Abbildung eines Beitrags in der Zeitschrift Kinderkrankenschwester

Aufklärung über die Alternative eines Kaiserschnitts: Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Abbildung eines Beitrags in der Zeitschrift Kinderkrankenschwester

In einem Urteil vom 28.08.2018 hat sich der Bundesgerichtshof dazu geäußert, wann der richtige Zeitpunkt ist, um eine Schwangere über die Entbindungsalternative eines Kaiserschnitts aufzuklären. Damit zusammenhängend wurde auch die Frage verhandelt, auf welcher Seite die Beweislast für eine als Behandlungsfehler zu wertende zeitliche Verzögerung bei einer Entbindung liegt.

Komplikation bei der Geburt

Im konkreten Fall aus dem Jahr 2006, wurde bei einer Schwangeren, der zuvor ein wehenförderndes Mittel verabreicht worden war, wiederholt ein Abfall der kindlichen Herztöne festgestellt. Erst nach dem dritten Abfall jedoch wurde eine Entscheidung für einen nun eiligen Kaiserschnitt getroffen und die Schwangere wurde unter diesen Umständen erstmals über eine Sectio aufgeklärt.

Die Mutter, mit der im Vorfeld nie ausführlich über die Alternative eines Kaiserschnitts gesprochen worden war, geriet nach der Entscheidung für eine eilige Sectio in Panik und wehrte sich zeitweise gegen die nun folgende Behandlung. Dadurch verzögerte sich die Zeit zwischen der ohnehin äußerst spät getroffenen Entscheidung für eine Sectio und der folgenden Entbindung zusätzlich. Bis zur tatsächlichen Geburt vergingen nach der Entscheidung 46 Minuten. Aufgrund der langen Verzögerung erlitt das Kind unter der Geburt eine Hirnschädigung, die eine schwere geistige und körperliche Behinderung zur Folge hatte.

Bedeutung der rechtzeitigen Aufklärung

Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Krankenhausträger haftet, wenn ein Kaiserschnitt später durchgeführt wird, als er bei einer rechtzeitigen Aufklärung möglich gewesen wäre. Das bedeutet auch, dass ein solches Aufklärungsgespräch schon stattfinden muss, sobald eine Gefährdungslage für das Kind erstmals absehbar ist. Nur so ist ein Gespräch unter verhältnismäßig ruhigen Umständen möglich, in denen die Mutter die Problematik auch noch ausreichend reflektieren kann. Und nur so kann das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren gewahrt werden.

Der Arzt muss zwar ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit eines Kaiserschnitts nicht ansprechen, im konkreten Fall war diese Veranlassung aber spätestens mit dem zweiten Abfall der kindlichen Herzfrequenz gegeben. Zu dieser Einschätzung kam auch der bestellte Gutachter. Entsprechend hätte die Schwangere bereits nach dem ersten, spätestens aber nach dem zweiten Abfall der kindlichen Herzfrequenz über Entbindungsalternativen und die damit einhergehenden Vor- und Nachteile aufgeklärt werden müssen. Unter diesen Umständen hätte die Geburt unverzüglich durch einen Kaiserschnitt beendet werden können.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung: Führt eine zeitliche Verzögerung zu einer Schädigung des Kindes, ist eine Haftung der Behandlerseite bereits aufgrund der unterbliebenen vorzeitigen Aufklärung über die Entbindungsalternative gegeben.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, wie zentral eine funktionierende Kommunikation zwischen Patientin und medizinischem Personal ist. Menschliche Reaktionen sind nicht bis ins Detail kalkulierbar, sodass eine rechtzeitge Aufklärung umso entscheidender ist.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen. Darin wird auch die Frage verhandelt, wer für eine Überschreitung der Entscheidungs-Entbindung-Zeit, die als Behandlungsfehler zu werten ist, die Beweislast trägt.

 

Ein Beitrag von:

Petra Marschewski
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff bei der Deutschen Richterakademie

Ein Blick auf das Arzthaftungsrecht aus Sicht des Patientenanwalts

Publikum beim einer Veranstaltung

Tagung zum Arzthaftungsrecht

Anfang Mai habe ich bei der Deutschen Richterakademie zur Praxis des Arzthaftungsrechts und -verfahrens aus Sicht des Patientenanwalts referiert. Die Tagung fand über einen Zeitraum von sechs Tagen in der Richterakademie in Trier statt. Im Fokus der Veranstaltung standen neben ausgewählten Problemen des Arzthaftungsrechts auch Fragen zur Begutachtung durch medizinische Sachverständige.

