für den Arm ausgebildet. In diesem Zeitraum entwickelt das Gehirn auch die Fähigkeit, das Zusammenspiel der Muskeln zu koordinieren, um Bewegungsabläufe zu steuern. Bei einem Plexuskind funktioniert dieses nicht, d. h. es liegt eben nicht nur ein Nervenschaden vor, sondern im Gehirn fehlen bestimmte Programme, die aufgrund der Schädigung nicht angelegt bzw. ausgebildet werden können.
Rechtzeitig mit der Therapie beginnen
Aus kinderärztlicher und krankengymnastischer Sicht sollte so früh wie möglich versucht werden, dieser Fehlentwicklung physiotherapeutisch entgegenzuwirken. Ziel der von dem tschechischen Neurologen und Kinderneurologen Václav Vojta in den 1960er Jahren entwickelten „Vojta-Therapie“ ist es, trotz Nervenschädigung von der betroffenen Stelle Signale zum Gehirn zu senden. So kann dieses die entsprechenden Muster aufbauen. Dies ist allerdings nur durch stetige Wiederholung und unter Schmerzen erreichbar, was auch die Eltern vor eine Herausforderung stellt. Vor allem, wenn sie die Therapie selbst durchführen. Werden in den ersten sechs Monaten nervenrekonstruierende Operationen durchgeführt, müssen bereits erlernte motorische Bewegungen in diesem Bereich wieder neu angeeignet werden.
Ein Leben lang am Ball bleiben
Von Kinderärzten und aus der Krankengymnastik wird berichtet, dass im Zuge einer regelmäßigen Therapie im Alter von ca. 14 Jahren die wesentlichen Hirnmuster angelegt sein können. Über den Verlauf des Lebens gilt es allerdings durch weitere Physiotherapien die Beweglichkeit des Gelenks des geschädigten Arms zu erhalten, indem der Verkürzung von Muskulatur und Bändern kontinuierlich entgegengearbeitet wird.
Zusammenfassend handelt es sich bei der Plexusparese also nicht um eine isolierte Nervenschädigung mit rein motorischen Folgen. Ihre neuromotorische Bedeutung bezüglich dem Zusammenspiel der kindlichen Gehirnentwicklung und notwendigen Bewegungsmustern erfordert im Interesse der betroffenen Kinder so früh wie möglich eine nachgeburtliche Beratung und Betreuung, damit das Gehirn des Kindes so früh wie möglich und so lange wie nötig für die betroffene Körperseite „wachgerüttelt“ wird.
Wichtige Informationen und Unterstützung finden Eltern von Plexuskindern in der Selbsthilfegruppe des Plexuskinder e.V., über die Sie sich hier informieren können: www.plexuskinder.de
Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
https://recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/fachbeitrag_kinderkrankenschwester_kindliche_plexusparese_teaser.jpg138361Roland Uphoffhttps://www.recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/logo1.jpgRoland Uphoff2018-12-11 09:34:082019-02-07 16:20:07Kindliche Plexusparese: die Bedeutung der nachgeburtlichen Betreuung
Der Verein Plexuskinder e.V. enstand 2010 aus einer Selbsthilfergruppe und leistet unermüdlich wichtige Arbeit: Er informiert und begleitet Eltern mit Kindern, die eine geburtstraumatische Plexusläsion erlitten haben. Am 17.11.2018 nahm ich am Jahrestreffen des Vereins teil. Das diesjährige Treffen fand in Petershagen bei Hannover statt und hier referierte ich über die aktuellen Gerichtsurteile zur geburtsbedingten Schulterdystokie und Plexusschädigung.
Schadenersatz ist ein wichtiges Thema
Von großer Relevanz für Eltern ist die Frage, in welcher Höhe Schmerzensgeld und Schadenersatz für die geburtsgeschädigten Plexuskinder geltend gemacht werden können. Hier zeigt sich erfreulicherweise, dass die Schmerzensgelder aufgrund der sehr komplexen Plexusschädigung inzwischen bei ca. 75.000 Euro angelangt sind. Die häusliche bzw. elterliche Pflege und Therapie der Plexuskinder wird zwischenzeitlich mit ca. 12,00 € netto pro Stunde entschädigt.
Entspannte Atmosphäre, anregende Gespräche
Bei guter Stimmung und entspannter Atmosphäre informierten sich 30 Plexusfamilien beim diesjährigen Treffen, während ihre Kinder unter Betreuung Spaß haben konnten. Der Tag ergab viele interessante Gespräche mit Eltern und es sind genau diese, die mich seit Jahren motivieren den Verein zu begleiten.
