Was ist bei der geburtshilflichen Betreuung psychisch erkrankter Schwangerer zu beachten?
Im Rahmen einer Veranstaltung der Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie in Berlin (www.dggg) habe ich im Oktober zu einem sehr speziellen Thema referiert: Wie und unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen ist die psychisch oder eventuell psychiatrisch erkrankte Schwangere und Gebärende zu betreuen?
Hierbei ist aus medizinethischer und -rechtlicher Sicht hervorzuheben, dass naturgemäß auch die psychisch erkrankte Schwangere angemessen aufgeklärt werden muss. Jedoch ist dabei unbedingt der wichtige Grundsatz zu beachten, dass das Selbstbestimmungsrecht der werdenden Mutter dann endet, wenn das ungeborene Kind in Gefahr ist.
So kann im Rahmen der betreuungsrechtlichen Regelungen die Einwilligung der werdenden Mutter durch eine Betreuerin oder durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass aufgrund einer psychischen oder psychiatrischen Erkrankung der Gebärenden eine gute und im Interesse der Mutter und des ungeborenen Kindes wichtige Behandlung nicht möglich ist.
Praktische Probleme ergeben sich daraus, dass in den psychiatrischen Abteilungen der Krankenhäuser naturgemäß keine ausreichend gute geburtshilfliche Behandlung und Begleitung der Gebärenden möglich ist. Die Forderung geht also dahin, in jedem Fall auch werdende Mütter, die psychisch oder psychiatrisch erkrankt sind, bestmöglich in einem Geburtskrankenhaus zu betreuen. Dabei ist jedoch ggf. unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen das kindliche Wohlbefinden sicherzustellen.
Diese sicher extreme Situation in der Geburtshilfe ist eine maximale Herausforderung für alle Beteiligten. Wichtig ist daher immer eine enge, interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Psychiater, Geburtshelfer und ärztlichem Personal.
Ein Beitrag von:
Dr. Roland Uphoff, M.mel.
Fachanwalt für Medizinrecht,
Geburtsschadensrecht und Arzthaftungsrecht