Perspektivwechsel – womit Patienten zu kämpfen haben

Die Veranstaltung wurde von circa 50 Richterinnen und Richtern besucht, die schwerpunktmäßig Arzthaftungsprozesse bearbeiten. Ihnen habe ich aus Sicht des Patientenanwalts dargestellt, welche immensen Schwierigkeiten und Widerstände bei der Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen für Patienten bestehen. Nicht nur die verzögernde und zum Teil sehr zynische Verhandlungstaktik der Haftpflichtversicherer habe ich hierbei angesprochen. Unbedingt wichtig ist aus meiner Sicht auch, dass die großen Hürden, um einen Schadenersatzprozess auf Patientenseite zu gewinnen, verringert werden. Dazu gehört beispielsweise, dass die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr deutlich vereinfacht werden. Daneben gilt es unbedingt, die Stellung des Privatgutachters zu stärken, der häufig in gerichtlichen Verfahren ignoriert und nicht angehört wird.

Aufseiten der Richter und Richterinnen wurde schnell deutlich, dass viele praktische und prozessuale Probleme, die auf Patientenseite bestehen, überhaupt nicht bekannt sind – oder nicht diskutiert werden. Es ist und bleibt daher wichtig, dass sich die Justiz mehr und intensiver mit Patientenrechten und der Verbesserung der Situation des Patienten beschäftigt.

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Fachbeitrag in der Kinderkrankenschwester zur Sepsis bei Kindern in oder kurz nach der Neonatalperiode

Sepsis bei Kindern in oder kurz nach der Neonatalperiode

Fachbeitrag in der Kinderkrankenschwester zur Sepsis bei Kindern in oder kurz nach der Neonatalperiode

Sepsis bei Neugeborenen

Das Risiko, dass sich eine bestehende Infektion bei einem Neugeborenen oder Säugling zu einer Sepsis entwickelt, ist sehr groß. Und die Folgen sind gravierend: Eine Sepsis kann zu Schock, Multiorganversagen und letztlich sogar zum Tod des Kindes führen – vor allem dann, wenn die Symptome nicht rechtzeitig erkannt werden und die Behandlung somit erst verspätet erfolgt. Die Sterblichkeitsrate bei schwerer Sepsis im Kindesalter in den Industriestaaten mit hoher medizinischer Versorgung variiert derzeit zwischen 2,5 und 17%.

Was passiert bei einer Sepsis?

Eine Sepsis ist immer eine Reaktion des Körpers auf eine bereits bestehende Infektion. Dabei ist sie keine Vergiftung im herkömmlichen Sinne, wie der umgangssprachliche Begriff „Blutvergiftung“ suggeriert. Eine Sepsis entsteht, wenn die körpereigene Abwehr gegen eine Infektion das eigene Gewebe und die eigenen Organe angreift. Dies kann geschehen, wenn sich Krankheiterreger aus einer lokalen Infektion über das Lymph- und Blutgefäßsystem im Körper ausbreiten und das Immunsystem mit einer Überaktivität reagiert. Es werden dann nicht mehr nur die Erreger, sondern auch die körpereigenen Zellen attackiert und geschädigt.

Wie erkennt und behandelt man eine Sepsis?

Die typischen Symptome bzw. Laborwerte bei einer Sepsis sind sehr unspezifisch, so dass diese häufig mit einer Erkältung oder Grippe verwechselt wird. So geht oft wertvolle Zeit verloren, was gerade bei Säuglingen im ersten Lebensmonat dramatische Folgen haben kann. Solche diagnostischen Unsicherheiten, aber auch eine unzureichende Umsetzung anerkannter Behandlungsrichtlinien, tragen daher zu einer hohen Sepsis-Sterblichkeit bei.
Ist einmal eine Diagnose erfolgt, ist eine besonders schnelle Reaktion von großer Bedeutung: Durch die Gabe von Antibiotika und den Einsatz zusätzlicher Behandlungsmaßnahmen wie Flüssigkeitsgabe und Stabilisierung des Blutkreislaufs, lässt sich das Sterblichkeitsrisiko halbieren.