Auch der Mediziner Dr. Jörg Bahm ist ein langjähriger Begleiter der Eltern und ihrer Plexuskinder. Er sprach zum Thema der unterschiedlichen plexuschirurgischen Möglichkeiten sowie weiteren operativen Vorgehen.
Weiterführende Informationen und Berichte sowie in Kürze auch die aktuellen Fotos des Jahrestreffens finden Sie auf der Website des Vereins.
Mein Vortrag beim Jahrestreffen des Vereins Plexuskinder e.V.
Erfolgreiches Jahrestreffen
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Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
Emotionale Diskussion über die außerklinische Geburtshilfe
Anlässlich des Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe 2018 ist eine neue Ausgabe der Zeitschrift „Der Gynäkologe“ erschienen. Darin habe ich mich ausführlich zum Thema und zum Problem der außerklinischen Geburtshilfe geäußert.
Die außerklinische Geburtshilfe ist in Deutschland nur in einem sehr engen Umfang rechtlich zulässig. In zahlreichen Medien wird trotzdem zurzeit sehr intensiv und emotional über die Vor- und Nachteile der außerklinischen Geburtshilfe diskutiert.
Unabsehbare Risiken
Aus meiner Sicht dürfen die Gefahren, die für das Kind und/oder die Mutter bei der außerklinischen Geburtshilfe bestehen, weder aus medizinrechtlicher noch aus medizinethischer Sicht unterschätzt werden. Ich trete seit vielen Jahren dafür ein, dass Hausgeburten und Geburtshausentbindungen gesetzlich (wie in Ungarn und Tschechien) verboten werden.
Die außerklinische Geburtshilfe ist nach dem heute erreichten Stand der Geburtsmedizin mit Risiken behaftet, die vermeidbar und daher nicht mehr tolerabel sind. Das stärkste Argument gegen die Hausgeburt oder die außerklinische Geburtshilfe sind dabei die hohen, weitgehend unvorhersehbaren Risiken selbst nach einem komplikationslosen Schwangerschaftsverlauf.
Oberste Prämisse für die Geburtsmedizin muss immer sein, dass die gesunde Mutter mit dem gesunden Kind nach einer guten und von Klinikärzten und Klinikhebammen begleiteten Entbindung nach Haus gehen kann.
Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „Der Gynäkologe“ können Sie hier nachlesen.
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Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht
https://recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/02_fachbeitrag_teaser_uebersicht_361x138_ausserklinische_geburtshilfe_01.jpg138361Roland Uphoffhttps://www.recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/logo1.jpgRoland Uphoff2018-11-20 12:35:032019-02-07 16:20:21Das Risiko der außerklinischen Geburtshilfe
Am 28.09.2018 war ich zusammen mit meiner Kollegin Sandra Peters bei der diesjährigen Rehacare, der internationalen Fachmesse für Rehabilitation und Pflege in Düsseldorf. Der Bedarf an Rehabilitation und Unterstützung besonders bei schwermehrfachbehinderten Kindern ist hoch. Die Angebote der verschiedenen Heil- und Hilfsmittelfirmen sind daher immens.
Gute Gespräche mit Branchenvertretern
Bei der Rehacare habe ich einige gute und informative Gespräche mit Einrichtung zur Rehabilitation sowie Verbänden und Institutionen für behinderte Menschen geführt. So ist beispielsweise das Lebenszentrum Königsborn oder auch der Landschaftsverband Rheinland mit umfassendem Informationsmaterial und Angeboten auf der diesjährigen Rehacare mit dabei gewesen.
Auch der Bundesverband körpermehrfachbehinderter Menschen und die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe waren natürlich vertreten. Die Gespräche dort sind immer wieder motivierend und unbedingt informativ.
Wachsender Markt für Mobilität
Die Unterstützung von schwermehrfachbehinderten Menschen ist inzwischen auch ein großer wirtschaftlicher Markt geworden. Dies zeigt sich darin, dass beispielsweise eine komplette Messehalle ausschließlich dem Thema Mobilität gewidmet war. Dort wurden unter anderem Spezialrollstühle und Spezialfahrräder gezeigt. Spezielle Rehakliniken haben auch das derzeit in aller Munde befindliche „MOTOmed“ vorgestellt.
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Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht,
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https://recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/rehacare_395x263_uebersicht-1.jpg263395Roland Uphoffhttps://www.recht-geburtsschaden.de/wp-content/uploads/logo1.jpgRoland Uphoff2018-10-10 17:52:202018-10-10 17:52:20Rehacare 2018: Großes Angebot an Hilfen zur Rehabilitation