Vorbeugende Maßnahmen

Damit es erst gar nicht zu einer Sepsis kommt, gibt es eine ganze Reihe von wichtigen Präventionsmaßnahmen, die in bestehenden medizinischen Leitlinien festgeschrieben sind. Dazu gehören u.a. die Desinfektion von Haut und Händen, die prophylaktische Gabe von Antibiotika, aber auch der Einsatz von Impfungen.
Die Einhaltung solcher vorbeugender Maßnahmen durch medizinisches Fachpersonal ist aber nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich relevant. Wurde ein Risiko, das eigentlich beherrschbar gewesen wäre, durch die Vernachlässigung präventiver Behandlungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen, greift vor Gericht die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Dazu aus einem Urteil vom BGH vom 16.08.2016: „Verwirklicht sich ein Risiko, dass von der Behandlerseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden.“

Fazit

Es ist auch aus rechtlicher Sicht zu empfehlen, insbesondere bei der Behandlung von Frühgeborenen und Säuglingen die leitlinienkonformen Präventivmaßnahmen fest im Klinikalltag zu verankern.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „Kinderkrankenschwester“ , in dem auch der Fall einer unserer Mandantinnen besprochen ist, können Sie hier nachlesen.

 

Ein Beitrag von:

Sandra Peters
Rechtsanwältin
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

v.l.n.r. Dr. Roland Uphoff (Vorsitzender AKG), Sandra Peters (Kanzlei Uphoff), Gerd Schmidt (stellvertretender Vorsitzender AKG), Marlis Meierling (Leiterin der AKG Geschäftsstelle Dortmund), Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Petra Marschewski (Kanzlei Uphoff)

Bundestagung des Arbeitskreises Kunstfehler in der Geburtshilfe

v.l.n.r. Dr. Roland Uphoff (Vorsitzender AKG), Sandra Peters (Kanzlei Uphoff), Gerd Schmidt (stellvertretender Vorsitzender AKG), Marlis Meierling (Leiterin der AKG Geschäftsstelle Dortmund), Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Petra Marschewski (Kanzlei Uphoff)

v.l.n.r. Dr. Roland Uphoff (Vorsitzender AKG), Sandra Peters (Kanzlei Uphoff), Gerd Schmidt (stellvertretender Vorsitzender AKG), Marlis Meierling (Leiterin der AKG Geschäftsstelle Dortmund), Caterina Krüger (Kanzlei Uphoff), Petra Marschewski (Kanzlei Uphoff)

Am 23. und 24. März 2019 hat der Arbeitskreis Kunstfehler in der Geburtshilfe e.V. zu seiner jährlich stattfindenden Bundestagung und Mitgliederversammlung in Bonn eingeladen.

Gemeinsam mit der Referentin und Pflegesachverständigen Frau Döneke aus Pulheim wurden an beiden Tagen jeweils wichtige Aspekte zur Sicherstellung einer adäquaten Betreuung behinderter Kinder beleuchtet. Eng damit zusammenhängend ging es immer auch um die Frage, wie vor allem engste Familienangehörige notwendige Entlastung erhalten können. Ganz konkret wurde diskutiert, welchen Anforderungen die betroffenen Familien in der Bewältigung des Alltags gegenüber stehen – und wie sie personell und/oder finanziell durch einzelne Sozialträger, wie beispielsweise Kranken- und Pflegekassen, Kreise oder Sozialhilfe notwendige Unterstützung erhalten können.

Der Vortrag von Dr. Roland Uphoff, der auch in seiner Rolle als AKG-Vorsitzender vor Ort war, schloss hier thematisch an. Anhand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.08.2018 (Az. VI ZR 518/16) zum Ersatz vermehrter Bedürfnisse bei schwerster Schädigung, hat Dr. Uphoff exemplarisch den Spielraum beleuchtet, der betroffenen Familien zur Verfügung steht. In seiner Entscheidung hatte der BGH hervorgehoben, dass ein Schwerstgeschädigter sich grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen muss, nur weil dies kostengünstiger wäre. Eine detaillierte Zusammenfassung zum Urteil des BGH ist hier verfügbar.

Die teilnehmenden Familien konnten bei der gelungenen Veranstaltung mit abendlicher Einkehr durch den regen Austausch untereinander und der Möglichkeit zur Rücksprache mit dem Kanzleiteam Uphoff wertvolle Informationen mit nach Hause nehmen.

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Caterina Krüger
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Fachanwältin für Medizinrecht Petra Marschweski

Wann müssen werdende Mütter über die Alternative eines Kaiserschnitts aufgeklärt werden?

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu folgender Frage geäußert: Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine vorgezogene Aufklärung über die Entbindungsalternative eines Kaiserschnitts? Er hat darin klargestellt, dass eine Haftung auch dann gegeben ist, wenn der Kaiserschnitt später durchgeführt wird, als er bei einer rechtzeitigen Aufklärung möglich gewesen wäre – und wenn diese zeitliche Verzögerung zu einem Geburtsschaden geführt hat.

Aufklärungspflicht

Zunächst hat der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass eine Aufklärung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit immer dann erfolgen muss, wenn für eine Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und diese unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Bezogen auf eine Entbindung bedeutet dies, dass der behandelnde Arzt ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit eines Kaiserschnitts nicht ansprechen muss.

Das ändert sich jedoch, wenn im Fall einer vaginalen Geburt dem Kind ernstzunehmende Gefahren drohen und der Kaiserschnitt in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt – man nennt dies „relative Indikation“. In diesem Fall muss der Arzt mit der Mutter über die für sie und das Kind bestehenden Risiken sprechen und ihr die Vor- und Nachteile der verschiedenen Entbindungsmethoden erläutern. Erst nach Einwilligung der Mutter in die Art der Entbindung darf diese fortgeführt werden. Nur dann ist ihr Selbstbestimmungsrecht ausreichend gewahrt.

Diese Aufklärungspflicht gilt allerdings bereits dann, wenn aufgrund konkreter Umstände die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im weiteren Verlauf eine „relative Indikation“ für einen Kaiserschnitt anzunehmen sein wird. In diesem Fall ist eine vorgezogene Aufklärung der Mutter über die verschiedenen Entbindungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Risiken für sie und ihr Kind bereits zu dem Zeitpunkt notwendig, zu dem diese Problematik auftritt und noch mit ihr besprochen werden kann. Sie muss sich also in einem Zustand befinden, in dem sie diese Thematik noch reflektieren kann.

Aufklärungsversäumnis im konkreten Fall

In dem zu entscheidenden Fall bestand die Besonderheit, dass nach Geburtseinleitung im CTG um 12.05 Uhr ein erstes Absinken der Herzfrequenz des Kindes, um 12.35 Uhr ein zweites und um 12.48 Uhr ein drittes Absinken zu verzeichnen waren. Daraufhin ordnete die Ärztin um 12.52 Uhr nach einer vaginalen Untersuchung eine eilige Sectio an und klärte die Mutter zu diesem Zeitpunkt erstmals auf. Die Aufklärung erfolgte also erst, als eine Entbindung durch eiligen Kaiserschnitt medizinisch unvermeidlich war. Eine gleichwertige Handlungsalternative, wie das Fortführen der vaginalen Geburt, bestand aufgrund der Gefährdung des Kindes zu dieser Zeit nicht mehr.

Tatsächlich wäre eine Entbindung durch einen Kaiserschnitt aber bereits um 12.35 Uhr geboten gewesen und hätte eine sinnvolle Alternative dargestellt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte aus, dass der Abfall der kindlichen Herzfrequenz als Warnzeichen zu werten ist und eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Voraussetzungen der obigen Rechtsprechung gegeben sind. Um 12.35 Uhr bestanden deutliche Anzeichen dafür, dass im weiteren Verlauf eine Schnittentbindung eine ernsthafte Möglichkeit sein wird. Also hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt die werdende Mutter über die Alternative des Kaiserschnitts aufgeklärt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Was spricht für eine vorgezogene Aufklärung?

Der Grund für die Notwendigkeit einer vorgezogenen Aufklärung ist offensichtlich und nachvollziehbar. Eine sinnvolle Besprechung der Problematik muss erfolgen, sobald von einer Gefährdungslage für das Kind ausgegangen werden muss. Die werdende Mutter soll sich zudem noch in einem Zustand befinden, in dem sie die Situation erfassen und beurteilen kann. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sie in Panik verfällt und mit ihr eine Besprechung nicht mehr möglich ist. Diese Gefahr hatte sich in dem zu entscheidenden Fall realisiert.

Ein weiterer Vorteil einer vorgezogenen Aufklärung ist, dass zu dem Zeitpunkt, in dem eine „relative Sectioindikation“ besteht, der Wunsch der werdenden Mutter abgefragt werden kann und bei unveränderten Umständen eine Entbindung durch Kaiserschnitt unverzüglich zu realisieren ist. Eine spätere Aufklärung ist damit entbehrlich.

Haftung aufgrund unterlassener Aufklärung

Konsequenz für den entschiedenen Fall war, dass bei einer vorgezogenen Aufklärung entweder bereits um 12.05 Uhr, jedenfalls spätestens um 12.35 Uhr festgestanden hätte, dass die Geburt durch Kaiserschnitt beendet werden musste. Dies hätte eine erhebliche Zeitersparnis und in der Folge eine deutlich frühere Geburt bedeutet. Führt diese zeitliche Verzögerung zu einem Gesundheitsschaden des Kindes – wozu in dem zu entscheidenden Fall Feststellungen fehlten – ist eine Haftung bereits aufgrund der unterbliebenen vorzeitigen Aufklärung über die Behandlungsalternative einer Sectio gegeben.

Diesen Aspekt hatte das Berufungsgericht im konkreten Fall verkannt und die schadensmindernde Zeitersparnis nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht ging fälschlich davon aus, dass der Kaiserschnitt auch bei der vorgezogenen Aufklärung erst mit der medizinischen (absoluten) Indikation vorzunehmen sei. Dies steht jedoch in deutlichem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung über die Notwendigkeit einer Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.

Ein Beitrag von:

Petra Marschewski
Fachanwältin für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzhaftungsrecht

Die etwas anderen Fortbildungstage in Hannover

Publikum beim einer Veranstaltung
Bildquelle: shutterstock/Matej Kastelic

Expertenvorträge und rege Diskussionen

Die Fortbildungsveranstaltungen der Reihe „Geburtshilfe mal anders“ unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin sind erfahrungsgemäß gut besucht. In diesem Jahr fand die Veranstaltung, die sich in erster Linie an Ärzte und Hebammen richtet, unter dem Titel „Kontroversen. Kooperationen. Kasuistiken“ erneut im Friederikenstift in Hannover statt.

Eingeladen für Beiträge und zur Diskussion waren zahlreiche Chefärzte großer insbesondere geburtshilflicher Kliniken aus dem gesamten Bundesgebiet. Zwei Tage lang hatten die Fortbildungsteilnehmer die Möglichkeit, mit ausgewiesenen Experten zu diskutieren und ihre Standpunkte auszutauschen. Unter den Referenten waren renommierte Mediziner wie Herr Prof. Abele aus Tübingen, Herr Prof. Kehl aus Erlangen, Herr PD Dr. Schlembach aus Berlin und Herr Prof. Schild aus Hannover als Gastgeber der Veranstaltung

Mehrwert durch unterschiedliche Perspektiven

Im Rahmen des Blocks „Kooperationen“, der Experten unterschiedlicher Fachgebiete zusammen bringt, hatte ich die Möglichkeit, über die notwendige Aufklärung werdender Mütter zu referieren. Im Detail ging es um die Aufklärung von Schwangeren bei einer medikamentösen Geburtseinleitung sowie bei einer Geburtseinleitung nach einem bereits durchgeführten Kaiserschnitt. Während Herr Prof. Strauss, ehemaliger Chefarzt der geburtshilflichen Abteilung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, dieses Thema aus medizinischer Sicht betrachtete, habe mich aus anwaltlicher Sicht dazu geäußert.

Wichtig ist mir zu betonen, dass unterschiedliche Standpunkte nicht ausschließlich konfrontativ aufeinanderprallen müssen. Es ist gut und sicherlich effektiver, wenn Vertreter verschiedener Disziplinen gemeinsam das Ziel verfolgen, die Geburtshilfe insgesamt sicherer zu machen. Dazu gehört für mich auch, die Ärzteschaft dafür zu sensibilisieren, welche Behandlungen aus juristischer Perspektive besonders risikoträchtig sind und zu Schaden bei Mutter und Kind führen können. Zentraler Punkt bei einer Einleitung der Geburt mit Medikamenten ist, dass die Gebärmutter-Narbe eines zuvor durchgeführten Kaiserschnitts aufreißen kann, wodurch Mutter und Kind in Lebensgefahr geraten. Für das Kind entsteht zudem ein hohes Risiko, schwer- oder schwerstgeschädigt zur Welt zu kommen.

Sicherheit ist oberstes Gebot

Im Rahmen meines Vortrags war es mir wichtig, klar aufzuzeigen, dass im Zweifelsfall von ärztlicher Seite immer der sicherste Weg gewählt werden soll und muss. Und dass eine Geburt nicht unter das Motto „es wird schon gut gehen“ gestellt werden darf. Dafür sind die dramatischen Folgen, die eine Fehlentscheidung oder Fehleinschätzung auf ärztlicher Seite haben kann, in unserer täglichen Kanzleiarbeit leider in vielen Fällen zu präsent.

Insgesamt war die Veranstaltung gerade auch durch den regen Austausch zwischen den Vertretern unterschiedlicher Disziplinen ein voller Erfolg und für alle Beteiligten ein Gewinn. Alle Referenten sowie das gesamte Programm können Sie hier einsehen.

Ein Beitrag von:

Axel Näther
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff erneut als Top-Anwalt für Medizinrecht ausgezeichnet

Erneute Auszeichnung als Top-Anwalt für Medizinrecht

Auszeichnung: Top-Anwalt für Medizinrecht 2019
Bildquelle: shutterstock/Sergey Mironov

Juristen empfehlen die besten Kollegen im Medizinrecht

Auf der Suche den besten Fachanwälten im Bereich Medizinrecht, hat die WirtschaftsWoche gemeinsam mit dem Handelsblatt Research Institute 418 Medizinjuristen nach ihren persönlichen Empfehlungen gefragt. Die Fachanwälte wurden gebeten, die aus ihrer Sicht renommiertesten Kollegen zu benennen. Die Auswahl wurde anschließend einer Jury aus vier unabhängigen Experten zur Bewertung vorgelegt.

Das Ergebnis ist ein exklusives Ranking aus Medizinrechtlern, die sich speziell für die Belange von Patienten und Angehörigen stark machen. Ich freue mich umso mehr, Teil dieser Auswahl zu sein, als sie auf dem Urteil fachkundiger Kollegen basiert. Welche Kanzleien und Anwälte im Detail empfohlen werden, können Sie hier nachlesen. Neben Empfehlungen speziell für Patienten, gibt es zusätzlich ein Ranking für Ärzte, Kliniken und Versicherer.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Roland Uphoff beim 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Aufklärung werdender Mütter nach einem vorausgegangenen Kaiserschnitt

Roland Uphoff beim 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen.

13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin

Unter der Schirmherrschaft der Deutschen Gesellschaft für Pränatal- und Geburtsmedizin fand vom 04 bis 06. Februar 2019 der mittlerweile 13. Intensivkurs zur Pränatal- und Geburtsmedizin in Aachen statt. Wie immer wurde das gesamte Spektrum der modernen Geburtshilfe und Perinatalmedizin in Vorträgen und Diskussionen präsentiert und es gab ausreichend Möglichkeiten für interessante Diskussionen und einen direkten Meinungsaustausch.

Aufklärung werdender Mütter nach Kaiserschnitt

Mein diesjähriges Vortragsthemen widmete sich speziell der Frage: Wann und wie muss eine Mutter, die bereits bei der ersten Geburt einen Kaiserschnitt bekommen hat, bei allen folgenden Geburten informiert und aufgeklärt werden? Aus medizinischer Sicht ist bekannt, dass nach einer Entbindung per Kaiserschnitt bei einer anschließenden vaginalen Geburt die Gebärmutter reißen kann und dadurch das ungeborene Kind in Lebensgefahr gerät. Über dieses Risiko muss die werdende Mutter unbedingt aufgeklärt werden. Es muss entsprechend ausführlich und in Ruhe mit ihr besprochen werden, ob nicht sicherheitshalber auch bei der anstehenden Geburt ein Kaiserschnitt gemacht wird.

Geburtshelfer wenden häufig ein, man könne nicht immer und bei jeder Schwangeren nach einer Kaiserschnittentbindung die folgenden Geburten ebenfalls mit Kaiserschnitt beenden. Aus rechtlicher Sicht ist jedoch unbedingt zu beachten, dass die werdende Mutter auf die verschiedenen Risiken und eben auch die Möglichkeit eines erneuten Kaiserschnitts hingewiesen werden muss. Nur zusammen mit der informierten Mutter kann und darf dann die weitere Geburt betreut werden.

Meine vollständige Präsentation können Sie sich hier ansehen:

Ein Beitrag von:

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Fachbeitrag in der kinderkrankenschwester zum Thema Krankenhausinfektionen

Infektionen im Krankenhaus – beherrschbar oder nicht?

Fachbeitrag zu Krankenhausinfektionen von Caterina Krüger und Dr. Roland Uphoff im Magazin kinderkrankenschwester

Neuinfektionen pro Jahr

Die Folgen mangelnder Hygiene im Krankenhaus können schwerwiegend sein. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums erkranken in Deutschland jährlich 400.000 bis 600.000 Patienten an Krankenhausinfektionen. Aktuellen Schätzungen zufolge verlaufen etwa 10.000 bis 15.000 dieser Fälle tödlich.

Besondere Herausforderung für erkrankte Patienten

Der Umstand, dass ein Patient in einer Klinik an einer Infektion erkrankt ist, begründet allein noch keine Haftung der Klinik und stellt auch zunächst kein Indiz für eine mangelnde Behandlung dar. Die Ursachen für eine Infektion können vielfältig sein. Wirft ein Patient den Behandlern konkret die Verursachung einer Infektion aufgrund von fehlenden Hygienestandards vor, ist er vor besondere Herausforderungen gestellt: Er muss im ersten Schritt einen konkreten Behandlungsfehler nachweisen und diesen darüber hinaus als eindeutige Ursache für seinen gesundheitlichen Schaden belegen. Der Vorwurf eines Patienten, bei seiner Behandlung seien Fehler in der Hygieneversorgung gemacht worden, sind dennoch nicht aussichtslos.

Pflichten der Behandler

Laut BGH wurde mit Beschluss vom 16. August 2016 festgestellt, dass vom Patienten keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet werden kann. Aus diesem Grund liegt es an der Klinik, die Einhaltung der Hygienebestimmungen im Detail aufzuzeigen. Liegen also Hinweise für entsprechendes Fehlverhalten des behandelnden Personals vor, greift die sogenannte “sekundäre Beweislast”: Die Klinik muss offenlegen, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienestandards getroffen wurden. Auf dieser Grundlage kann ein medizinischer Sachverständiger bewerten, ob Fehler bei der Hygiene vorlagen oder nicht. In einem zweiten Schritt gilt es dann nachzuweisen, dass die Infektion eine direkte Folge des entsprechenden Fehlverhaltens war.

Beweislastumkehr

Deutlich einfacher wird es für Patienten, wenn besonders gravierende Verstöße und der Vorwurf eines groben Behandlungsfehlers vorliegen. Dann erfolgt eine sogenannte Beweislastumkehr. In einem solchen Fall hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, es sei denn, er kann sich im Einzelfall entlasten. Die Beweislast liegt hier also nicht mehr beim Patienten, sondern bei den Behandlern.

Fazit

Der Nachweis eines Hygieneverstoßes und daraus resultierender Infektion bleibt für den Patienten schwierig, da Infektionsmöglichkeiten selten eindeutig sind. Allerdings ist die Behandlerseite in der Verantwortung, dass die geforderten Hygienebedingungen eingehalten wurden und muss dies auch nachweisen. Wird ein Verstoß festgestellt, ist für den Patienten von großer Bedeutung, ob dieser Verstoß einen “groben Behandlungsfehler” darstellt, da er nur so von der Beweislastumkehr profitiert.

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

 

Ein Beitrag von:

Caterina Krüger
Fachanwältin für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht

Fachbeitrag zur kindlichen Plexusparese von Dr. Roland Uphoff

Kindliche Plexusparese: die Bedeutung der nachgeburtlichen Betreuung

Fachbeitrag zur kindlichen Plexusparese von Roland Uphoff im Magazin Kinderkrankenschwester

Geburtstraumatische Plexusparese

Bleibt nach der Geburt des Kopfes eine Schulter des Babys stecken, spricht man von einer Schulterdystokie, die als geburtshilflicher Notfall eingestuft wird, da akut eine Beeinträchtigung der Sauerstoffversorgung vorliegt. Gleichzeitig kann es aber auch zur Überdehnung des Nervengeflechtes im Schulterbereich, dem „Plexus brachialis“, kommen. Die mögliche Folge ist eine Armlähmung, die so genannte „kindliche“ oder auch „geburtsassoziierte Plexusparese“.

In den meisten Fällen bildet sich die Armlähmung wieder zurück, doch es kann auch zu bleibenden Schäden kommen. Um zu verstehen, wie wichtig die nachgeburtliche Behandlung in diesem Zusammenhang ist, reicht es nicht aus, die motorische Beeinträchtigung des betroffenen Armes als reine Nervenschädigung zu sehen.

Das Gehirn kann nicht programmiert werden

Das Gehirn bildet in den ersten vier Lebensmonaten eine bestimmte Körperwahrnehmungsfunktion aus. Kann der betroffene Arm dem Gehirn aufgrund der Nervenschädigung keine Rückmeldung geben, über die es den Körper kennenlernt, wird letztendlich keine Repräsentanz für den Arm ausgebildet. In diesem Zeitraum entwickelt das Gehirn auch die Fähigkeit, das Zusammenspiel der Muskeln zu koordinieren, um Bewegungsabläufe zu steuern. Bei einem Plexuskind funktioniert dieses nicht, d. h. es liegt eben nicht nur ein Nervenschaden vor, sondern im Gehirn fehlen bestimmte Programme, die aufgrund der Schädigung nicht angelegt bzw. ausgebildet werden können.

Rechtzeitig mit der Therapie beginnen

Aus kinderärztlicher und krankengymnastischer Sicht sollte so früh wie möglich versucht werden, dieser Fehlentwicklung physiotherapeutisch entgegenzuwirken. Ziel der von dem tschechischen Neurologen und Kinderneurologen Václav Vojta in den 1960er Jahren entwickelten „Vojta-Therapie“ ist es, trotz Nervenschädigung von der betroffenen Stelle Signale zum Gehirn zu senden. So kann dieses die entsprechenden Muster aufbauen. Dies ist allerdings nur durch stetige Wiederholung und unter Schmerzen erreichbar, was auch die Eltern vor eine Herausforderung stellt. Vor allem, wenn sie die Therapie selbst durchführen. Werden in den ersten sechs Monaten nervenrekonstruierende Operationen durchgeführt, müssen bereits erlernte motorische Bewegungen in diesem Bereich wieder neu angeeignet werden.

Ein Leben lang am Ball bleiben

Von Kinderärzten und aus der Krankengymnastik wird berichtet, dass im Zuge einer regelmäßigen Therapie im Alter von ca. 14 Jahren die wesentlichen Hirnmuster angelegt sein können. Über den Verlauf des Lebens gilt es allerdings durch weitere Physiotherapien die Beweglichkeit des Gelenks des geschädigten Arms zu erhalten, indem der Verkürzung von Muskulatur und Bändern kontinuierlich entgegengearbeitet wird.

Zusammenfassend handelt es sich bei der Plexusparese also nicht um eine isolierte Nervenschädigung mit rein motorischen Folgen. Ihre neuromotorische Bedeutung bezüglich dem Zusammenspiel der kindlichen Gehirnentwicklung und notwendigen Bewegungsmustern erfordert im Interesse der betroffenen Kinder so früh wie möglich eine nachgeburtliche Beratung und Betreuung, damit das Gehirn des Kindes so früh wie möglich und so lange wie nötig für die betroffene Körperseite „wachgerüttelt“ wird.

Wichtige Informationen und Unterstützung finden Eltern von Plexuskindern in der Selbsthilfegruppe des Plexuskinder e.V., über die Sie sich hier informieren können: www.plexuskinder.de

Den vollständigen Artikel aus der Zeitschrift „kinderkrankenschwester“ können Sie hier nachlesen.

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Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht